RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/7500018/2019

Verfahrenshilfe Parkometer

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500018/2019vom 28.11.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über den Antrag des Antragst., AdrAntragst., vom 05.11.2019, auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rechtsmittels im Zusammenhalt mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, Parkraumüberwachung, vom 03.10.2019, GZ. MA67/196700721548/2019, wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 beschlossen: Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, GZ. MA67/nn/2019, vom 03.10.2019, wurde dem Antragsteller Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben am 26.02.2019 um 13:29 Uhr das mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Walcherstraße gegenüber 10, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung." Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher EUR 70,00. Mit Mail vom 05.11.2019 brachte der Antragsteller vor: "Innerhalb offener Frist stelle ich daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde einbringen und das anschließende Verfahren führen zu können." Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag erwogen: Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. § 40 VwGVG 2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 entspricht weitgehend der mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 (am 1. Jänner 2014) außer Kraft getretenen Bestimmung des § 51a Verwaltungsstrafgesetz - VStG, sodass die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die oben genannte Rechtslage nach dem VwGVG 2014 übertragen werden kann (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227 unter Verweis auf VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041). Hinsichtlich der Kriterien für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren ist auch durch die Novellierung des § 40 Abs.1 VwGVG durch das BGBl I 2017/24 keine inhaltliche Änderung eingetreten (vgl 1255 BlgNR XXV. GP). Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des VwGH müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Interessen der Rechtspflege kummulativ vorliegen (VwGH 29.9.2005, 2005/11/94). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und die Schwere des Delikts, insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270 unter Verweis auf Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Auflage, Seiten 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, § 64 ZPO Anm. 10; MGA ZPO, 14. Auflage, § 64 E 5).). In der Judikatur wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann (vgl. etwa VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012; ferner zum Fall des Vorliegens einer lediglich einfachen Sachlage VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, Quaranta). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist. Dass der Antragsteller mittellos wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und gibt es dafür auch keinen Anhaltspunkt. Er hat diesbezüglich, trotz Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.08.2019 durch den Magistrat, keine Angaben gemacht. Der Antragsteller wurde der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe für schuldig erkannt; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden; zudem können keine weiteren Hinweise auf Umstände entnommen werden, welche die Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 40 VwGVG rechtfertigen könnten. Für das Bundesfinanzgericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage sein soll, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. In Anbetracht der Höhe der drohenden Geldstrafe von EUR 60,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden liegt im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Tragweite des Falles vor, welche die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich machte. Es muss demnach nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall folgt dieser Beschluss der in den Entscheidungsgründen dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 28. November 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/7500018/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7500018.2019
Stammnummer
126505
Gültig
28.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF