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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102647/2019

Ist eine aufgelöste juristische Person, die keinen Rechtsnachfolger hat, legitimiert, in einem Beschwerdeverfahren einzuschreiten?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102647/2019vom 06.12.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache A als ehe­ma­li­ge Ge­sell­schaf­te­rin der gemäß § 40 Fir­men­buch­ge­setz ge­lösch­ten GmbH c/o Fi­nanz­amt Wien 1/23, 1030 Wien, Mar­xer­gas­se 4 , über die Be­schwerde vom 18.10.2018 gegen die Bescheide des Finanzam­tes Wien 1/23 vom 20.07.2017 be­tref­fend Um­satz- und Kör­per­schaft­steu­er 2013 – 2015 und gegen die Bescheide des Finanzam­tes Wien 1/23 vom 21.07.2017 20.07.2017 be­tref­fend Um­satz­steu­er­fest­set­zung für die Mo­na­te 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 be­schlos­sen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung als nicht zuläs­sig ge­worden zurück­ge­wie­sen. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Die Beschwerdeführerin (Bf.) war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Be­schluss vom Datum1 wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet. Mit Be­schluss vom Datum2 wurde der Konkurs aufgehoben. Mit Beschluss vom Datum3 wur­de die Firma der Bf. gemäß § 40 Firmenbuchge­setz (FBG) wegen Vermögenslosig­keit aus dem Firmenbuch gelöscht. Die Bf. hat keinen Rechtsnachfolger. B. Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden nach einer Außen­prü­fung erlassen und waren innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Beschwerde an­fecht­bar. Am 16.08.2017 beantragte die Bf., die Be­schwerdefristen bis 31.10.2017 zu verlängern; am 28.10.2017 be­an­tragte sie, die Be­schwer­defristen bis 31.12.2017 zu verlängern und am 18.12.2017 beantragte sie, die Beschwerdefristen bis 30.05.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Be­scheid vom 16.01.2018 wurde dem Fristverlängerungsansuchen vom 18.12.2017 teilwei­se stattgegeben und die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Entscheidung auf­ge­zähl­ten Bescheide wurden bis 09.02.2018 verlängert. Am 04.02.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für die Bescheide betreffend Um­satz­steu­er 2015 und Um­satz­steu­er­fest­set­zung für die Mo­na­te 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 bis 30.04.2018 zu verlängern. Mit dem als ver­fah­rens­lei­ten­de Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Be­scheid vom 10.04.2018 wurde dieses Fristverlängerungsansuchen abgewiesen. Am 29.05.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Ent­schei­dung aufgezählten Bescheide bis 31.10.2018 zu verlängern. Mit dem als ver­fah­rens­lei­tende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Be­scheid vom 02.08.2018 wur­den die Fristverlängerungsansuchen für die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und die Bescheide betreffend Um­satz­steu­er­fest­set­zung für die Mo­na­te 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 wegen be­reits entschiedener Sache ab­ge­wie­sen. Am 31.07.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefrist für den Bescheid betreffend Um­satz­steu­er 2015 bis 30.11.2018 zu verlängern und am 27.08.2018 beantragte sie, die Be­schwer­defristen für alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide bis 30.11.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und des­halb nicht anfechtbaren Be­scheid vom 26.09.2018 wurden die Fristverlängerungs­an­su­chen vom 27.08.2018 für die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 und die Bescheide betreffend Um­satz­steu­er­fest­set­zung für die Mo­na­te 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 abgewiesen. Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden mit der Beschwerde vom 18.10.2018 angefochten. Senat und mündliche Ver­hand­lung wurden in der Be­schwer­de beantragt. C. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.11.2018 wurde die Beschwerde gegen alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide als verspätet zurück­ge­wie­sen. Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vor­la­gean­trag an­fechtbar und wurden mit Vorlageantrag vom 11.12.2018 angefoch­ten. Über die Beschwerde wurde erwogen: I. Dieser Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die als Ge­sell­schaft mit beschränkter Haftung errichtete Bf. seit Datum3 wegen Vermögenslo­sig­keit auf­gelöst ist und keinen Rechtsnachfolger hat. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend wird festgestellt: Wird eine juristische Per­son (hier: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aufgelöst, hört sie auf, als Steu­er­sub­jekt zu existieren, wenn sie keinen Rechtsnachfolger hat. Wer kein Steuersubjekt ist, ist nicht legitimiert, in einem Beschwerdeverfahren einzuschreiten. Die Bf. ist daher seit Datum3 nicht mehr legitimiert, in die­sem Beschwerdeverfahren einzuschreiten. Fällt die Aktivlegitimation vor der Entscheidung über die Beschwerde weg, ist die Be­schwer­de nach jetzt ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes als nicht mehr zu­lässig zurückzuweisen (vgl. BFG-Beschluss vom 02.12.2019, RV/7102655/2016). Die Be­schwerde wird daher als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Ist eine Beschwerde zurückzuweisen, muss eine beantragte mündliche Senatsver­hand­lung nicht durchgeführt werden (§ 272 Abs 4 BAO idgF, § 274 Abs 1 BAO idgF). Diese Ent­scheidung ergeht daher als nicht mündliche Einzelrichterentscheidung. III. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Ent­scheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­wor­ten, da das Gesetz die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, da­mit eine Beschwerde zu­rückgewiesen werden darf, beantwortet. Die (ordentliche) Re­vi­si­on ist da­her nicht zu­läs­sig. Wien, am 6. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102647/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102647.2019
Stammnummer
126724
Gültig
06.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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