Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105408/2019
Zurücknahmeerklärung aufgrund nicht erfolgter Mängelbehebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105408/2019vom 27.11.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 21.03.2019 betreffend Einkommensteuer 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:
I. Die Beschwerde gilt gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Die belangte Behörde erließ am 21.03.2019 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 08.04.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2019 wurde der Bescheid abgeändert.
Der Beschwerdeführer beantragte am 12.06.2019, den Bescheid nochmals zu prüfen. Dieses Anbringen wird als Vorlageantrag gem § 264 BAO gewertet.
Mit Beschluss vom 09.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht unter Setzung einer dreiwöchigen Frist aufgefordert, die Mängel der Bescheidbeschwerde (Fehlen einer Begründung) zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gilt.
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde mittels RSb am 14.10.2019 zugestellt.
Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
Erwägungen des Bundesfinanzgerichts
1. Sachverhaltsfeststellungen
Die Beschwerde vom 08.04.2019 enthält keine Begründung.
Das Bundesfinanzgericht hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 09.10.2019 aufgetragen, diesen Mangel innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gilt.
Dieser Mangel wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung zur Zurücknahmeerklärung (I.)
Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.
Ist die Zuständigkeit zur Erledigung einer Bescheidbeschwerde auf das Bundesfinanzgericht übergegangen, so obliegt diesem auch die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages.
§ 250 Abs 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Die Beschwerde vom 08.04.2019 enthält keine Begründung, da aus dieser nicht klar ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält.
Der Beschwerdeführer bemängelt lediglich, dass in den letzten Jahren ein höherer Gutschriftsbetrag beschieden wurde und beantragte "nochmals alles zu prüfen". Auch im als Vorlageantrag zu wertenden Anbringen fragt der Beschwerdeführer nach dem Grund der durch die Beschwerdevorentscheidung bedingten Nachforderung der belangten Behörde, vermutet ein Missverständnis und bittet "nochmals alles zu prüfen". Ähnlichen Inhalt haben auch die Eingaben vom 22.07.2019 und 08.09.2019.
Da die Beschwerde vom 08.04.2019 nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs 1 BAO entsprach und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen, war das Bundesfinanzgericht verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.
Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wurde, ist die Zurücknahme der Beschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzgericht gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO zu erklären.
4. Unzulässigkeit einer Revision (II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages und der Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist wurde im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
Wien, am 27. November 2019
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105408/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105408.2019
- Stammnummer
- 126377
- Gültig
- 27.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF