Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1566-W/04
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe einer Erklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1566-W/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend die Festsetzung
einer Zwangsstrafe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (= Bw.) betreibt eine Landwirtschaft.
Für das Jahr 2002 wurde die Steuererklärung über einheitlich und
gesondert festzustellende Einkünfte nichtbuchführender Land- und
Forstwirte im Rahmen der Quote des steuerlichen Vertreters am 12. Februar 2004
angefordert (OZ 6/2002). Die Nachfrist wurde bis 1. April 2004
gesetzt.
Am 12. Mai 2004 erging an die Bw. ein schriftlicher
Bescheid, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie offenbar übersehen habe,
die vorgenannte Abgabenerklärung fristgerecht einzureichen. Die Bw. werde
nun ersucht, dies bis 2. Juni 2004 nachzuholen. In diesem Bescheid wurde der Bw.
gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO angedroht, falls sie dem Ersuchen nicht
Folge leiste, könne gegen sie eine Zwangsstrafe von € 200,00
festgesetzt werden.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 wurde die mit Bescheid vom
12. Mai 2004 angedrohte Zwangsstrafe von € 200,00 festgesetzt und die Bw.
aufgefordert, diese bis 26. Juli 2004 zu entrichten (OZ 3/2002). Gleichzeitig
wurde die Bw. aufgefordert, die bisher nicht abgegebene Abgabenerklärung
bis 9. Juli 2004 beim Finanzamt einzureichen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich gewesen sei,
weil die vorgenannte Abgabenerklärung (für das Jahr 2002) nicht bis 2.
Juni 2004 eingereicht worden sei.
Am 22. Juni 2004 wurde die am 21. Juni 2004 erstellte
Abgabenerklärung samt Beilagen beim Finanzamt eingereicht (OZ 11
ff./2002).
Mit Telefax vom 6. Juli 2004 (OZ 4/2002) erhob die Bw.
gegen den Bescheid vom 18. Juni 2004 Berufung. Diese Berufung wird im
Wesentlichen damit begründet, dass die Steuererklärungen (für das
Jahr) 2002 zwar verspätet eingereicht worden seien, die Absendung an das
Finanzamt sei jedoch am 21. Juni 2004 erfolgt. Dies müsse aus den
Poststempeln der eingeschriebenen Briefsendung ersichtlich sein.
Die Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe habe den
Sinn, eine von einem Steuerpflichtigen unterlassene Handlung zu erzwingen. Da
die Steuererklärungen für das Jahr 2002 aber vor der Festsetzung der
Zwangsstrafe, jedenfalls aber vor der Zustellung des betreffenden Bescheides an
das Finanzamt abgesendet worden seien, habe die Festsetzung keinen Sinn mehr, da
die bisher unterlassene Handlung bereits erfolgt sei. Deshalb werde beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe von € 200,00
aufzuheben und die Zwangsstrafe zu stornieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2004 (OZ 8/2002)
wurde die vorangeführte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass die Frist zur Abgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 2002 mit 1. April 2004 abgelaufen sei.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 sei eine Erinnerung mit Nachfrist 2. Juni 2004
ergangen, die Zwangsstrafe sei mit Bescheid vom 18. Juni 2004 festgesetzt
worden. Die bis zu diesem Zeitpunkt unterlassene Handlung sei mit der Abgabe der
Abgabenerklärungen am 22. Juni 2004 nachgeholt worden; dieser Zeitpunkt
liege jedenfalls nach (dem Datum) der Festsetzung der Zwangsstrafe.
Außerdem werde darauf hingewiesen, dass auch in den Vorjahren die
Steuererklärungen erst nach Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen
eingebracht worden seien, das Jahr 2002 stelle somit keinen Einzel- oder
Ausnahmefall dar. Diese Berufungsvorentscheidung wurde am 22. Juli 2004 mittels
RSb zugestellt (OZ 9 a/2002).
Mit Telefax vom 23. August 2004 wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt (OZ 10/2002). Darin
wird ausgeführt, dass die Berufung gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe
von € 200,00 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr
2002 abgewiesen worden sei. Nun werde nochmals beantragt, den ergangenen
Bescheid aufzuheben und die festgesetzte Zwangsstrafe zu
stornieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist im Fall der Bw. von den
nachfolgend angeführten Umständen auszugehen: Die
Abgabenerklärung für das Jahr 2002 wurde im Rahmen der Quote des
steuerlichen Vertreters am 12. Februar 2004 abberufen. Nachdem die
gegenständliche Abgabenerklärung nicht eintraf, wurde die Bw. mit
Erinnerungsschreiben vom 12. Mai 2004 ersucht, diese Abgabenerklärung bis
2. Juni 2004 beim Finanzamt nachzureichen. Gleichzeitig wurde für den Fall
der Nichteinhaltung dieses Ersuchens eine Zwangsstrafe von € 200,00
angedroht. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 wurde die vorhin genannte Zwangsstrafe
festgesetzt. Am 22. Juni 2004 langte die am 21. Juni 2004 erstellte
Abgabenerklärung für das Jahr 2002 beim Finanzamt ein.
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - unter
Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung
der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die
Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne
Zwangsstrafe den Betrag von € 2.200,00 nicht übersteigen.
Die Bw. hat der Abgabenbehörde gegenüber einen
steuerlichen Vertreter namhaft gemacht, von dem die Abgabenerklärung
für das Jahr 2002 mit Schreiben vom 12. Februar 2004 eingefordert wurde.
Innerhalb der gesetzten Frist (1. April 2004) wurde die abberufene
Abgabenerklärung nicht beim Finanzamt eingereicht. Daraufhin erging an die
Bw. am 12. Mai 2004 ein schriftliches Erinnerungsersuchen unter Androhung
einer Zwangsstrafe mit einer neuerlichen Fristsetzung bis zum 2. Juni 2004.
Auch diese Frist wurde seitens der Bw. nicht eingehalten. Die
Abgabenerklärung für das Jahr 2002 langte erst am 22. Juni 2004 beim
Finanzamt ein.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen
(§ 20 BAO) der Abgabenbehörde (VwGH vom 26. 6. 1992, 89/17/0010).
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also die Angemessenheit in Bezug
auf berechtigte Interessen der Partei, und nach Zweckmäßigkeit, also
unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, insbesondere an
der Einbringung der Abgaben, zu treffen. Der unabhängige Finanzsenat kann
nicht erkennen, dass im vorliegenden Fall durch die Einforderung der
fälligen Abgabenerklärung für das Jahr 2002 berechtigte
Interessen der Partei verletzt worden wären, zumal die Fristen für die
Einreichung der Abgabenerklärung (zuerst bis 1. April 2004, danach bis 2.
Juni 2004) ausreichend lange bemessen wurden. Demgegenüber steht das
berechtigte öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben.
Außerdem sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der
Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Bereits in der
Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt auf das steuerliche Verhalten der Bw.
hingewiesen, namentlich auf die seit 1998 wiederholte Verzögerung der
abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der
Abgabenerklärung. Da in keinem dieser Jahre ein begründeter Antrag auf
Verlängerung der in den Abgabenvorschriften bestimmten Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wurde, liegt auch keine im
Einzelfall von der Abgabenbehörde bewilligte Verlängerung der
Einreichfrist gemäß
§ 134 Abs. 2 BAO vor.
Wenn in der Berufung argumentiert wird, dass die
Abgabenerklärung für das Jahr 2002 noch vor Zustellung des Bescheides
vom 18. Juni 2004 am 21. Juni 2004 abgesandt worden sei, kann dies der Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen, weil die mit schriftlichem Erinnerungsersuchen und
unter ausdrücklicher Androhung der Zwangsstrafe gesetzte neuerliche Frist
vom 2. Juni 2004 bereits deutlich überschritten war. Damit war die
Abgabenbehörde aber auch berechtigt, die Zwangsstrafe
festzusetzen.
Betreffend die Höhe der verhängten Zwangsstrafe
ist im § 111 Abs. 3 BAO geregelt, dass die Zwangsstrafe den Betrag von
€ 2.200,00 nicht übersteigen darf. Mit dem angefochtenen Bescheid hat
das Finanzamt eine Zwangsstrafe von € 200,00 festgesetzt, das sind
9,09% der Höchstbemessungsgrundlage. Der unabhängige Finanzsenat ist
der Rechtsmeinung, dass bei der dargelegten Sachlage das in § 20 BAO
eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Die
gegenständliche Festsetzung der Zwangsstrafe ist somit auf Grund der in
§ 111 BAO normierten Befugnisse und daher rechtmäßig
erfolgt.
Damit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
9. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1566-W/04
- Stammnummer
- 12646
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF