Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0099-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0099-L/04vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen FS, Beratung und Verkauf von Bodenhilfsstoffen, geb. 16. Juni 1952,
G, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Jänner 2004
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Kurt Brühwasser,
vom 17. Dezember 2003, SN 044-2003/00098-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides
wird, wie folgt, präzisiert:
Gegen Herrn FS wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er 2002 und
2003 vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen zu
StNr. 491/7298 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
01/2002 bis 09/2003 (Voranmeldungszeitraum=Kalendervierteljahr) eine
Verkürzung an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen iHv. 1.399,70 €
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 044-2003/00098-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
wissentlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
USt-Vorauszahlungen für die Monate 1/2002 bis 9/2003 in noch zu
bestimmender Höhe bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Wesentlichen darauf, dass trotz steuerpflichtiger Umsätze
hinsichtlich der genannten Monate weder Voranmeldungen eingereicht noch
Vorauszahlungen geleistet worden seien. Eine Festsetzung der entsprechenden
Beträge sei anlässlich der durchgeführten USO-Prüfung, in
deren Verlauf der Beschuldigte auch aufmerksam gemacht worden sei, dass (je
Quartal) Umsatzsteuer zu entrichten sei, erfolgt. Sollten innerhalb der
gleichzeitig gesetzten Frist die Höhe der Vorsteuern sowie die
Zahllast-Höhe für das dritte Quartal 2003 nicht bekannt gegeben
werden, seien die Vorsteuern bzw. die Zahllast im Wege einer Schätzung zu
ermitteln.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Jänner 2004, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Einreichung der
Jahressteuererklärungen (U, E) 2002 nachweislich bereits am
16. März 2003 erfolgt sei und darauf auch (nach der Festsetzung von
Zwangsstrafen) mehrmals, nämlich am 20. August 2003 bzw. am
11. November 2003, hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei bereits bei
der USO-Prüfung das Prüforgan von der bereits erfolgten
Erklärungsabgabe in Kenntnis gesetzt worden.
Das Finanzamt Grieskirchen Wels
wertete die mit 12. Jänner 2004 datierte und vom Bf. am
22. Jänner 2004 der Post übergebene bzw. bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz eingelangte Beschwerde
fälschlicherweise (siehe dazu Berufungsentscheidung FSRV/0097-L/04) als
Einspruch iSd. § 145 FinStrG gegen die von ihr (noch innerhalb der
offenen Rechtsmittelfrist betreffend den angeführten Einleitungsbescheid)
am 20. Jänner 2004 zur SN 044-2003/00098-001 ergangene und am
26. Jänner 2004 dem Beschuldigten zugestellte Strafverfügung
gemäß
§ 143 FinStrG und führte am 5. März
2004 gemäß
§ 125 FinStrG eine mündliche Verhandlung
durch. In dieser Verhandlung legte der Bf. laut Niederschrift eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2002 vor und erklärte, dass er seit
Mitte 2003 deshalb keine Umsatzsteuervorauszahlungen mehr geleistet habe, da er
zu Unrecht Zwangsstrafenvorschreibungen iZm. der angeblichen Nichtabgabe der
Steuererklärungen erhalten habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
werden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG), wobei bereits dann,
wenn die Abgaben nicht zu dem im Gesetz (hier: § 21 Abs. 1 UStG
1994) vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden, eine
Verkürzung vorliegt.
Nach den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
ebenfalls zu berücksichtigenden Ergebnissen des erst nach Ergehen des hier
angefochtenen Einleitungsbescheides durchgeführten Erhebungsverfahrens
(vgl. z.B. VwGH vom 2. August 1995, Zl. 94/13/0282) ist für die
Beurteilung des Verfahrensgegenstandes davon auszugehen, dass der Bf., der seit
1997 im Zuge seiner Tätigkeit als Berater und Vertreter für
Düngemittel steuerpflichtige Umsätze iSd. UStG 1994 erzielte, nach den
zur StNr. 12 getroffenen abgabenbehördlichen Feststellungen (vgl. auch
USO-Prüfung ABNr. 34 vom Oktober 2003) für die im Einleitungsbescheid
genannten Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume (§ 21 Abs. 2
UStG 1994) weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet hat
(vgl. § 1 der VO BGBl II 1998/206 iVm. § 21 Abs. 1 UStG
1994). Am 14. Oktober 2003 erfolgte für die Zeiträume 01/2002
- 06/2003 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 auf Grund
der im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen Feststellungen
die bescheidmäßige Festsetzung der Vorauszahlungen, nämlich
für 01 - 03/02: 206,08 €, 04 - 06/02:
610,72 €, 07 - 09/02: 233,22 €, 10 - 12/02:
288,52 €, 01 - 03/03: 36,66 € und 04 - 06/03:
786,88 €, wobei jedoch mangels Vorliegen von geeigneten Belegen keine
Vorsteuerbeträge berücksichtigt wurden (vgl. dazu Tz. 3 der
Niederschrift zur angeführten ABNr.). Am 27. Oktober 2003 erging unter
Zugrundelegung eines Gesamtbetrages der Bemessungsgrundlagen für
Lieferungen und sonstige Leistungen von 6.692,63 € ein entsprechender
Jahresumsatzsteuerbescheid 2002 über 1.338,53 €.
Nachdem der Bf. im April 2004 erstmals (nach Festsetzung
mehrerer Zwangsstrafen) u. a. eine Umsatzsteuererklärung für 2002 samt
einer Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlegte, wurde seitens der Abgabenbehörde
das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und in der (neuerlichen)
Sachentscheidung vom 22. April 2002 unter unveränderter Beibehaltung
der o. a. steuerpflichtigen Entgelte sowie einer Vorsteuer iHv.
552,99 €, die Jahresumsatzsteuer mit 785,54 € neu
festgesetzt.
Die Jahresumsatzsteuererklärung für 2003 (samt
Einnahmen-Ausgabenrechnung) langte am 11. März 2004 beim Finanzamt ein
und hatte den Abgabenbescheid vom 22. April 2004 zur Folge, in dem in
Abweichung vom Erklärungsinhalt bei einem steuerpflichtigen Umsatz von
6.350,57 € analog zu 2002 unter anteiliger Kürzung der im
Zusammenhang mit den Telefon- und Reisekosten geltend gemachten Vorsteuer von
1.264,82 € auf 424,96 € die Festsetzung der Umsatzsteuer mit
845,15 € erfolgte.
Aus diesen mangels gegenteiliger Erkenntnisse im Rahmen der
freien Beweiswürdigung auch für den Bereich des Finanzstrafverfahrens
zu übernehmenden abgabenbehördlichen Feststellungen ergibt sich der
Verdacht, dass der Bf., indem er für das gesamte Veranlagungsjahr 2002 (1.
- 4. Quartal) und für die ersten drei Quartale des
Veranlagungsjahres 2003 entgegen der Verpflichtung nach § 21 UStG 1994
weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch bis zum jeweiligen
gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt die anfallenden
Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. insgesamt 1.399,70 €, davon für
2002 785,54 € und für 01/2003 - 09/2003 614,16 €,
entrichtet hat, objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG gehandelt hat bzw. ein entsprechender Taterfolg eingetreten
ist.
Wenn der Bf. auf die seiner Meinung nach
unberechtigterweise im Zusammenhang mit der Erklärungsabgabe für die
Jahre 2001 und 2002 vorgeschriebenen Zwangsstrafen (iHv. insgesamt
880,00 €) verweist, so ist ihm, abgesehen davon, dass die Aktenlage
keinen Hinweis darauf erkennen lässt, dass die in Rechtskraft erwachsenen
Bescheide zu Unrecht ergangen sind, entgegen zu halten, dass eine Aufrechnung
des verkürzten Abgabenbetrages mit Summen, die an anderen Abgaben zu viel
entrichtet wurden, grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. OGH vom
28. Oktober 1986, Zl. 11 Os 132/86).
Hinsichtlich der subjektiven, für die Verletzung der
abgabenrechtlichen Verpflichtung zumindest bedingten und für die
Abgabenverkürzung wissentlichen Vorsatz (vgl. § 8 Abs. 1
FinStrG) erfordernden Tatseite kann auf einen entsprechenden Verdacht, der Bf.
habe sowohl um die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bzw. zur
Entrichtung von Vorauszahlungen als auch um die bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtungen eintretenden Auswirkungen für die Abgabenbehörde
gewusst, aus dessen aktenkundigen bisherigen Verhalten gegenüber dem
Finanzamt bzw. aus der bisherigen Verantwortung in dem vor der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchgeführten Strafverfahren
geschlossen werden. Dem Bf., der einerseits von Beginn seiner unternehmerischen
Tätigkeit an entweder keinerlei (1997 - 2000) oder allenfalls
verspätet und erst nach der (mehrmaligen) Festsetzung von Zwangsstrafen
(2001 und 2002) Abgabenerklärungen eingereicht, andererseits aber im
Oktober 2001 eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG
1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) gegenüber
der Abgabenbehörde abgegeben hat, waren wohl spätestens seit der in
seinem Unternehmen hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1998 - 2000 im Februar
2002 unter der ABNr. 56 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung sowohl seine abgabenrechtlichen Pflichten im Hinblick auf die (von
ihm in Rechnung gestellte und vereinnahmte) Umsatzsteuer als auch die
grundlegende Systematik des UStG 1994 auch betreffend die Vorauszahlungen bzw.
Voranmeldungen als auch die bei Nichtentsprechung beim Abgabengläubiger
eintretenden Auswirkungen hinlänglich bekannt. Letzteres geht auch aus der
hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes 04/2003 - 09/2003 sogar in
Richtung einer Absichtlichkeit deutenden Erklärung des Bf. anlässlich
der mündlichen Verhandlung zur SN 044-2003/00098-001 am
5. März 2004 hervor, in der als Grund für die Nichtentrichtung
der Zahllasten ab Mitte 2003 die (nach Ansicht des Bf. ungerechtfertigte)
mehrmalige Vorschreibung von Zwangsstrafen genannt wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 12.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0099-L/04
- Stammnummer
- 12673
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF