Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1087-L/04
Widerruf einer Löschung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1087-L/04vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heribert
Wellner, Steuerberater, 4020 Linz, Volksfeststraße 13a, vom
8. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch
HR Gottfried Buchroithner, vom 10. Juli 2001 betreffend Widerruf der
Löschung der Einkommensteuer 1996 in Höhe von 8.129.565,91 S
gemäß
§ 294 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt S. teilte dem Wohnsitzfinanzamt des
Berufungswerbers (Bw.) im Jänner 1998 mit, dass dieser aus seiner
Beteiligung an der Fa. T.KG im Jahr 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von
S 19,207.972,00 (darin enthalten ein Veräußerungsgewinn von
S 18,563.500,00) erzielt habe. Bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides
1996 vom 25. Juni 1998, mit welchem Einkommensteuer in Höhe von
S 8,334.800,00 festgesetzt wurde, erfasste das Finanzamt u.a. diese
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid brachte der Bw. vor, der in den Einkünften aus
Gewerbebetrieb enthaltene Veräußerungsgewinn sei gemäß
§ 37 EStG mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern;
darüber hinaus sei abzuklären, ob diese Einkünfte überhaupt
ihm zuzurechnen seien, weil die Beteiligung an der T-KG seit dem Jahre 1992
im wirtschaftlichen Eigentum der O-Bank stehe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
4. März 1999 verwies das Finanzamt darauf, dass nach der durch
das Strukturanpassungsgesetz 1996 geänderten Fassung des
§ 37 EStG für die Veräußerung der Beteiligung der
Hälftesteuersatz nicht zustehe.
Mit Eingabe vom 25. März 1999 trat der
Verein für prophylaktische Sozialarbeit (Schuldnerberatung), an das
Finanzamt heran und brachte vor, der Bw. und seine Ehefrau hätten sich mit
der Bitte um Regelung der Schuldensituation an die Beratungsstelle des Vereines
gewandt. Sie seien um eine Gesamtsanierung der Schulden bemüht. Es werde um
eine Übermittlung des aktuellen Standes der Forderungen gegenüber dem
Bw. ersucht.
Mit Schreiben vom 30. März 1999 gab das
Finanzamt an aushaftenden Schulden bekannt: Einkommensteuer 1996 in
Höhe von S 8,233.512,00 sowie Aussetzungszinsen in Höhe von
S 168.359,00.
Als sich der Vertreter des Bw. am 18. Mai 1999
beim Finanzamt nach der Erledigung eines mit dem Antrag auf Entscheidung
über die Berufung betreffend Einkommensteuer 1996 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz verbundenen Aussetzungsantrages erkundigte,
wurde festgestellt, dass der erwähnte Vorlageantrag beim Finanzamt nicht
eingelangt ist. In der Folge übermittelte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt per Fax am 18. Mai 1999 eine Abschrift des
Vorlageantrages und am 19. Mai 1999 eine Abschrift aus dem
Postausgangsbuch, in welchem die Versendung des Vorlageantrages unter dem Datum
25. März 1999 vermerkt ist. Im Vorlageantrag wird
ausgeführt, die O-Bank sei wirtschaftliche Eigentümerin der
Beteiligung an der T.KG, sodass dieser sämtliche Wertsteigerungen seit dem
Jahr 1992 zuzurechnen seien. Zudem bestünden aus dem Jahr 1992
Verlustvorträge in Höhe von S 7,760.096,00; in Höhe dieses
Betrages wäre daher nach der Bestimmung des § 117 Abs. 7
Z. 2 EStG eine Verschiebung in das Jahr 1998 vorzunehmen. Es
werde begehrt, den Veräußerungsgewinn der O-Bank zuzurechnen. In
eventu werde begehrt, den Verlustvortrag gemäß
§ 117
Abs. 7 Z. 2 EStG zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf den mit dem Vorlageantrag verbundenen
Aussetzungsantrag verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom
29. Juni 1999 die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuernachforderung 1996.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 teilte der Verein
für prophylaktische Sozialarbeit dem Finanzamt mit, die Gesamtverschuldung
des Bw. und seiner Ehefrau belaufe sich auf S 55,725.602,55 gegenüber
11 Gläubigern. Seit 1998 seien der Bw. und seine Ehefrau im
Unternehmen des Schwagers nichtselbständig beschäftigt; das monatliche
Einkommen liege jeweils bei netto S 14.000,00. Durch die vom Schwager
des Bw. in Aussicht gestellte Unterstützung in Höhe von
S 500.000,00 für einen außergerichtlichen Vergleich sei es
möglich, eine Zahlung von S 75.386,00 anzubieten. Im Gegenzug dazu
seien der Bw. und seine Ehefrau vom Finanzamt schuld- und klagsfrei zu stellen.
Nach Erfüllung des Vergleiches verzichte jeder Gläubiger auf die
Restschuld und veranlasse die endgültige Einstellung der
Exekution.
Im Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk vom
25. Jänner 2000, in welchem festgehalten wird, das Finanzamt
stimme dem außergerichtlichen Vergleich auf der Basis von "weniger als
ein Prozent" zu, wenn 1. Dr. B. (Schwager des Bw.) auf seine
Forderung verzichte, 2. ein Nachweis über das Zurückziehen
aller in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsmittel durch den Bw. vorliege,
und 3. Schreiben aller Gläubiger über die Zustimmung zum
außergerichtlichen Ausgleich mit gleicher Quotenbefriedigung beigebracht
würden.
Mit Schreiben vom 5. April 2000 teilte der Verein
für prophylaktische Sozialarbeit dem Vorstand des Wohnsitzfinanzamtes des
Bw. mit, nachdem dieser die mündliche Zusage zu dem
außergerichtlichen Vergleichangebot am 28. Jänner 2000
unter der Bedingung gemacht habe, dass alle anderen Großgläubiger
diesem ebenfalls zustimmten, lägen nunmehr alle Zustimmungen der
Gläubiger vor. Es werde daher um schriftliche Ausfertigung der Zustimmung
zum Vergleichsangebot vom 29. Juni 1999 ersucht. In der Folge werde
der einmalige Betrag von S 75.386,00 einbezahlt. Nach Erhalt der Zusage
würden der Bw. und seine Ehefrau alle Berufungen
zurückziehen.
Der (seinerzeitige) Vorstand des Finanzamtes unterfertigte
sodann am 19. April 2000 eine dem Bw. zugestellte
"Zustimmungserklärung" mit nachstehendem Inhalt, welche dem Bw.
übersandt wurde:
"Das Finanzamt ... nimmt den vom (Bw.) angebotenen, in
der Folge dargestellten Vorschlag für einen außergerichtlichen
Ausgleich an:
Entrichtung einer Einmalzahlung von ATS 75.386,09
(Schilling fünfundsiebzigtausenddreihundertsechsundachzigkommanullneun),
das sind rund 0,9 % der zum Zeitpunkt der Annahme aushaftenden
Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von ATS 8,401.871,-- zahlbar bis
31. Mai 2000 sowie die Zurückziehung sämtlicher mit den
Abgabenverbindlichkeiten des (Bw.) in Verbindung stehenden Rechtsmittel bis
31. Mai 2000.
Die Zustimmung setzt das Zustandekommen der
Vergleichsregelung mit allen Ihren Gläubigern voraus und erstreckt sich
lediglich auf den zum Zeitpunkt der Vergleichsregelung aushaftenden
Rückstand.
Darüber hinausgehende Rechte können daraus
nicht abgeleitet werden. Insbesondere sind davon allfällige Nachforderungen
aus künftig zu verbuchenden Veranlagungen oder Betriebsprüfungen
nicht
betroffen."
Mit Eingabe vom 27. April 2000 teilte der Bw.
mit, "im Hinblick auf die Zustimmung zu einem
außergerichtlichen Ausgleich vom 19.04.2000 ziehe ich meine Berufung vom
15.07.1998 und meinen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz
vom 24.03.1999 zurück".
Infolge der Berufungszurücknahme wurde diese mit
Bescheid des Finanzamtes vom 17. August 2000 gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Mit Wirksamkeit 18. Mai 2000 leistete der Bw. die
in Aussicht gestellte Zahlung von S 75.386,09 an das
Finanzamt.
Auf Grund der am 1. März 2001 eingereichten
Einkommensteuererklärung 2000 nahm das Finanzamt die Veranlagung zur
Einkommensteuer für dieses Jahr vor. Dabei ergaben sich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 1,530.380,00, die im
Hinblick auf einen bestehenden Verlustvortrag (von S 7,096.397,00) zur
Gutschrift der einbehaltenen Lohnsteuer von S 661.250,00
führten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2001
sprach das Finanzamt aus, dass die mit Bescheid vom 19. April 2000
ausgesprochene Löschung (gebucht am 6. Oktober 2000) hinsichtlich
der Einkommensteuer 1996 in Höhe von S 8,129.565,91 widerrufen
werde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Erledigung des Finanzamtes
vom 19. April 2000, mit welcher dem Ausgleichsvorschlag zugestimmt
worden sei, stelle einen Löschungsbescheid im Sinn des
§ 235 BAO dar. Zwar sei die Erledigung nicht ausdrücklich
als Bescheid bezeichnet worden, auch fehlte die Rechtsmittelbelehrung und die
Begründung. Dennoch komme der Erledigung Bescheidqualität zu, weil die
drei unverzichtbaren Bestandteile (Bezeichnung der Behörde, Bescheidspruch
und Unterschrift) vorhanden seien. Aus der Formulierung der Erledigung sei im
Zusammenhang mit dem Ausgleichsvorschlag vom 29. Juni 1999 eindeutig
erkennbar, dass das Finanzamt auf die Einhebung des die Ausgleichsquote von
0,9 % übersteigenden Restrückstandes verzichte. Im
Ausgleichsvorschlag sei ausdrücklich beantragt worden, dass nach
Erfüllung des Vergleiches jeder Gläubiger auf die Restschuld
verzichte. Das Finanzamt habe dem Ausgleichsvorschlag zugestimmt und damit den
begehrten Einhebungsverzicht ausgesprochen, welcher eine Löschung im Sinn
des § 235 BAO darstelle, was auch durch die Verbuchung auf dem
Abgabenkonto (Löschung der restlichen Einkommensteuer 1996) zum
Ausdruck gebracht worden sei. Gemäß
§ 235
Abs. 3 BAO iVm § 294 BAO sei eine Zurücknahme
eines Löschungsbescheides zulässig, wenn es zu einer Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei, welche für die Erlassung
des Bescheides maßgeblich gewesen seien, oder wenn das Vorhandensein
dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben
zu Unrecht angenommen worden sei. Im außergerichtlichen
Ausgleichsvorschlag vom 29. Juni 1999 sei das monatliche
Nettoeinkommen mit S 14.000,00 beziffert worden. Die Finanzierung des
Ausgleiches habe durch die vom Schwager des Bw. in Aussicht gestellte
Unterstützung von S 500.000,-- vorgenommen werden sollen. Im Zuge der
Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 habe sich herausgestellt, dass der Bw.
im Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 von der M.GmbH Bruttobezüge
von S 1,7 Mio. erhalten habe. Die signifikante Steigerung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei dem Finanzamt im Zuge des
Abschlusses des außergerichtlichen Vergleiches verschwiegen worden;
insbesondere sei dieser Umstand mit keinem Wort im Urgenzschreiben des Vereines
für prophylaktische Sozialarbeit (Schuldnerberatung) vom
5. April 2000 erwähnt worden. Das Finanzamt sei daher im
Zeitpunkt der Annahme des Ausgleichsvorschlages von den dargestellten
wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Wären die hohen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit offen gelegt gewesen,
hätte das Finanzamt niemals seine Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag
gegeben. Dazu komme, dass der Bw. Verlustabzüge (aus einem Verlust aus dem
Jahre 1992 in Höhe von S 10 Mio.) geltend mache. Trotz der
hohen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergebe sich somit kein
steuerpflichtiges Einkommen. Dies führe dazu, dass die gesamte vom
Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer im Zuge der Veranlagung
rückerstattet werde. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 habe zu
einer Gutschrift von S 661.250,00 und zu einem entsprechenden Guthaben am
Abgabenkonto geführt, dessen Rückzahlung der Bw. bereits beantragt
habe. Damit würden die seinerzeitigen Finanzierungskosten für den
außergerichtlichen Ausgleich auf den Abgabengläubiger
überwälzt, zumal auch in den Folgejahren die gesamte Lohnsteuer
zurückbezahlt würde.
Gegen den Widerrufsbescheid brachte der Bw. Berufung ein
und beantragte dessen Aufhebung. Er gehe davon aus, dass mit der Erklärung
des Finanzamtes vom 19. April 2000 ein Vergleich im Sinn des
§ 1380 ABGB zustande gekommen sei. Der Erklärung komme rein
zivilrechtliche Qualifikation zu. Das Finanzamt habe dem ausschließlich im
bürgerlichen Recht geregelten Rechtsinstitut des Vergleiches zugestimmt und
auf den den vom Bw. geleisteten Ausgleichsbetrag übersteigenden Betrag an
Abgabenforderungen verzichtet. Als bürgerlich-rechtliches
Rechtsgeschäft unterliege die Erklärung ausschließlich den
Bestimmungen des ABGB. Der Widerruf eines zivilrechtlichen Vergleiches durch
einen Bescheid nach der BAO sei unzulässig. Bereits aus diesem Grund sei
der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Zudem sei die Erklärung nicht als
Bescheid bezeichnet, enthalte keinen Bescheidspruch und bezeichne auch nicht die
angewendete Gesetzesbestimmung. Auch aus diesem Grund sei sie nicht als Bescheid
im Sinne der Verwaltungsvorschriften anzusehen.
Der Widerruf nach § 294 BAO wäre
allerdings auch im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung des
Forderungsverzichtes unzulässig, weil keiner der in dieser Norm genannten
Gründe der geänderten Verhältnisse oder der Irreführung
vorlägen. Zudem erfasse § 294 BAO nur Bescheide, denen eine
Dauerwirkung zukomme.
Dazu komme, dass das Finanzamt seine Zustimmung zu dem
außergerichtlichen Vergleich nur unter der ausdrücklichen Bedingung
gegeben habe, dass der Bw. sämtliche mit den Abgabenverbindlichkeiten in
Verbindung stehenden Rechtsmittel bis zum 31. Mai 2000
zurückziehe. Dieser Bedingung sei der Umstand zu Grunde gelegen, dass der
Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 Berufung erhoben habe. Über
dieses Rechtsmittel sei noch nicht entschieden gewesen. Hätte das Finanzamt
dem außergerichtlichen Vergleich nicht zugestimmt, hätte der Bw. die
Berufung nicht zurückgezogen, zumal der Einkommensteuerbescheid
rechtswidrig erlassen worden sei. Mit dem nunmehr erfolgten Widerruf
gemäß
§ 294 BAO würde das Finanzamt dem Bw. die
Möglichkeit entziehen, sich gegen einen Bescheid, welcher von ihm nicht
unbekämpft geblieben sei, zur Wehr zu setzen. Hätte der Bw. das
Rechtsmittel nicht zurückgezogen, wäre der Berufung Folge gegeben
worden und die Einkommensteuer 1996 nicht in einer solchen Höhe
festgesetzt worden. Das Vorgehen des Finanzamtes sei sohin
rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben.
Auf Anfrage der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich teilte das Finanzamt mit Schreiben
vom 12. November 2001 mit, im Zeitpunkt der
Zustimmungserklärung vom Jänner 2000 sei aus der Aktenlage
prinzipiell erkennbar gewesen, dass Verlustvorträge geltend gemacht werden
würden. Aus der Niederschrift vom 29. Oktober 2001 über die
Vernehmung des seinerzeitigen Vorstandes des Finanzamtes als Auskunftsperson
ergibt sich, er sei der Ansicht gewesen, dass die Verlustvorträge nicht
weiter anzuerkennen seien. Diese Auffassung habe er darauf gestützt, dass
vormals bei allen außergerichtlichen Vergleichen davon ausgegangen worden
sei, dass bestehende Verluste ab Zustimmung nicht mehr vortragsfähig sein
könnten, weil ansonsten jeder außergerichtliche Vergleich durch
Verlustvorträge unterlaufen werden könne.
"In Kenntnis der Ausführungen des
Erhaltes von höheren Bezügen ... war es geradezu zwingend,
Verlustvorträge aus der Vergangenheit nicht mehr zuzulassen." Diese
Überlegungen seien dem steuerlichen Vertreter des Bw. bei der Besprechung
am 25. Jänner 2000 zur Kenntnis gebracht worden.
Mit Schreiben vom 9. November 2001 teilte der Bw.
dem Finanzamt mit, dass sein Bruttogehalt bei der M.GmbH, der bis Juli 2000
S 20.000,00 pro Monat betragen habe, ab 1. Juli 2000 auf
S 60.000,00 pro Monat angehoben worden sei. Im Rahmen der 1999
durchgeführten Betriebsprüfung bei der M.GmbH habe er bereits zum
Ausdruck gebracht, dass nach Überwindung seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Anpassung des
Geschäftsführerbezuges an das branchenübliche Niveau erforderlich
sein werde, und habe er auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner
geschiedenen Ehefrau und zwei Kindern aus erster Ehe hingewiesen. Im Zuge der
Vorbereitung des Jahresabschlusses 1999 der M.GmbH habe sich ergeben, dass
diese einen Gewinn ausweisen werde. Im Hinblick auf die Leistungen des Bw. bei
der Erwirtschaftung dieses Gewinnes habe sich der Alleingesellschafter (Schwager
des Bw.) entschlossen, dem Bw. eine Erfolgsprämie in Höhe von
S 1,029.900,00 zu gewähren.
Mit Berufungsentscheidung vom 25. Jänner 2002, GZ. RV
1502/1-10/2002 hat die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei der Erledigung des Finanzamtes vom
19. April 2000 handle es sich um einen Bescheid. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Abmachungen
zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt
der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf
die Abgabenforderung - ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Solche
Vereinbarungen wären nur zulässig, wenn sie im Gesetz
ausdrücklich vorgesehen wären, wobei eine solche gesetzliche
Ermächtigung nur dann verfassungskonform wäre, wenn die
öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der
Abgabenerhebung, nicht aber die Steuerpflicht an sich beträfen, wenn im
Gesetz Voraussetzung und Inhalt hinreichend bestimmt wären und für
Streitfälle eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen wäre,
sodass eine Prüfung auf Gesetzmäßigkeit erfolgen könnte;
eine Behörde könne ohne gesetzliche Ermächtigung nicht auf die
Erhebung von Abgaben verzichten (Hinweis auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1993, 91/17/0145, und vom
25. September 1992, 90/17/0331). Die sachliche Zuständigkeit
eines Finanzamtes beschränke sich auf die Erhebung von Abgaben; eine
gesetzliche Regelung, die das Finanzamt bzw. dessen Amtsvorstand zum Abschluss
außergerichtlicher Vergleiche im Sinne des § 1380 ABGB mit
einem Steuerpflichtigen ermächtigen würde, bestehe nicht. Vor diesem
Hintergrund sei die Zustimmung zu einem außergerichtlichen
Ausgleichsvorschlag nur im Rahmen des Abgabenverfahrens nach den Bestimmungen
der BAO möglich, und zwar entweder im Wege einer Abgabennachsicht nach
§ 236 BAO oder einer Löschung des die Ausgleichsquote
übersteigenden Restrückstandes gemäß
§ 235 BAO. Der Ausgleichsvorschlag sei also entweder als
Nachsichtsansuchen oder als Anregung auf Vornahme einer Löschung zu
werten.
Mit der Erledigung des Finanzamtes vom
19. April 2000 sei die Pflicht des Bw., den die angebotene
Ausgleichsquote übersteigenden Restsrückstand zu entrichten,
aufgehoben worden. Diese teilweise Aufhebung der abgabenrechtlichen
Zahlungspflicht habe gemäß
§ 92 Abs. 1
lit. a BAO der Bescheidform bedurft. Enthalte eine an eine bestimmte
Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und
die Unterschrift, dann sei das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als
Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Aus dem
Spruch müsse sich dabei eindeutig ergeben, dass die Behörde nicht nur
einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt habe, sondern auch, dass
sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine
Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden habe. Ergebe sich aus dem
Wortlaut der behördlichen Erledigung eindeutig, dass die Behörde der
Erledigung den Charakter eines Willensaktes beimesse, dann sei ungeachtet des
Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid und des Fehlens einer
Rechtsmittelbelehrung und einer Begründung der Bescheidcharakter gegeben.
Aus dem Inhalt der Erledigung vom 19. April 2000 ergebe sich
eindeutig, dass das Finanzamt nicht bloß eine Wissenserklärung
abgegeben, sondern einen Willensakt gesetzt und rechtsverbindlich auf die
Einhebung der die angebotene Ausgleichsquote übersteigenden Restschuld
verzichtet habe. Die Erledigung führe auch ausdrücklich an, dass
über den zum seinerzeitigen Zeitpunkt aushaftenden Rückstand
"abgesprochen" werde. Eine dem § 59 AVG entsprechende Bestimmung,
wonach im Spruch die angewendete Gesetzesbestimmung angeführt werden
müsse, enthalte die BAO - gemäß
§ 1
lit. a BAO komme im gegenständlichen Fall diese, und nicht das
AVG zur Anwendung - nicht. Die Erledigung des Finanzamtes vom
19. April 2000 weise somit alle essenziellen Merkmale eines Bescheides
auf.
Im gegenständlichen Fall habe der Bw. seine
wirtschaftlichen Verhältnisse dem Finanzamt gegenüber so dargestellt,
dass Einbringungsmaßnahmen als offenkundig aussichtslos erschienen seien.
Auf Grund der Sachlage habe nicht angenommen werden können, dass
Einbringungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg
führen würden. Im Schreiben des Vereines für prophylaktische
Sozialarbeit (Schuldnerberatung) vom 29. Juni 1999 sei die
Gesamtverschuldung mit ca. S 55,7 Mio. angegeben worden. Das
monatliche Nettoeinkommen des Bw. sei mit S 14.000,00 angegeben worden.
Weder vom Bw. noch vom Verein für prophylaktische Sozialarbeit
(Schuldnerberatung) sei auch nur ansatzweise angedeutet worden, dass nach
Abschluss des außergerichtlichen Ausgleiches die Bezüge des Bw. als
gewerberechtlicher Geschäftsführer der M.GmbH verdreifacht werden
würden. Das Finanzamt habe daher im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides
vom 19. April 2000 von der Erfüllung der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 235 BAO
betreffend die Löschung von Abgaben ausgehen können. Selbst wenn die
Ansicht des Bw. zuträfe, dass keiner der in § 235 BAO
genannten Fälle vorgelegen sei, wäre daraus für den Bw. nichts zu
gewinnen, da im Rahmen des § 294 BAO nicht zu prüfen sei, ob
die Löschung gemäß
§ 235 BAO zu Recht erfolgt
sei, sondern ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Löschung
vorlägen. Tatsächlich sei bei den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Bw. nach Erlassung des Löschungsbescheides eine markante Verbesserung
eingetreten. Sein Geschäftsführerbezug habe sich verdreifacht,
darüber hinaus habe er im August 2000 eine Sonderprämie von
brutto S 1,029.900,00 erhalten. Die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 lit. a BAO seien damit
erfüllt.
In den Eingaben der Schuldnerberatung seien die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. so dargestellt worden, dass exekutive
Einbringungsmaßnahmen aussichtslos erschienen. Im Rahmen des den Bw.
betreffenden Abgabenverfahrens sei nie angedeutet worden, dass nach Abschluss
des außergerichtlichen Ausgleiches die
Geschäftsführerbezüge in einer Weise erhöht würden, wie
dies in der Folge tatsächlich eingetreten sei. Daran ändere auch der
Einwand des Bw. in seiner Stellungnahme vom 9. November 2001 nichts,
er habe bereits im Rahmen einer bei der M.GmbH durchgeführten
Betriebsprüfung zum Ausdruck gebracht, dass nach Überwindung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Anpassung des
Geschäftsführerbezuges an das branchenübliche Niveau erforderlich
sein werde. Solcherart seien auch die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 lit. b BAO
erfüllt.
Die Erlassung eines Widerrufsbescheides gemäß
§ 294 BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Über
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 habe das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. März 1999 rechtskräftig
abgesprochen. Ein fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag sei nicht
eingetroffen. Erst mit Telefax vom 18. Mai 1999 sei eine Ablichtung
eines mit 24. März 1999 datierten Vorlageantrages an das
Finanzamt übermittelt worden. Zum Beweis der rechtzeitigen Einbringung des
Vorlageantrages sei lediglich ein Auszug aus dem Postbuch des steuerlichen
Vertreters übermittelt worden. Durch die Vorlage dieses Auszuges aus dem
Postbuch sei nicht einmal der Beweis der Postaufgabe erbracht worden, geschweige
denn ein Beweis für das tatsächliche rechtzeitige Einlangen des
Vorlageantrages beim Finanzamt. Da der Vorlageantrag aus diesem Grund ohnehin
als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, liege nach Ansicht der
belangten Behörde die in diesem Zusammenhang vom Bw. ins Treffen
geführte Verletzung von Treu und Glauben nicht vor.
Für den Widerruf der Löschung spreche, dass im
Zuge der Veranlagungen Verlustabzüge aus dem im Jahre 1992 erzielten
Verlust geltend gemacht würden. Trotz der hohen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit ergebe sich daher kein steuerpflichtiges
Einkommen. Das führe dazu, dass praktisch die gesamte vom Arbeitgeber
abgeführte Lohnsteuer im Zuge der Veranlagung des Bw. rückerstattet
werde. So habe die Veranlagung für das Jahr 2000 zu einer Gutschrift
von S 661.250,00 und zu einem entsprechenden Guthaben am Abgabenkonto
geführt, dessen Rückzahlung beantragt worden sei. Damit würden
die seinerzeitigen Finanzierungskosten für den außergerichtlichen
Ausgleich (insgesamt S 500.000,-- hinsichtlich aller Gläubiger)
auf den Abgabengläubiger überwälzt. Zudem würde auch in den
Folgejahren die gesamte Lohnsteuer rückbezahlt werden. Dem
Abgabengläubiger würde somit neben dem mit der Löschung
verbundenen Abgabenausfall ein weiterer Schaden dadurch entstehen, dass die vom
Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer wieder rückbezahlt werden
müsse. Die Größenordnung des Schadens für den
Abgabengläubiger, der ohne Widerruf der Löschung eintreten würde,
werde deutlich, wenn die noch offenen Verlustvorträge betrachtet
würden. Im Einkommensteuerbescheid 2000 sei der Verlustabzug mit
S 7,096.397,00 in Ansatz gebracht worden. Unter Berücksichtigung des
Gesamtbetrages der Einkünfte von S 1,530.380,00 verbleibe für die
Folgejahre ein offener Verlustvortrag von S 5,566.017,00, der zum Ausgleich
mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zur Verfügung
stehe und somit auf Jahre hinaus zur Rückerstattung der vom Arbeitgeber
abgeführten Lohnsteuer führen würde. Dies werde durch den
Widerruf der Löschung verhindert, weil die aus den Veranlagungen
resultierenden Gutschriften mit dem nunmehr wieder offenen Abgabenrückstand
verrechnet werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Sachverhalt dem
Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2002/14/0035 zu Grunde gelegt hat und
führte aus, dass die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
(belangte Behörde) zwar zu Recht vom Vorliegen eines Bescheides
hinsichtlich der Erledigung vom 19. April 2000 ausgegangen ist, jedoch das
Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 294
Abs 1 BAO in Verkennung der Rechtslage angenommen hat. Der
Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der angefochtene Bescheid wegen
der Prävalenz der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegenüber jener der
Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
belastet ist. Damit ist das Schicksal der gegenständlichen Berufung
entschieden, zumal gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG die
Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet sind, mit den
ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen. Unter Beachtung dieser Bestimmung und der höchstgerichtlichen
Ausführungen im Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2002/14/0035,
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1087-L/04
- Stammnummer
- 12639
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF