Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0098-L/02
Bestritten wird der Vorsatz hinsichtlich der durch die Nichtangabe von Schwarzumsätzen bewirkten Abgabenverkürzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0098-L/02vom 09.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Binder des Finanzstrafsenates Linz 4 in der
Finanzstrafsache gegen FW, vertreten durch die Czepl & Partner Treuhand
GesmbH, wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. September 2002 gegen den
Bescheid vom 9. August 2002 des Finanzamtes Wels, dieses vertreten durch HR
Kurt Brühwasser als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Der Beschwerde
wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen FW wird
das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Wels unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 1994 bis 1999 Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von
ATS 1,007.731,00 nicht erklärt und dadurch eine Verkürzung an
Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1993 bis 1998 in
Höhe von ATS 446.457,00 (U
1993: ATS 17.421,00, U 1994: ATS 45.372,00, U 1995:
ATS 40.515,00, U 1996: ATS 34.729,00, U 1997: ATS 43.006,00,
U 1998; ATS 20.502,00; E 1993: ATS 21.024,00, E 1994:
ATS 65.480,00, E 1995: ATS 65.634,00, E 1996: ATS 5.248,00,
E 1997: ATS 76.904,00und Gw 1993: ATS 10.622,00)
bewirkt habe bzw. zu bewirken versucht habe (U 1998)
und dadurch
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33
Abs. 1 teilweise iVm. 13 FinStrG begangen zu haben.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. August 2002 hat das Finanzamt Wels
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur
StrNr. 046-2002/00141-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Wels vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 1994 bis 1999 Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von
ATS 1,007.131,00 nicht erklärt und dadurch eine Verkürzung an
Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1993 bis 1998 in
Höhe von ATS 445.865,00 (richtig wohl: ATS 471.196,00),
nämlich U 1993 ATS 17.421,00, U 1994 ATS 45.372,00, U 1995
ATS 40.515,00, U 1996 ATS 34.729,00, U 1997 ATS 43.006,00,
U 1998 ATS 20.502,00, E 1993 ATS 21.024,00, E 1994
ATS 65.480,00, E 1995 ATS 65.634,00, E 1996 ATS 5.248,00, E 1997
ATS 76.904,00, E 1998 ATS 13.146,00 und Gw 1993 ATS 22.215,00,
bewirkt bzw. zu bewirken versucht habe und hiermit Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1, teilweise iVm. 13 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte vom ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde des
Beschuldigten vom 19. September 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Sämtliche ergangenen
Abgabenbescheide beruhten auf Schätzungen und seien mit Berufungen
bekämpft worden. Im Zuge der Berufung sei die Aussetzung der Einhebung
bewilligt worden und könne daraus abgeleitet werden, dass die Berufung
jeweils erfolgsversprechend sei bzw. dass es sich um eine reine Rechtsfrage
gehandelt habe. Da es sich somit bei dem zu Grunde gelegten Sachverhalt um ein
Rechtsproblem handle, werde ersucht, von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last
gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung
des Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens
konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren zu klären
seien.
Im Zuge von im September 1998 von der
Prüfungsabteilung Strafsachen (PASt) bei der BU durchgeführten
Ermittlungen wurde festgestellt, dass diese verschiedenen Gastwirten, so ua.
auch dem Bf., den Schwarzein- und -verkauf von Getränken ermöglicht
hatte. Dies erfolgte in der Form, dass ein Teil der Waren offiziell geliefert
wurde und für den anderen Teil eine Rechnung/ein Lieferschein bezeichnet
mit "Diverse Letztverbraucher Gemeinde ....." erstellt wurde, welche/r in in der
Folge keinen Niederschlag in der Buchhaltung des jeweiligen Gastwirtes fand. Auf
Grund des zwischen den Lieferscheinen mit den offiziellen Lieferungen und den
Lieferscheinen mit der oa. Anschrift an Hand der Kundenkartei herstellbaren
Zusammenhangs ließ sich feststellen, dass der Bf. in den Jahren 1993 bis
1998 neben den offiziellen Lieferungen laut Kundenkartei und Lieferscheinen noch
weitere (inoffizielle) Warenlieferungen erhalten hatte. Eine daraufhin vom
Finanzamt Wels im Juni 1999 bei FW, StNr. 123, durchgeführte
Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum: 1993 bis 1998) ergab ua., dass vom
Bf. über die von der BU im Prüfungszeitraum im steuerlichen Rechenwerk
erfassten Warenein- und -verkäufe (1993: ATS 1,051.960,00, 1994:
ATS 1,287.826,00, 1995: ATS 1,313.725,00, 1996: ATS 1,256.133,00,
1997: ATS 1,415.507,00 und 1-6/1998: ATS 613.266,00) hinaus noch
weitere Getränkelieferungen im Ausmaß von insgesamt
ATS 456.690,00 (Einkaufswert Brutto) bezogen bzw. auch verkauft
(Verkaufswert Brutto: ATS 1,209.279,60, davon 1993: ATS 104.528,40,
1994: ATS 272.232,00, 1995: ATS 243.090,00, 1996: ATS 208.372,80,
1997: ATS 258.037,20 und 1998: ATS 123.019,20) worden waren (vgl.
Feststellungen laut Prüfbericht AB-Nr. 456). Daneben wurden im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung noch eine Reihe weiterer formeller bzw.
materieller Mängel im steuerlichen Rechenwerk des Bf.
festgestellt.
Diese abgabenbehördlichen Feststellungen und die von
der Betriebsprüfung im Schätzungsweg gemäß
§ 184
BAO vorgenommenen Nachkalkulationen, bei denen an Hand der oa.
betragsmäßig festgestellten Schwarzein- und -verkäufe bei der BU
eine Gesamt-Umsatzzuschätzung von insgesamt 15 % vorgenommen wurde,
wurden den für die Veranlagungsjahre 1993 (U, E und Gw) bis 1997 (U, E)
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO bzw. für 1998 (U, E)
erstmals ergangenen Abgabenbescheiden (U 1993: ATS 377.970,00, E 1993:
ATS 159.712,00 und Gw 1993: ATS 58.722,00, vom 23. August 1999, U
1994: ATS 325.711,00, E 1994: ATS 231.556,00, U 1995:
ATS 495.014,00, E 1995: ATS 377.410,00, U 1996: ATS 454.954,00, E
1996: ATS 111.016,00, U 1997: ATS 490.167,00, E 1997:
ATS 286.950,00, U 1998: ATS 203.876,00 und E 1998:
- ATS 544,00 jeweils vom 28. Juni 1999) zu Grunde
gelegt.
Gegen diese Abgabenbescheide wurde seitens des Bf. am
29. Juli 1999 bzw. am 1. September 1999 jeweils das Rechtsmittel der
Berufung erhoben und jeweils mit der Begründung, dass die festgestellten
Schwarzeinkäufe bei der BU zu hoch gegriffen seien, entsprechende
Vorsteuerabzüge nicht berücksichtigt worden seien, die festgestellten
Divergenzen bei Eigenbelegen für Einlagen aus der Landwirtschaft
geringfügig seien und die auf Grund der festgestellten Schwarzeinkäufe
bei der BU angenommene generelle Umsatzzuschätzung
(Sicherheitszuschläge) zu Unrecht erfolgt sei, eine entsprechende
Herabsetzung der Abgabenbeträge beantragt. Ausdrücklich wurde in den
Berufungen aber jeweils zugestanden, dass FW "tatsächlich
Schwarzeinkäufe bei der BU getätigt und diese nicht in die Buchhaltung
aufgenommen hat" (vgl. Seite 2 der Berufungen, Ziff. 1,
2. Absatz).
Einem im Zuge der angeführten Berufungen jeweils
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO wurde seitens des Finanzamtes Wels am 7. September
1999 entsprochen.
Mit Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Wels vom
29. Februar 2000 wurde den Berufungen jeweils stattgegeben und die
Abgabenbeträge (U 1993: ATS 318.937,00, E 1993: ATS 62.608,00, Gw
1993: ATS 13.986,00, U 1994: ATS 276.578,00, E 1994:
ATS 116.518,00, U 1995: ATS 445.869,00, E 1995: ATS 253.510,00, U
1996: ATS 397.888,00, E 1996: ATS 5.248,00, U 1997:
ATS 432.102,00, E 1997: ATS 149.157,00, U 1998: ATS 203.876,00
und E 1998: - ATS 38.934,00) unter Anwendung einer (reduzierten)
Gesamt-Umsatzzuschätzung iHv. 13,05 % neu festgesetzt. Gleichzeitig
wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt (§ 212a
Abs. 5 lit. a BAO).
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Abs. 3 leg.cit. zu
Folge werden Abgabenverkürzungen unter Begehung der angeführten
Pflichtverletzungen ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt werden.
§ 13 FinStrG zufolge gelten die Strafdrohungen
für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat,
sondern auch für den Versuch. Dieser ist bewirkt, sobald der Täter
seinen Entschluss, die Tat auszuführen durch eine der Ausführung
unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Zu dem nunmehr mit der gegenständlichen Beschwerde
angefochtenen Einleitungsbescheid ist vorweg und zur Klarstellung im Hinblick
auf das Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass er bei der Ermittlung des
Hinterziehungsbetrages iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG nicht vom
Mehrbetrag laut den erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungen vom 28. Juni
1999 bzw. vom 29. Juli 1999 ausgeht, sondern dem Grunde nach (lediglich)
die im Zuge der Erhebungen der Prüfungsabteilung Strafsachen bei der BU
bzw. der abgabenbehördlichen Prüfung beim Bf. betragsmäßig
exakt festgestellten und von FW im Abgabenverfahren (vgl. Berufung gegen
Abgabenbescheide) auch ausdrücklich zugestandenen Schwarzein- und
-verkäufe bei der BU zum Gegenstand hat.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens reicht
es schon aus, wenn der Finanzstrafbehörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen,
aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Begehung eines
Finanzvergehens durch eine bestimmte Person geschlossen werden kann (vgl. zB.
VwGH vom 29. Februar 2002, Zl. 99/15/0217). Insbesondere
Prüfberichte der Abgabenbehörde bzw. Feststellungen der PASt
können qualifizierte Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über
bestimmte Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen enthalten, die schon ob ihres
objektiven Gehaltes allein den Verdacht einer vorsätzlichen unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten
oder zumindest versuchten Abgabenverkürzung begründen (vgl. VwGH vom
19. Februar 1997, Zl. 96/13/0094).
Insbesondere wurde hier durch die Auswertung von
entsprechendem, bei Ermittlungen bei der BU gewonnenen Kontrollmaterial der PASt
im Zusammenhang mit den hinsichtlich des Umstandes der Nichtaufnahme von
betragsmäßig feststehenden Schwarzein- bzw. -verkäufen in das
steuerliche Rechenwerk von FW ausdrücklich zugestandenen Feststellungen der
Abgabenbehörde mit der für den Bereich des Finanzstrafrechtes
erforderlichen Gewissheit (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) gleichsam
schon der Nachweis erbracht, dass der Bf. über mehrere Jahre einen nicht
unerheblichen Teil der von der BU bezogenen Waren, nämlich zwischen 8,28
und 17,62 % des offiziellen Verkaufserlöses, pflichtenwidrig nicht in
die Buchhaltung aufgenommen bzw. der Abgabenbehörde gegenüber stets
verschwiegen hat. Dass einer derartigen Vorgangsweise nicht bloß wie in
der Beschwerde angeführt eine strafrechtlich nicht weiter zu relevierende
divergierende Rechtsauslegung seitens des Abgabepflichtigen, sondern vielmehr
ein zumindest bedingter Vorsatz iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. auf
das Bewirken einer Abgabenverkürzung gerichtete Einstellung des Bf. zu
Grunde lag, bedarf ob der festgestellten Art und Dimension der Tat bzw. der aus
der Aktenlage ersichtlichen Täterumständen, die im Gegenteil ein
anderes als ein vorsätzliches Verhalten ja geradezu ausschließen,
insbesondere in diesem Verfahrensstadium keiner weiteren
Erörterung.
Allerdings ergibt sich aus der Aktenlage, dass die in
Abweichung zu den am 8. Februar 1999 eingereichten
Jahressteuererklärungen [U und E (ausgewiesener Verlust aus Gewerbebetrieb:
ATS 159.625,00)] im Zuge der Erhebungen festgestellten Zurechnungen iHv.
ATS 77.093,00 (Differenzbetrag zwischen erwiesenem Schwarzver- und -einkauf
im Zeitraum Jänner bis Juni 1998 Brutto = Gewinnerhöhung)
lediglich zu einer entsprechenden Verringerung der negativen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und unter Berücksichtigung der Gesamteinkünfte keinen
Mehrbetrag an Einkommensteuer und somit keine Abgabenverkürzung nach sich
gezogen hätte, weshalb dieses Teilfaktum (E 1998) mangels Anhaltspunkt
für eine (möglicherweise) eingetretene Abgabenverkürzung nunmehr
vom Verdachtsausspruch iSd. § 33 Abs. 1 (iVm. § 13)
FinStrG auszunehmen war.
Des Weiteren war bei der Beschwerdeentscheidung zu
berücksichtigen, dass der Verkürzungsbetrag an Gw 1993
tatsächlich lediglich ATS 10.622,00 und nicht, wie im angefochtenen
Bescheid (irrtümlich) angeführt, ATS 22.215,00, beträgt.
Insgesamt ergeben sich somit die im Spruch angeführten
Verkürzungsbeträge.
Da somit der angefochtene Bescheid dem Grunde nach zu Recht
ergangen ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
9. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-L/02
- Stammnummer
- 12659
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF