Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0302-S/02
Brufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-S/02vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SGmbH, in B, vertreten durch die Dr.
Huber Treuhand GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 1, vom
21. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
20. Oktober 2000 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 5. April 2000 suchte die Berufungswerberin (Bw) SGmbH um Nachsicht des mit
Bescheid vom 29. März 2000 festgesetzten Verspätungszuschlages
(betreffend Zusammenfassende Meldung) an.
In der
Begründung führte die Bw aus, dass sie erst mit Bescheid vom 29.
März 2000 erfahren habe, dass die Meldung der ZM (Zusammenfassende Meldung)
nicht erfolgt sei. Nach erhaltener Information seines Steuerberaters werde die
Verrechnung des Verspätungszuschlages verstanden.
Diese Meldung
sei von einer Buchhaltungskraft im Jahre 1999 nicht durchgeführt worden, da
sie der Meinung war, dass diese Meldung bereits im Rahmen der Intrastat-Meldung
an das Finanzamt weitergeleitet werde. Diese Meldung werde von einer anderen
Mitarbeiterin ausgeführt; eine entsprechende Meldung an sie sei jedoch in
Unkenntnis nicht gemacht worden. Als im Sommer 1999 Frau S die Buchhaltung
übernommen habe, habe sie von ihrer Vorgängerin die fälschliche
Information erhalten, dass die ZM von ihr nicht ausgeführt werden
müsse.
Da erst jetzt
der Bw und der Buchhalterin die Sachlage wirklich klar sei, werde es ab sofort
keine Verzögerung in Bezug auf diese Meldung geben. Die Bw habe in der
Vergangenheit sämtliche Zahlungsverpflichtungen pünktlich geleistet
und werde das Finanzamt ersucht ausnahmsweise in seiner Ermessentscheidung den
verhängten Verspätungszuschlag nachzusehen.
Mit Bescheid
vom 20. Oktober 2000 wies das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ansuchen unter
Zugrundelegung eines Nachsichtsbetrages von S 48.870,-- als unbegründet
ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Verhängung eines Verspätungszuschlages eine Auswirkung der sich
aus § 135 BAO ergebenden Rechtslage darstelle, die alle Abgabepflichtigen
in gleicher Weise treffe. Die gesetzliche Voraussetzung einer Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung liege nicht vor.
Daraufhin erhob
die Bw nunmehr durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 21. November 2000 das
Rechtsmittel der Berufung. Darin wurde beantragt die festgesetzten
Verspätungszuschläge nachzusehen.
In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen in Höhe von s 48.870,-- wegen
verspäteter Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen in eklatanter Weise dem
Grundsatz der Billigkeit in sachlicher Hinsicht widerspreche. Die
Verspätung in der Einreichung der Zusammenfassenden Meldung betreffe
lediglich die Monate Jänner bis März 1999 und somit einen
vergleichsweise kurzen Zeitraum. Wie bereits im Nachsichtsansuchen der Bw
ausgeführt, habe die Ursache für die nicht rechtzeitige Einreichung
der Zusammenfassenden Meldungen in einem Personalwechsel in der Buchhaltung der
Bw bestanden. Es liege somit ein Versehen auf Grund eines organisatorischen
Mangels vor, das unter Gesamtbeurteilung der Umstände als entschuldbar
einzustufen sei. Es werde nochmals drauf verwiesen, dass die Bw ihrer
Verpflichtung zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen ebenso wie allen
anderen Melde- und Abfuhrverpflichtungen in steuerrechtlicher Hinsicht in der
Verfangenheit stets ohne Verzögerung oder Verspätung nachgekommen sei,
sodass es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe.
Das eklatante
Missverhältnis zwischen der Höhe des Verspätungszuschlages
einerseits und dem Grad des Fehlverhaltens und dessen Bedeutung andererseits
ergebe sich daraus, dass der Verspätungszuschlag für die Monate
Jänner und Februar 1999 mit 1 % der Bemessungsgrundlage und für
März 1999 mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde.
Im Bescheid sei
nicht angeführt worden, womit die Höhe dieser Sätze für den
Verspätungszuschlag begründet werde. Das Ausmaß von 1 % für
den Verspätungszuschlag sei ein gesetzlich fixiertes Höchstmaß.
Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext des Art. 21 Abs. 9 UStG, wonach
"der Verspätungszuschlag 1 % der Summe der Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen und höchstens S 30.000,-- betragen darf". Aus der Wortwahl
des Gesetzgebers "1 % nicht übersteigen" sei zweifelsfrei abzuleiten, dass
der Satz von 1 % ein Höchstausmaß sein soll. Angesichts des
dargestellten Sachverhaltes erscheint die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages in Höhe des Höchstbetrages geradezu
eklatant verfehlt, weil das Höchstausmaß wohl für schwerer
wiegende Fälle und wiederholte sowie nicht durch ein entschuldbares
Versehen begründbare Verstöße gegen die Verpflichtung zur
Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen anwendbar sein werde, jedenfalls
aber nicht im gegebenen Fall, in dem eindeutig ein geringfügiger
Sorgfaltsmangel vorliege. Ergänzend ist anzumerken, dass dem
Finanzamt durch die verspätete Einreichung der Zusammenfassenden Meldung
kein unmittelbarer Schaden in Form fehlender oder verspätet entrichteter
Abgaben entstanden sei.
Es werde daher
ersucht den Verspätungszuschlag zur Gänze nachzusehen bzw. allenfalls
zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit den
Verspätungszuschlag insoweit nachzusehen, als er das Ausmaß von 0,1 %
der Bemessungsgrundlage überschreitet.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Jänner 2001 wies das Finanzamtes
Salzburg-Land diese Berufung als unbegründet ab. In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Unbilligkeit im
Sinne des
§ 236 BAO nicht vorliege.
Daraufhin
stellte die Bw durch ihre ausgewiesen Vertreterin mit Schriftsatz vom 4.
Jänner 2001 den Antrag, die Berufung der Finanzlandesdirektion für
Salzburg als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Eine
Begründung enthielt dieser Vorlageantrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst
ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist
der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die
Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch
Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu
mildern.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen dass mit 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat
Außenstelle Salzburg für die Erledigung dieser Berufung
zuständig geworden ist.
Zur sachlichen
Unbilligkeit (das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit wurde nicht
behauptet) führte die Bw im Wesentlichen aus, dass sie einerseits aufgrund
von Kommunikationsproblemen infolge eines Personalwechsels in der Buchhaltung
kein Verschulden treffe und anderseits die Verhängung der
Verspätungszuschläge im höchstmöglichen Ausmaß der
schwere der verspäteten Einreichung der ZM, lediglich für die
Zeiträume Jänner bis März, nicht gerecht werde. Bei dieser
Argumentation handelt es sich um Einwendung gegen die Abgabenfestsetzung. Die
Unbilligkeit muss sich aber, soll sie nachsichtsbedeutsam sein, auf die
Einbebung einer Abgabe beziehen. Eine in der Abgabenfestsetzung gelegene
Unbilligkeit rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine
Nachsicht im Sinne des § 236 BAO (Erk. v. 8. 4.1991, Zl. 90/15/15).
Erscheint die Vorschreibung unbillig, etwa zufolge unzutreffender
Abgabenbescheide, die mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel nicht bekämpft
wurden, kann gegen die Einhebung nicht mit einem Nachsichtsantrag vorgegangen
werden. Wie bereits das Finanzamt ausführte, können im Verfahren
betreffend die Festsetzung der Abgaben unterlassene Einwendungen
grundsätzlich im Nachsichtsverfahren nicht nachgeholt werden (siehe die
dort zitierte Rechtsprechung des VwGH v. 30.9.1992, Zl. 91/13/0225). Dies
würde nämlich im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der
Rechtkraft hinauslaufen. Umstände die dennoch zu einer Unbilligkeit
führen könnten, z.B. wenn das Rechtsmittel (wegen diesbezüglicher
Auskünfte der Abgabenbehörde) aussichtslos wäre, wegen eines
entschuldbaren Rechtsirrtums unterblieben ist oder wegen Unzumutbarkeit nicht
eingebracht wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht als gegeben
anzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Bw eine Steuerberatungsgesellschaft
als ständige Vertreterin hatte.
Zusammenfassend
ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in
der Einhebung von Abgaben in Höhe von S 48.870,-- (in € 3.551,52) im
Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt. Dieses vorliegende
Nachsichtsverfahren ist daher bereits in der ersten Phase (der rechtlichen
Gebundenheit) als gescheitert anzusehen und konnte auf eine
Ermessensentscheidung nicht eingegangen werden. Die von der Bw vorgebrachten
Argumente, wonach die Bw ihren sonstigen Melde - und
Abgabenverpflichtungen in steuerlicher Hinsicht stets nachgekommen sei (was in
einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden könnte), gehen daher
ins Leere.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
11. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-S/02
- Stammnummer
- 12660
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF