Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0612-L/02
Schenkung auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-L/02vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vertreten durch Dr. August
Rogler, 4840 Vöcklabruck, Parkstraße 15, vom 21. September
1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 20. August 1998
betreffend Erbschaftssteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin schloss am 18. Februar 1994 mit ihrem
damaligen Ehegatten eine Vereinbarung, nach welcher im Todesfall jedem der
Vertragsteile der ihm gehörige Hälfteanteil einer Liegenschaft
zufallen sollte (wechselseitiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall).
Mit vorläufigem Bescheid vom 5. Juni 1998 setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer vom anteiligen Einheitswert unter Ansatz der Steuerklasse I
fest. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 10. Mai 1998 verstorbenen
Leo Morgenstern stellte sich heraus, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt gerichtlich
geschieden war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das
Finanzamt die Steuer endgültig unter Ansatz der Steuerklasse V fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass beim
Schenkungsvertrag auf den Todesfall der Vertragscharakter maßgebend sei
und das Geschäft mit Abschluss des Vertrages perfekt werde, lediglich die
Erfüllungshandlung erst nach dem Ableben des Gewährenden erfolge. Die
Steuer sei daher nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu
bemessen. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Vorlageantrag wird das Berufungsbegehren wiederholt. Die in der
Berufungsvorentscheidung zitierte Bestimmung des § 956 ABGB betreffe
lediglich Formvorschriften des Schenkungsvertrages auf den Todesfall. Eine
Schenkung auf den Todesfall sei kein Vermächtnis, sondern ein Vertrag, der
seine Rechtswirksamkeit mit dem Abschluss entfalte, nicht erst mit der
Erfüllung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere
Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden. Die Rechtsnatur der
Schenkung auf den Todesfall ist ein besonderes Rechtsgeschäft, das eine
Mittelstellung zwischen den Geschäften unter Lebenden und jenen von Todes
wegen einnimmt. Vereinfachend, aber treffend wird gesagt, dass sie bei Lebzeiten
des Erblassers als Vertrag, nach seinem Tode aber als Vermächtnis zu
behandeln ist. Die Schenkung auf den Todesfall entfaltet ihre Wirkung erst mit
dem Tod des Erblassers. Insofern ist sie - was sie von jeder anderen
Schenkung unterscheidet - ein Geschäft von Todes wegen
(Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, 11. Auflage, 486
f). Die Bw. weist zwar richtigerweise auf den Vertragscharakter der
Schenkung auf den Todesfall hin, zumal auch die Formvorschriften des § 956,
2. Satz ABGB erfüllt sind, dies ist jedoch im gegenständlichen Fall
nicht von rechtlicher Bedeutung.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Die Verhältnisse am Tag des
Entstehens der Steuerschuld sind unter anderem maßgebend für die
Steuerklasse nach § 7 ErbStG. Nach rechtskräftiger Scheidung
gehört eine geschiedene Person gegenüber dem geschiedenen Ehegatten
nicht mehr der Steuerklasse I an, sondern der Steuerklasse V. Die
Festsetzung der Erbschaftssteuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu
Recht und über die Berufung ist spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-L/02
- Stammnummer
- 12633
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF