Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3971-W/02
Schenkung einer Liegenschaft an den Sohn bei Vorbehalt des Fruchtgenusses der Eltern; zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ist der Geschenknehmer; vertraglich vereinbarte Abgeltung der Abnutzung des Gebäudes in Höhe der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten an den Geschenknehmer; steuerliche Beurteilung der Beträge bei den Geschenkgebern im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3971-W/02vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Wolfgang
Grohmann, Wirtschaftstreuhänder, 1130 Wien, Hietzinger
Hauptstraße 73/6, vom 7. August 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 24. Mai 2002 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) führte bei den Bw eine Prüfung
der Aufzeichnungen gem § 151 BAO durch und traf ua folgende
Feststellungen:
"Tz: 14a AfA -
Abgeltung
Sachverhaltsdarstellung:
F und G B (Geschenkgeber) haben mit Schenkungsvertrag
31.12.1993 die Liegenschaft EZ ... (Wien, Ngasse), Grundbuch ..., mit dem
gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehör dem Sohn V B
(Geschenknehmer) geschenkt. F und G B wird in diesem Vertrag das
lebenslängliche, unentgeltliche Fruchtgenussrecht zugesichert. Als
Abgeltung der Abnutzung des Gebäudes (2% vom geschätzten Wert des
Gebäudes 7,2 Mio ATS ohne Grund und Boden) verpflichten sich die
Geschenkgeber ab 1.1.1994 jeweils einen Betrag von monatlich ATS 6.000,-- sohin
zusammen einen Betrag von ATS 12.000,-- bis zur Beendigung des
Fruchtgenussrechtes zu bezahlen, solange der Geschenknehmer Eigentümer der
Liegenschaft bleibt. Es wurde kein Veräußerungs-, Belastungs-
und Bauverbot zu Gunsten der Fruchtnießer vereinbart!
Beurteilung und
Feststellungen der Bp:
Nach einer Entscheidung des VwGH (VwGH 7.5.1969, 1814/68;
VwGH 14.9.1972, 54/72) kann die persönliche Zurechnung einer Liegenschaft
nur dann erfolgen, wenn bei unentgeltlicher Übereignung einer Liegenschaft
unter lebenslänglicher Zurückhaltung des Nutzungsrechtes mit
Veräußerungs-, Belastungs- und Bauverbot zu Gunsten der
Fruchtnießer erfolgt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht
gegeben! Demnach ist der rechtliche wie auch der wirtschaftliche
Eigentümer der Liegenschaft Wien, Ngasse der Geschenknehmer V B. Die
geltend gemachte AfA von jeweils ATS 72.000,-- bei F und G B steht daher diesen
mangels Eigentümereigenschaft nicht zu. Gemäß den
EStG-Richtlinien (Rz 112) kann der Fruchtnießer, wenn er im Falle eines
Vorbehaltsfruchtgenusses (siehe Rz 114f) dem Fruchtgenussbesteller eine Zahlung
für Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA (in
diesem Fall die AfA von vor 1994: ATS 25.022,-- gesamt) leistet, diese als
Werbungskosten geltend machen. Der Fruchtgenussbesteller wiederum erzielt eine
Einnahme in dieser Höhe, der die AfA als Ausgabe gegenübersteht.
Auswirkung lt
Bp:
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|
1997
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1998
|
1999
|
2000
|
AfA gesamt lt Erkl
|
144.000,00
|
144.000,00
|
144.000,00
|
144.000,00
|
AfA lt Bp
|
25.022,00
|
25.022,00
|
25.022,00
|
25.022,00
|
Differenz lt Bp
|
118.978,00
|
118.978,00
|
118.978,00
|
118.978,00
|
Zurechnung F B
|
59.489,00
|
59.489,00
|
59.489,00
|
59.489,00
|
Zurechnung G B
|
59.489,00
|
59.489,00
|
59.489,00
|
59.489,00
Feststellung der
Einkünfte aus VuV lt Bp:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Anteil F B lt Erkl
|
61.655,00
|
118.966,00
|
159.315,00
|
293.755,00
|
Zurechnung lt Bp
|
59.489,00
|
59.489,00
|
59.489,00
|
59.489,00
|
Anteil
FB lt Bp
|
121.144,00
|
178.455,00
|
218.804,00
|
353.244,00
|
|
|
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|
|
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|
|
|
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Anteil G B lt Erkl
|
70.238,00
|
121.974,00
|
162.324,00
|
296.764,00
|
Zurechnung lt Bp
|
59.489,00
|
59.489,00
|
59.489,00
|
59.489,00
|
Anteil
GB lt Bp
|
129.727,00
|
181.463,00
|
221.813,00
|
356.253,00
|
|
|
|
|
|
Gesamteinkünfte VuV
|
250.871,00
|
359.918,00
|
440.617,00
|
709.497,00
Das FA folgte diesen Feststellungen und erließ
entsprechende Bescheide.
In der Berufung wurde vorgebracht:
"...
1 Problemstellung
Mit Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 1993 wurde die
Liegenschaft, EZ ... des Grundbuches ..., bestehend aus dem Grundstück
Nummer ..., Ngasse, von den Hälfteeigentümern, F und G B, an ihren
Sohn, V B übertragen. Gemäß Punkt zwei des Vertrages
behalten sich die Geschenkgeber das lebenslängliche unentgeltliche
Fruchtgenussrecht vor. Der Geschenknehmer räumt den Geschenkgebern das
Fruchtgenussrecht ein und erteilte gleichzeitig seine ausdrückliche
Zustimmung, dass das Fruchtgenussrecht im Grundbuch einverleibt werden
darf. Als Abgeltung der Abnutzung des Gebäudes verpflichten sich die
Geschenkgeber dem Geschenknehmer jeweils einen Betrag von monatlich S
6.000,00,--, zusammen daher S 12.000,00,-- bis zur Beendigung des
Fruchtgenussrechtes zu bezahlen, solange der Geschenknehmer Eigentümer der
Liegenschaft bleibt. Ein Veräußerungsverbot oder sonstige
Beschränkungen der Verfügungsgewalt über die Liegenschaft wurden
nicht vereinbart. Der Geschenknehmer baute auf eigene Rechnung den
Dachboden des Gebäudes aus und vermietet diesen. Die Geschenkgeber
und Fruchtnießer bewirtschaften den ihnen im Zuge der
Fruchtgenussbestellung gewidmeten Teil des Gebäudes und vermieten
diesen. Im Zuge der erfolgten Betriebsprüfung für die Jahre
1997 bis 2000 wurde seitens der Behörde die Zahlungen der
Fruchtgenussberechtigten für die Abgeltung der Abnutzung nicht als
Werbungskosten anerkannt und die Bescheide für die betreffenden Jahre gem
§ 188 BAO dahingehend abgeändert, dass als Werbungskosten bei den
Überschussrechnungen der Fruchtgenussberechtigten jener Betrag als
Abgeltung für Abnutzung angesetzt wurden, welcher der Höhe der
bisherigen Absetzung für Abnutzung entsprach.
2 Rechtliche Würdigung 2.1 Zivilrechtliches
- und wirtschaftliches Eigentum
Durch die Schenkung der Liegenschaft ging das
zivilrechtliche Eigentum von den Geschenkgebern auf den Geschenknehmer
über. Da keine Verfügungsbeschränkungen iS eines Bau- und bzw
oder Belastungsverbotes auferlegt wurden, ist von einem gleichzeitigen
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Geschenknehmer
auszugehen. Grundsätzlich fallen zivilrechtliches und
wirtschaftliches Eigentum zusammen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen
lediglich dann, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die
positiven Befugnisse (Gebrauch, Verbrauch oder Veränderung) ausüben
kann oder den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache auch
gegenüber dem Eigentümer auf Dauer geltend machen kann. (FN1 VwGH
24.11.1982, 81/13/0021; VwGH 29.6.1982, 82/14/0054). Wirtschaftliches
Eigentum ist in jenen Fällen, abweichend zum zivilrechtlichen
Eigentümer anzunehmen, in welchen Liegenschaften unentgeltlich unter
lebenslänglicher Zurückbehaltung des Nutzungsrechtes mit
Veräußerungs-, Belastungs- und Bauverbot zugunsten des
Fruchtnießers übereignet werden. (FN 2 VwGH 17.9.1996,
92/14/0054). Dies ist jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben,
so dass sowohl als zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer
der Geschenknehmer anzunehmen ist. Dies entspricht auch der rechtlichen
Beurteilung der Behörde, welche im Bericht gem § 151 BAO
über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen unter Tz 14 a zu
Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass "nach einer Entscheidung des VwGH ...
die persönliche Zurechnungen einer Liegenschaft nur dann erfolgen kann,
wenn bei unentgeltlicher Übereignung einer Liegenschaft unter
lebenslänglicher Zurückhaltung des Nutzungsrechtes mit
Veräußerungs-, Belastungs- und Bauverbot zu Gunsten der
Fruchtnießer erfolgt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht
gegeben! Demnach ist der rechtliche wie auch der wirtschaftliche Eigentümer
der Liegenschaft Wien, Ngasse der Geschenknehmer V B .
2.2 Fruchtgenuss
Werbungskosten sind jene Aufwendungen und Ausgaben, die im
Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden
(FN 3 Quantschnigg/Schuch: Einkommensteuerhandbuch, S 621f). Wurde der
Werbungskostenbegriff längere Zeit final interpretiert, wonach
Werbungskosten nur die direkt mit der Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der
Einnahmen gerichteten Aufwendungen darstellten, hat auch eine zunehmend kausale
Betrachtung des Werbungskostenbegriffes in die Verwaltungspraxis Eingang
gefunden. Demnach werden unter Werbungskosten jene Aufwendungen oder
Ausgaben subsumiert, welche: - objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen bzw außerbetrieblichen Tätigkeit stehen
und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen Der
Inhalt des Werbungskostenbegriffes deckt sich nach Ansicht von
Quantschnigg-Schuch weitgehend mit dem Inhalt des
Betriebsausgabenbegriffes. Demgemäß kann man Werbungskosten
auch als Aufwendungen bezeichnen, die durch eine auf die Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete Tätigkeit veranlasst
sind. Im Schenkungsvertrag, welcher zugleich die Zurückbehaltung des
Fruchtgenusses zu Gunsten der Geschenkgeber beinhaltete, verpflichteten sich die
Fruchtgenussberechtigten zur Zahlung einer angemessenen Abgeltung für die
dem Eigentümer entstandene Abnutzung des Gebäudes. Die
Berechnung des Abgeltungsbetrages erfolgte auf Grund des zum Schenkungszeitpunkt
maßgeblichen Wertes der Liegenschaft, wobei lediglich von dem von der
Abnutzung betroffenen Gebäudeteil ausgegangen wurde.
2.3 Absetzung für Abnutzung
Zur Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung ist
ausschließlich der wirtschaftliche Eigentümer berechtigt. Ein
vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum liegt in Fällen vor,
in denen ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven
Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich
Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung,
auszuüben in der Lage ist und er zugleich jeden Dritten (auch den
zivilrechtlichen Eigentümer) von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, dh
auf die Zeit der möglichen Nutzung, ausschließen kann. Ob im
Einzelfall Umstände vorliegen, die einem Nutzungsberechtigten die
Rechtsstellung eines wirtschaftlichen Eigentümer verschaffen, ist
sachverhaltsbezogen zu beurteilen. (FN 4 BMF v 6.11.1995).
§ 16 Abs
1 Z 8 EStG regelt die AfA für sämtliche Überschusseinkünfte.
Diese Bestimmung hat besondere Bedeutung für Gebäude im Rahmen der
Vermietung und Verpachtung. Durch Verweis auf die §§ 7 und 8 EStG sind
dessen allgemeine Regeln ebenfalls anzuwenden. Bemessungsgrundlage der
Absetzung für Abnutzung sind grundsätzlich die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Bei unentgeltlichem
Erwerb ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt
vor dem unentgeltlichen Erwerb heranzuziehen. Auf Antrag können auch die
fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes im Zeitpunkt des unentgeltlichen
Erwerbs der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden. Bei einem Gebäude,
das der Steuerpflichtige früher angeschafft oder hergestellt hat und
nunmehr erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind entweder die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der AfA-Bemessung
zugrunde zu legen oder der höhere gemeine Wert, wenn das Gebäude vor
mehr als zehn Jahren angeschafft oder hergestellt worden ist. Das
Gebäude, welches zivilrechtlich und wirtschaftlich im Eigentum des
Geschenknehmers steht, wird, da ein Teil des Gebäudes auf Grund der
Fruchtgenussberechtigung der Geschenkgeber, zum anderen Teil, welcher keiner
Beschränkung unterliegt, vom Eigentümer auf eigene Rechnung ausgebaut
und vermietet. Das Gebäude stellt folglich eine Einkunftsquelle dar, deren
Substanzverzehr durch Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung als
Werbungskosten in der Überschussrechnung des Eigentümers
berücksichtigt werden muss. Die Abgeltungszahlungen der
Fruchtnießer sind als Einnahmen beim Fruchtgenussbesteller
anzusetzen.
Die im Bericht angeführte Begründung der
Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten ist jedoch insofern
unrichtig, als von der Vermietungsgemeinschaft F und G B keine Absetzung
für Abnutzung geltend gemacht wurde. Wie oben ausgeführt, steht
die Absetzung für Abnutzung lediglich dem wirtschaftlichen Eigentümer
zu. Mangels Eigentümerschaft kann dies bei der Vermietungsgemeinschaft auch
nicht zur Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung
führen. Die Gemeinschaft war jedoch zur Zahlung der Abgeltung
für Abnutzung verpflichtet, welche bei der Vermietungsgemeinschaft aus den
genannten Gründen Werbungskosten darstellen.
3 Schlussfolgerung
Die auf Grund des Schenkungsvertrages und darin
vereinbarten Abgeltungszahlungen stellen für die Fruchtgenussberechtigten
Werbungskosten dar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt
steht fest.
Die Berufungswerber (Bw) F und G B waren je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft in Wien, Ngasse, und erzielten daraus
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 1993 wurde die
Liegenschaft von den Bw an ihren Sohn, V B
übertragen. Gemäß Punkt zwei des Vertrages behalten sich
die Geschenkgeber das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenussrecht vor.
Der Geschenknehmer räumt den Geschenkgebern das Fruchtgenussrecht ein und
erteilt gleichzeitig seine ausdrückliche Zustimmung, dass das
Fruchtgenussrecht im Grundbuch einverleibt werden darf. Als Abgeltung der
Abnutzung des Gebäudes verpflichten sich die Geschenkgeber dem
Geschenknehmer jeweils einen Betrag von monatlich S 6.000,00,--, zusammen daher
S 12.000,00,-- monatlich bis zur Beendigung des Fruchtgenussrechtes zu
bezahlen, solange der Geschenknehmer Eigentümer der Liegenschaft
bleibt. Dieser Betrag entspricht der von den Beteiligten berechneten AfA
von den fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes im Streitjahr. Ein
Veräußerungsverbot oder sonstige Beschränkungen der
Verfügungsgewalt über die Liegenschaft wurden nicht
vereinbart. Der Geschenknehmer baute auf eigene Rechnung den Dachboden
des Gebäudes aus und vermietet diesen. Die Geschenkgeber und
Fruchtnießer bewirtschaften den ihnen im Zuge der Fruchtgenussbestellung
gewidmeten Teil des Gebäudes und vermieten diesen.
Der Sachverhalt ist unbestritten und beruht auf dem
Akteninhalt sowie dem übereinstimmenden Vorbringen der
Parteien.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen.
Strittig ist, ob die Abgeltung für Abnutzung über
den vom FA gewährten Betrag (Höhe der bisherigen AfA) hinaus in der im
Schenkungsvertrag vereinbarten Höhe anzuerkennen ist.
Gem § 7 EStG sind bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Stpfl zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).
§ 8 EStG regelt
Sonderformen der AfA. Zur AfA berechtigt ist nur der wirtschaftliche
Eigentümer, er hat wirtschaftlich die Abnutzung zu tragen (s E VwGH
15.3.1998, Zl 88/14/0009). In der Regel fällt das wirtschaftliche
Eigentum mit dem zivilrechtlichen Eigentum zusammen. Im
gegenständlichen Fall ist den Parteien Recht zu geben, dass der
zivilrechtliche Eigentümer, der Geschenknehmer, auch wirtschaftlicher
Eigentümer der Liegenschaft ist. Wirtschaftliches Eigentum der
Fruchtnießer würde nur bei unentgeltlicher Übereignung einer
Liegenschaft unter lebenslänglicher Zurückbehaltung des
Nutzungsrechtes mit Veräußerungs- Belastungs- und Bauverbot zugunsten
der Nutzungsberechtigten vorliegen (S Doralt, EStG Kommentar, § 2, Tz 115).
Da im vorliegenden Fall keine Verfügungsbeschränkungen iS
eines Veräußerungs-, Belastungs- und Bauverbot auferlegt wurden, ist
der Geschenknehmer zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der
Liegenschaft.
Den Bw steht daher mangels wirtschaftlichen Eigentums die
AfA nicht zu. Nur der Eigentümer ist es nämlich, der die
natürliche Abnutzung einer durch ein Fruchtgenussrecht belasteten Sache,
ihren Wertverzehr, selbst zu tragen hat. (S E VwGH v 6.11.1991, Zl
91/13/0074). Hinzugefügt sei, dass auch der Eigentümer die AfA
für das Gebäude (abgesehen vom Dachboden) nicht geltend machen kann,
weil er keine Einkunftsquelle daraus hat.
Diese Grundsätze gelten nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH auch dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um
Vorbehaltsfruchtgenuss handelt.
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Bei
Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, können gemäß
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG
1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage
als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Werbungskosten
gemäß Z 8 leg cit sind Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung iS der §§ 7 und 8. Das Vermögen im
Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten gehört zum
Privatvermögen; die Veräußerung unterliegt grundsätzlich
nicht der Einkommensteuer. Aufwendungen zum Erwerb und Wertminderungen von
Wirtschaftsgütern sind deshalb steuerlich grundsätzlich unbeachtlich
(s Doralt aaO, § 16, Tz 24). Gemäß der klaren
gesetzlichen Regelung des § 16 Abs 1 zweiter Satz sind Aufwendungen und
Ausgaben für den Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern nur
insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, "als dies ausdrücklich
zugelassen ist". Ausdrücklich zugelassen ist die AfA bei
Gebäuden nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG. Diese Bestimmung verweist auf
die Bestimmungen der §§ 7 und 8 und macht sie somit anwendbar.
Wie die Bw richtig ausführen, handelt es sich bei den
strittigen Beträgen um die Zahlung einer angemessenen Abgeltung für
die dem Eigentümer entstandene Abnutzung des Gebäudes durch die
Fruchtnießer. Die Abgeltung für Abnutzung ist nichts anderes als eine
Ausgabe für die Wertminderung des Wirtschaftsgutes Gebäude.
Wertminderungen des Wirtschaftsgutes Gebäude sind demnach nur iS
der Gebäude AfA des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG als Werbungskosten
abzugsfähig. Auch die Bw räumen ein, dass sie die AfA des
Gebäudes nicht geltend machen können; es handle sich aber nicht um die
AfA des Gebäudes, sondern um die Abgeltung für die Wertminderung.
Für Ausgaben von Wertminderungen, wie sie die Bw begehren, gibt es
keinen Spezialtatbestand, da sie nicht ausdrücklich zugelassen sind. Sie
sind daher ex lege vom Werbungskostentatbestand ausgeschlossen. Im
Ergebnis handelt es sich um steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung.
Darüber hinaus sind auch die Grundsätze der
Verträge zwischen nahen Angehörigen anwendbar. Diese sind steuerlich
nur anzuerkennen, wenn sie dem Fremdverkehr standhalten, dh zwischen Fremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese
Voraussetzung liegt aber nicht vor, da erstens ein Nutzungsentgelt nur in
Höhe der AfA (berechnet von den fiktiven Anschaffungskosten) dem
Fremdvergleich nicht standhält und es außerdem unüblich ist,
dass ein Vorbehaltsfruchtnießer an den Fruchtgenussbelasteten ein
Nutzungsentgelt entrichtet.
Die strittigen Beträge sind keine Werbungskosten und
demnach nicht abzugsfähig.
Die Anerkennung der Abgeltung für Abnutzung über
den vom FA gewährten Betrag hinaus in der im Schenkungsvertrag vereinbarten
Höhe kommt daher nicht in Betracht.
Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3971-W/02
- Stammnummer
- 12655
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF