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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102173/2017

Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102173/2017vom 06.12.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 26.01.2017 gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012 und 2013 des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15.12.2016 beschlossen: Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 26.01.2017 gegen die beiden Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012 und 2013 Beschwerde, zog diese aber im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom 04.12.2019 ausdrücklich zurück. Die Beschwerde ist demnach gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO vom Bundesfinanzgericht als gegenstandslos zu erklären. Die beiden angefochtenen Bescheide treten damit in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da die Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde infolge Zurücknahme sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.     Wien, am 6. Dezember 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102173/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102173.2017
Stammnummer
126450
Gültig
06.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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