Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0943-G/02
Bauherreneigenschaft des Erwerbers eines Reihenhauses?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0943-G/02vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr, Abteilung für Gebühren und
Verkehrsteuern, vom 8. Oktober 1999, betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: 1)
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
2) Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
3) Die Bemessungsgrundlage
und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 7./14. Juni 1991 schlossen der Berufungswerber
und seine Ehegattin (in der Folge kurz "Berufungswerber" oder
"Erwerber" genannt) einen Kaufvertrag mit den Verkäufern einer
Liegenschaft über den Kauf eines aus dieser Liegenschaft parzellierten
Grundstückes.
Im Punkt 4) dieses
Kaufvertrages wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die
Rechtswirksamkeit des Vertrages abhängig von der Genehmigung des
angeführten Teilungsplanes mit der Bauplatzerklärung bezüglich
des vertragsgegenständlichen Grundstückes ist. In diesem Zusammenhang
wurde festgestellt, dass nach dem vorliegenden Bebauungsplan, die im Sinne des
angeführten Teilungsplanes neu geschaffenen Baugrundstücke zur
Errichtung einer Reihenhausanlage vorgesehen sind.
Vom Finanzamt wurde den
Erwerbern für diesen Rechtsvorgang mit vorläufigen Bescheiden
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vom
6. Februar 1992 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
Bemessungsgrundlage wurde je aus der Hälfte des Kaufpreises für das
Grundstück ermittelt.
Auf das Ergänzungsersuchen
des Finanzamtes betr. die Überprüfung der Bauherreneigenschaft teilten
die Käufer am 31. August 1995 mit, dass die Erwerber durch
persönliche Anfrage bzw. Besichtigung vor Ort vom Projekt Kenntnis erlangt
hätten, das Gebäude von der Baufirma S. geplant worden sei, die
Fa C. im Auftrag der Erwerber um die Baubewilligung angesucht und die
Baubewilligung den Berufungswerbern erteilt worden sei, die Erwerber teilweisen
Einfluss auf die Gesamtkonstruktion genommen hätten, den Erwerbern von den
Baufirmen und Professionisten Rechnung gelegt und für die Errichtung kein
Fixpreis vereinbart worden sei. Daneben wurden von den Erwerbern der
Baubewilligungsbescheid der Fa. C., der Bauvertrag mit der Baufirma S.
und Grundriss- und Ansichtspläne des Gebäudes
übermittelt.
Aus den Bemessungsakten der Erwerber von
Nachbargrundstücken der Reihenhausanlage waren dem Finanzamt die
Verträge, die die Reihenhauswerber mit der Fa. C. abgeschlossen
haben, bekannt. Aus diesen geht hervor, dass - bereits vor Abschluss des
Grundstück-Kaufvertrages - zwischen der Fa. C. und dem
zukünftigen Käufer des Grundstückes ein Vertrag über die
Errichtung eines bestimmten Reihenhauses mit der Angabe der Wohnnutzfläche
auf der erst später erworbenen, bereits genau bezeichneten Parzelle
abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag wurde festgehalten, dass die Fa. C.
Organisator des Gesamtbauvorhabens und der Grundstücksverkäufer ist;
dass die Fa. C. die erforderlichen Vorarbeiten in rechtlicher, technischer,
wirtschaftlicher und finanzieller Natur in Verbindung mit den damit beauftragten
Gewerken in die Wege geleitet hat, um das Bauvorhaben realisieren zu
können; dass die Reihenhauseigentumswerber an die Fa. C. ein Anbot auf
Erwerb des eingangs angeführten Reihenhausobjektes stellen; ferner
erklären die Reihenhauswerber ihr Einverständnis, dass die seitens der
Fa. C. namhaft gemachte Baufirma zu den vertraglich bestimmten Preisen und dem
Leistungsverzeichnis lt. Informationsmappe, welche dem Reihenhausbewerber
bekannt ist, von der Fa. C. namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der
Errichtung des Reihenhauses beauftragt wird und dass die Fa. C. berechtigt ist,
aus welchem Grund auch immer, eine andere Baufirma zu bestimmen, jedoch
lediglich zu den Qualitäts- und Preisvereinbarungen dieses Vertrages. Unter
Pkt. 4) "Kosten und Finanzierung" findet man neben den Baukosten
auch den Grundstückspreis. Im Pkt. 7) wurde vereinbart, dass
Planänderungen nur dann möglich sind, wenn keine nachbarlichen Rechte
beeinträchtigt werden und Änderungen, die zu einer neuerlichen
Bauverhandlung führen, nicht möglich sind.
Gemäß Pkt 8) bedürfen Änderungen des
Vertrages zur Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit, ebenso wie das Abgehen von
der Schriftlichkeit.
Am 2. August 1991 wurde von der Fa. C. um
Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage,
bestehend aus 24 eineinhalbgeschossigen Reihenwohnhäusern,
angesucht.
Am 25. Mai 1992 wurde
der Fa. C. die Baubewilligung erteilt.
Der Bauvertrag über die
Lieferung eines Reihenhauses - Basishaus Baustufe I lt. Projektmappe der
Fa. C. und Einreichplan vom 16. Juli 1991 - wurde sodann am
1. Juli 1992 zwischen den Berufungswerbern und der Baufirma S.
abgeschlossen. Für den vereinbarten Pauschalpreis wurde für ein Jahr
ein Fixpreis vereinbart.
Auf ein weiteres
Ergänzungsersuchen übermittelte die Baufirma S. dem Finanzamt am
30. September 1999 die Schlussrechnung und eine Rechnung über
zusätzliche Lieferungen und Leistungen an die Berufungswerber.
Auf Grund dieser Feststellungen
und Unterlagen wurde vom Finanzamt mit endgültigen Bescheiden
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom
8. Oktober 1999 gegenüber den Berufungswerbern die
Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage errechnete sich aus der
Summe des Grundstück-Kaufpreises, der geschätzten Vermessungskosten,
der Baukosten lt. Bauvertrag und der zusätzlichen Lieferungen und
Leistungen, je zur Hälfte.
Gegen diese Bescheide wurden von den Erwerbern Berufungen
eingebracht, die zusammenfassend wie folgt begründet wurden:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht zulässig,
da bei Abschluss des Grundkaufes die Abgabenbehörde davon in Kenntnis
gesetzt worden sei, dass es sich um die Errichtung einer Reihenhausanlage
handelt. Aus dem Baubewilligungsbescheid vom 25. Mai 1995 gehe
eindeutig hervor, dass die Berufungswerber als Bauwerber und zugleich Haus- und
Grundeigentümer die Fa. C. beauftragt hätten um die
Baubewilligung anzusuchen. Wesentliche Merkmale der Bauherrentätigkeit
wären der Abschluss einer Rohbauversicherung durch die Berufungswerber,
Rechnungslegung und -zahlung direkt zwischen der Baufirma S. und den
Berufungswerbern, freie Wahl der weiteren Professionisten bzw. Eigenleistungen
zur Fertigstellung des Gebäudes, Planungsänderungen, Reklamationen und
Sondervereinbarungen nicht über Fa. C., sondern über Baufirma S.,
geringfügige Änderungen seitens der Berufungswerber seien im Rahmen
der Bauordnung, unter Wahrung der behördlichen Auflagen, zulässig
gewesen. Überdies sei die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht richtig, insbesondere was die
Indexerhöhung, die Rechnung über zusätzliche Lieferungen und
Leistungen, die Vermessungskosten, keine Abzinsung des Förderungsdarlehens,
die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die bei einem Nachbarn in Abzug
gebrachten Kosten für die Haustür anbelangt. Die Berufungswerber
beantragten die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In einem Nachtrag wurden von
den Berufungswerbern Ergänzungen zur Berufung betr. die Berechnung der
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer vorgebracht.
Im Zuge von weiteren
Ermittlungen wurde dem Finanzamt in der Folge von Käufern von
Nachbargrundstücken der Reihenhaussiedlung auch das Prospekt vom
Organisator Fa. C. über das Projekt Reihenhausanlage "WOHNPARK
P. II" übermittelt. In diesem Prospekt findet man zwei
Lagepläne, in denen die geplante Reihenhausanlage eingezeichnet wurde,
Grundrisse vom Keller, Erdgeschoss und Dachgeschoss und Ansichten der
Gebäude, von jeweils zwei verschiedenen Haustypen, eine
Leistungsbeschreibung der drei Baustufen mit den dazugehörigen
Pauschalpreisen, einem Verzeichnis sämtlicher Grundparzellen mit Angabe der
Größe und des Grundstückspreises und ein Verzeichnis, welche
Leistungen die Fa. C. erbringt, das wie folgt lautet:
Wir
sind ihr Bauträger.
Wir
haben uns bemüht, ein schönes und doch preisgünstiges
Grundstück für Sie zu finden.
In
Zusammenarbeit mit Architekten, Baumeister und den anderen Professionisten,
haben wir diese Reihenhausanlage konzipiert.
Wir
haben auf die Planung und den damit verbundenen Baupreis wesentlichen
Einfluss.
Auf
Wunsch erstellen wir Ihren persönlichen Finanzierungsplan, im Zusammenhang
mit sämtlichen Förderungsmöglichkeiten.
Wir
übernehmen für Sie die Abwicklung bei Banken, Bausparkassen, Land,
Gemeindeämter,
etc.
Die von
den Berufungswerbern, im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes,
übermittelten Baupläne entsprechen in der Gesamtkonstruktion jenen,
die im Prospekt der Fa. C. als Typ A bezeichnet sind.
In den
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes wurde den Berufungen teilweise
stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer wurde abgeändert.
Daraufhin stellten die Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass die Berechnung der
Bemessungsgrundlage in der Berufungsvorentscheidung noch immer nicht richtig
sei. Dazu wird ausgeführt, dass die Einbeziehung einer
Vermittlungsprovision an die Fa. C. in die Bemessungsgrundlage nicht
richtig sei, für die zusätzlichen Lieferungen und Leistungen wurde
eine berichtigte Rechnung vorgelegt und die Abzinsung des niedrig verzinsten
Förderungsdarlehens begehrt, da, hätte das Finanzamt bereits im
vorläufigen Bescheid die erhöhte Grunderwerbsteuer vorgeschrieben,
wäre wahrscheinlich die Fa. C. als Erwerber des Darlehens aufgetreten.
Durch die vom Finanzamt geänderten Bedingungen 8 Jahre nach
Grundstückskauf erwarten die Berufungswerber eine kulante
Lösung.
In einem Nachtrag zu o.a.
Antrag wird von den Berufungswerbern eine Stellungnahme der Fa. C.
vorgelegt, mit der bestätigt werde, dass die Berufungswerber die
Bauherreneigenschaft innegehabt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Verfahrensrecht
Entgegen dem Vorbringen der
Berufungswerber wurde im vorliegenden Fall nicht eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
verfügt, sondern erst ein vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO und danach ein endgültiger
Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO erlassen. Denn
nach § 200 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt
ist, ist nach § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen.
Im Gegensatz dazu hat die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO den Zweck, ein durch Bescheid
abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz
erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die
Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes
Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155, 0165).
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten und durch die Aktenlage gedeckt, dass die Berufungswerber in ihrer
dem Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung nicht angegeben haben, dass sie
neben dem Abschluss des Grundstück-Kaufvertrages den Vertrag mit der
Fa. C. als Reihenhauswerber abgeschlossen haben. Im
Grundstücks-Kaufvertrag findet man zwar einen Hinweis, dass nach dem
vorliegenden Bebauungsplan die im Sinne des Teilungsplanes neu geschaffenen
Baugrundstücke zur Errichtung einer Reihenhausanlage vorgesehen sind, aber
das Finanzamt gelangte erstmals nach Erlassung des vorläufigen Bescheides
vom 6. Februar 1992 auf Grund eines Vorhalteverfahrens Kenntnis von
der Errichtung des Reihenhauses, des damit im Zusammenhang bestehenden
Vertragsgeflechtes und der fehlenden Bauherreneigenschaft der Berufungswerber.
Erst dadurch konnte die im Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen
Bescheides vorliegende Ungewissheit über die Abgabepflicht bzw. den Umfang
der Abgabepflicht beseitigt werden; erst durch das weitere Ermittlungsverfahren
des Finanzamtes wurde die Möglichkeit geschaffen, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Die Erlassung des
endgültigen Bescheides gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO acht Jahre nach Abschluss des
Grundstück-Kaufvertrages ist zu Recht erfolgt, da die Verjährungsfrist
auf Grund des notwendigen Ermittlungsverfahrens unterbrochen wurde. Nach
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist
bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre, welche Frist gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt. Allerdings wird nach
§ 209 Abs. 1 BAO die Verjährung durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Der von den Berufungswerbern in
der Berufung gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wird abgewiesen, da bis zur Neuordnung des
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend
Grunderwerbsteuer nicht zählt) anzuberaumen war. Für die Berufungen,
über die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, wurde ein
gesondert auszuübendes, bis 31. Jänner 2003 befristetes,
Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
eröffnet (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057). Somit vermittelt der im
Jahr 1999 unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung den Berufungswerbern keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen
Finanzsenat.
2)
Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter einer Gegenleistung ist
auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines
mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen wird (vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Im hier zu
beurteilenden Fall ist das Gesamtkonzept, wie sich nicht zuletzt aus einem
Prospekt ergibt, vorgegeben gewesen.
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, das der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Organisator auf Grund einer in
bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur
Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen
kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Wie in den Fällen der
Erwerber von Nachbargrundstücken der Reihenhausanlage geht die Behörde
davon aus, dass auch von den Berufungswerbern der Vertrag mit dem Organisator
Fa. C. über das ausgesuchte Reihenhaus neben dem gegenständlichen
Grundstücks-Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag enthielt
üblicherweise bereits die genaue Bezeichnung des Grundstückes und des
Reihenhauses sowie die Nutzfläche des Reihenhauses, den
Grundstückspreis und die vorläufigen Baukosten. Somit standen der
Erwerb des Hauses und der Erwerb des Grundstückes in einem derart engen
sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben war (vgl.
VwGH 18.6.2002, 2001/16/0437).
Es stand also im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haus bebautes
Grundstück zu erwerben, fest.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, dass das
Gesamtvertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des
Erwerbers aufgespalten wird. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es
ja nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu ermitteln ist (siehe VwGH 18.12.1995, 93/16/0072 und
VwGH 9.11.2000, 2000/16/0039, 0040).
Im vorliegenden Fall ist auch
der Umstand ohne Belang, dass in den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein
Bezug genommen wurde, weil schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde.
Darüberhinaus wurde im Vertrag mit dem Organisator bereits vereinbart, dass
noch zusätzlich ein Bauvertrag mit einer vom Organisator namhaft gemachten
Baufirma abzuschließen ist.
Entscheidend ist der gemeinsame
Wille von Organisator- und Erwerberseite, dass dem Erwerber das Grundstück
letztlich bebaut zukommt. Die Einbeziehung der Baukosten in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist dann nicht rechtswidrig, wenn der
einheitliche Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt Haus
gerichtet ist. Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der
Organisatorseite vorgegebenes und vom Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept
schließt es aus, dem Erwerber die Qualifikation eines selbständig
"Schaffenden" zuzubilligen.
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999,
96/16/0213, 0214).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
können, bedeutet, wenn man auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei sind
"Veränderungen in Innenräumen" belanglos
(VwGH 24.3.1994, 93/16/0168). Eine wesentliche Einflussnahme auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines Reihenhauses in planerischer Hinsicht
erscheint hier als eher eingeschränkt und ist im vorliegenden Fall auch
nicht erfolgt.
Der Begriff "Bauherr" im Baurecht ist nicht
ident mit jenem im Grunderwerbsteuerrecht.
Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und
"Risikotragung" dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ein
Bauwerber, dem ein Grundstück seit Jahren gehört, wird die
Bauherrneigenschaft nicht dadurch verlieren, dass er mit dem Bauunternehmer eine
Fixpreisvereinbarung eingeht. Auch wäre es in einem solchen Fall
unerheblich, ob mit den einzelnen Professionisten gesonderte Verträge
abgeschlossen werden, oder ob sich der Bauherr eines Generalunternehmers
bedient. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage vielmehr, mit wem eine
solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der Vertragspartner der
Verkäufer oder ein Organisator oder wie hier die vom Organisator namhaft
gemachte Baufirma und wird an diese Personen das Risiko der
planmäßigen Ausführung überwälzt, dann spricht das
gegen die Bauherrneigenschaft des Erwerbers (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213, 0214). Auch wenn die Berufungswerber den Bauvertrag direkt mit der
Baufirma abgeschlossen haben, wurde bereits im Vertrag mit dem Organisator
Fa. C. vereinbart, dass die seitens der Fa. C. namhaft gemachte
Baufirma von der Fa. C. namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der
Errichtung der Reihenhausanlage beauftragt wird und dass der Organisator
berechtigt ist, aus welchem Grund auch immer, eine andere Baufirma zu bestimmen.
Durch die Zwischenschaltung des Organisators waren die Berufungswerber
gegenüber dem bauausführenden Unternehmen somit nicht direkt
berechtigt und verpflichtet (VwGH 9.11.2000, 2000/16/0039, 0040).
Daran kann auch eine Bestätigung des Organisators Fa. C., dass bei den
Berufungswerbern Bauherreneigenschaft vorliegt, nichts ändern.
Für die
Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer wurden der
Grundstücks-Kaufpreis und der Werklohn für die Errichtung eines
Basishauses - Baustufe I herangezogen, nicht aber die weiteren Kosten
für die Fertigstellung des Reihenhauses, da die Aufwendungen, die die
Erwerber in der Folge tätigten, von dem im gegenständlichen Fall zu
beurteilenden Vertragsgeflecht nicht erfasst sind und daher nicht miteinbezogen
werden können.
Allerdings ist bei
Grundstückslieferungen die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0097,
VwGH 31.3.1999, 99/16/0066 und VwGH31.8.2000, 2000/16/0608).
Zum Vorbringen, dass das
aufgenommene Wohnbauförderungsdarlehen abzuzinsen wäre hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn auch der Erwerber durch die
Aufnahme eines Förderungsdarlehens Finanzierungsvorteile bei der
Aufbringung des Kaufpreises hat, ändert dies - wie im Übrigen
auch im Fall einer ungünstigen Finanzierung zB bei hoher
Darlehensverzinsung - doch nicht die dem Veräußerer
versprochene und zu Gute kommende Leistung, die die Gegenleistung nach den
Bestimmungen des GrEStG ist. Eine "Abzinsung" des Kaufpreises kommt
daher nicht in Betracht (VwGH 30.8.1995, 94/16/0085). In dem von den
Berufungswerbern vorgelegten Grunderwerbsteuerbescheid handelt es sich um
übernommene Verbindlichkeiten, die abgezinst wurden.
Wie schon aus der Berechnung
der Bemessungsgrundlage in der Berufungsvorentscheidung hervorgeht, werden die
Indexerhöhung, die Vermessungskosten und die Kosten für die
Haustüre nicht miteinbezogen; die nachträglich vorgelegte berichtigte
Rechnung für die zusätzlichen Lieferungen und Leistungen kann nun auch
berücksichtigt werden. Die von den Berufungswerbern als
Vermittlungsprovision bezeichnete Anzahlung an den Organisator Fa. C. ist
allerdings bereits im Pauschalpreis lt. Bauvertrag inkludiert und ist somit von
dem im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Vertragsgeflecht erfasst und
wird daher als Gegenleistung - so wie bei allen anderen Erwerbern der
Reihenhaussiedlung - in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Das gilt auch
für die Baukosten für zusätzliche Lieferungen und Leistungen, da
diese bereits im Pkt. 6) des Bauvertrages berücksichtigt
werden.
|
Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer:
|
|
Kaufpreis für das
Grundstück
|
S
369.381,00
|
Baukosten lt. Schlussrechnung
inkl. Randhaus
|
S
1,303.479,84
|
berichtigte Baukosten
für zusätzliche Lieferungen und Leistungen
|
S
33.090,00
|
Zahlung an Fa. C. inkl.
USt
|
S
70.000,00
|
abzüglich
Indexerhöhung
|
-S
37.800,00
|
abzüglich
Haustür
|
-S
16.000,00
|
Summe
|
S
1,722.150,84
|
davon 1/2
|
S
861.075,42
|
|
Grunderwerbsteuer:
|
x 3.5%
|
S
30.137,64
|
entspricht
|
€
2.190,19
Im Übrigen entsprechen
einige Antworten der Berufungswerber auf Fragen des Finanzamtes zur
Überprüfung der Bauherreneigenschaft nicht der Aktenlage. Zum Beispiel
scheinen, entgegen den Angaben der Berufungswerber, in der Baubewilligung nicht
die Berufungswerber als Bauwerber auf und wurde lt. Bauvertrag mit der Baufirma
S. sehr wohl ein Fixpreis vereinbart, die Berufungswerber gaben an, es sei kein
Fixpreis vereinbart worden.
Der Antrag auf
Aussetzung des Verfahrens gemäß
§ 281 BAO wird
abgewiesen, da das im Vorlageantrag bezeichnete Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, 2000/16/0043, bereits mit Erkenntnis vom
15. März 2001 abgeschlossen wurde.
Auf Grund des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen
Bestimmungen und der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die
Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
14. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0943-G/02
- Stammnummer
- 12684
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF