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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100260/2011

Erwerbsunfähigkeitspension - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100260/2011vom 08.01.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 11.10.2010 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 30.09.2010 betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das Verfahren stellt sich wie folgt dar: Das Finanzamt erließ am 30.09.2010 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und behandelte die Einnahmen aus einer Erwerbsunfähigkeitspension als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dagegen richtete sich die Berufung vom 11.10.2010 mit den Argumenten, dass laut Auskunft der SVA NÖ die Pensionseinkünfte steuerfrei ausbezahlt werden und ein Freibetrag von 10.000,00 € für Pensionisten besteht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2010 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und verwies in der Begründung darauf, dass neben den Pensionseinkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Das Einkommen übersteigt 11.000,00 € und der übersteigende Teil ist der Einkommensteuer zu unterziehen. Am 07.01.2011 wurde eine Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung eingebracht. Darin wird behauptet, dass es sich bei der gewährten Berufsunfähigkeitspension um eine steuerfreie Entschädigung aufgrund eines medizinischen Bescheides der SVA NÖ handelt. Ebenso wurde vorgebracht, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um Betriebskosten in der Höhe von 356,62 € zu verringern sind. Am 01.02.2011 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Wien zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin erzielte im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die gemäß § 188 BAO festgestellt wurden. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2009 einerseits Einkünfte aus einer ihr von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bescheidmäßig zuerkannten Erwerbsunfähigkeitspension sowie andererseits aus einer gemeinschaftlichen Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit. Das Einkommen übersteigt nach der Aufsummierung dieser Einkünfte und dem Abzug von Sonderausgaben 11.000,00 €. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Abweisung (siehe I.) - Erwerbsunfähigkeitspension Nach § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 zählen Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Abschnitt III des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG) zählt die möglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung auf, wobei § 111 iVm § 112 Abs 1 Z 2 lit b GSVG für den Fall der Erwerbsunfähigkeit die Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension vorsieht. Die der Beschwerdeführerin zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension ist als Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu qualifizieren. Die dementsprechenden Einnahmen zählen gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Da kein Fall einer Steuerbefreiung vorliegt, unterliegen diese Einkünfte grundsätzlich der Einkommensteuer. Werden zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sind diese gemeinsam mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einer Summe der Einkommensteuer zu unterziehen. Übersteigt das folglich ermittelte Einkommen 11.000,00 €, so sind die diesen Betrag übersteigende Einkommensteile steuerpflichtig. - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Hinsichtlich des Vorbringens, dass Betriebskosten von 356,62 € abzuziehen seien, ist festzuhalten, dass im Rahmen der gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften (Sonder-)Werbungskosten nicht im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden können, soweit sie nicht im zugrundeliegenden Feststellungsbescheid erfasst worden sind (VwGH 10.09.1998, 96/15/0198). Sind diese Betriebskosten abzugsfähig und im Rahmen des Feststellungsverfahrens noch nicht abgezogen worden, so ist nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen eine Änderung des Feststellungsbescheides anzustreben. Ein solches Vorbringen ist mit Erfolg nur im Feststellungsverfahren möglich. 3.2. Unzulässigkeit einer Revision (siehe II.) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Bundesfinanzgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Behandlung der Einnahmen aus einer Erwerbsunfähigkeitspension als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Es liegt daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Hinsichtlich der fehlgeschlagenen Berücksichtigung von Werbungskosten, die aus einer gemeinschaftlichen Tätigkeit resultieren, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 10.09.1998, 96/15/0198). Wien, am 8. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100260/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100260.2011
Stammnummer
126751
Gültig
08.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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