Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102647/2019
Ist eine aufgelöste juristische Person, die keinen Rechtsnachfolger hat, legitimiert, in einem Beschwerdeverfahren einzuschreiten?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102647/2019vom 06.12.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache
A als ehemalige Gesellschafterin der gemäß § 40 Firmenbuchgesetz gelöschten GmbH c/o Finanzamt Wien 1/23, 1030 Wien, Marxergasse 4
, über die Beschwerde vom
18.10.2018
gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 1/23
vom
20.07.2017
betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 – 2015
und gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 1/23
vom
21.07.2017
20.07.2017
betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016
beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung als nicht zulässig geworden zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Beschluss vom Datum1 wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet. Mit Beschluss vom Datum2 wurde der Konkurs aufgehoben. Mit Beschluss vom Datum3 wurde die Firma der Bf. gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.
Die Bf. hat keinen Rechtsnachfolger.
B.
Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden nach einer Außenprüfung erlassen und waren innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
Am 16.08.2017 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen bis 31.10.2017 zu verlängern; am 28.10.2017 beantragte sie, die Beschwerdefristen bis 31.12.2017 zu verlängern und am 18.12.2017 beantragte sie, die Beschwerdefristen bis 30.05.2018 zu verlängern.
Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid vom 16.01.2018 wurde dem Fristverlängerungsansuchen vom 18.12.2017 teilweise stattgegeben und die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden bis 09.02.2018 verlängert.
Am 04.02.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 2015
und
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016
bis 30.04.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid vom 10.04.2018 wurde dieses Fristverlängerungsansuchen abgewiesen.
Am 29.05.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide bis 31.10.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid vom 02.08.2018 wurden die Fristverlängerungsansuchen für die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und die Bescheide betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016
wegen bereits entschiedener Sache abgewiesen.
Am 31.07.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefrist für den Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 2015
bis 30.11.2018 zu verlängern und am 27.08.2018 beantragte sie, die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide bis 30.11.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid vom 26.09.2018 wurden die Fristverlängerungsansuchen vom 27.08.2018 für die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 und die Bescheide betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016
abgewiesen.
Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden mit der Beschwerde vom
18.10.2018
angefochten. Senat und mündliche Verhandlung wurden in der
Beschwerde
beantragt.
C.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom
14.11.2018
wurde die Beschwerde gegen alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurden mit Vorlageantrag vom
11.12.2018
angefochten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I.
Dieser Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete Bf. seit Datum3 wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst ist und keinen Rechtsnachfolger hat.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend wird festgestellt: Wird eine juristische Person (hier: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aufgelöst, hört sie auf, als Steuersubjekt zu existieren, wenn sie keinen Rechtsnachfolger hat. Wer kein Steuersubjekt ist, ist nicht legitimiert, in einem Beschwerdeverfahren einzuschreiten. Die Bf. ist daher seit Datum3 nicht mehr legitimiert, in diesem Beschwerdeverfahren einzuschreiten.
Fällt die Aktivlegitimation vor der Entscheidung über die Beschwerde weg, ist die Beschwerde nach jetzt ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes als nicht mehr zulässig zurückzuweisen (vgl. BFG-Beschluss vom 02.12.2019, RV/7102655/2016). Die Beschwerde wird daher als nicht zulässig zurückgewiesen.
II.
Ist eine Beschwerde zurückzuweisen, muss eine beantragte mündliche Senatsverhandlung nicht durchgeführt werden (§ 272 Abs 4 BAO idgF, § 274 Abs 1 BAO idgF). Diese Entscheidung ergeht daher als nicht mündliche Einzelrichterentscheidung.
III. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Beschwerde zurückgewiesen werden darf, beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102647/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102647.2019
- Stammnummer
- 126724
- Gültig
- 06.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF