Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0097-W/04
Zuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0097-W/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner und Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw. wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
12. November 2001 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 12. September 2001, SpS, nach
der am 9. November 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit
der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin Kerstin Schmidt
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch soweit
dieser die Umsatzsteuer 1997 in Höhe eines Verkürzungsbetrages
von S 66.105,00 betrifft sowie im Ausspruch über die Strafe und
hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt: Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das mit (konkretisiertem)
Einleitungsbescheid vom 26. Februar 2001 gegen den Bw. wegen des
Verdachtes der (versuchten) Abgabenhinterziehung in Bezug auf Umsatzsteuer der
Jahre 1997 und 1998 eingeleitete Finanzstrafverfahren
eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird über den Bw. für den
weiterhin aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruches des angefochtenen
Erkenntnisses betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1994 bis 1996 mit einem
Gesamtverkürzungsbetrag von S 499.627,00 (entspricht
€ 36.309,31) eine Geldstrafe von € 10.800,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 27 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 12. September 2001, SpS , wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch Nichtabgabe von
Abgabenerklärungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1994 in Höhe
von S 151.799,00, für 1995 in Höhe von S 230.446,00,
für 1996 in Höhe von S 117.382,00 und für 1997 in Höhe
von S 66.105,00 bewirkt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von S 220.000,00 (entspricht € 15.988,02)
und eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00 (entspricht € 363,36)
bestimmt.
Hingegen wurde
das gegen den Bw. eingeleitete Finanzstrafverfahren mit der weiteren
Anschuldigung, er habe durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen auch
Einkommensteuer für 1994 in Höhe von S 123.028,00, für 1995
in Höhe von S 222.106,00 und für 1996 in Höhe von
S 83.842,00 bewirkt, gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw., der schon von 1984 bis 1990 steuerlich
erfasst gewesen sei, in den inkriminierten Jahren eine selbständige
unternehmerische Tätigkeit als Wirtschaftstrainer ausgeübt habe, indem
er in ganz Österreich als Trainer für Persönlichkeitsentwicklung
Seminare geleitet habe. Die Teilnehmer hätten dafür pro Tag ca.
S 3.000,00 zu bezahlen gehabt. Darüber hinaus sei er auch als
Unternehmenstrainer tätig gewesen und habe in den erwähnten Jahren
nicht unbeträchtliche Umsätze erzielt.
Im Zuge seiner
Tätigkeit habe der Bw. Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Er
habe auch Betriebsausgaben gehabt, indem er überwiegend ungarische und
bosnische Programmierer beschäftigt und diese bar entlohnt habe. Bei diesen
Zahlungen seien nur Belege ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt
worden.
Für seine
verfahrensgegenständliche unternehmerische Tätigkeit habe der Bw.
für die Jahre 1994 bis 1997 keine Abgabenerklärungen
eingebracht.
Seine
unternehmerische Tätigkeit sei im Februar 1998 durch das Einlangen einer
Kontrollmitteilung beim Finanzamt für Körperschaften amtsbekannt
geworden. Durch die Finanzstrafbehörde sei ermittelt worden, dass der Bw.
im Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 3. August 1995
Arbeitslosenunterstützung und vom 17. August 1995 bis 31. August
1996 Notstandshilfe bezogen habe.
Im Jahr 1999
sei beim Bw. eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Dabei sei
aufgrund von Kontrollmaterial erhoben worden, dass der Bw. in den Jahren 1994,
1995 und 1996 Umsätze in Höhe von S 2,069.980,00,
S 3,142.442,00 und S 1,600.659,00 erzielt habe. Da die Erzielung
weiterer Umsätze bei anderen Firmen nicht ausgeschlossen wäre, sei
diesen Umsätzen ein Sicherheitszuschlag in Höhe von jeweils 10 %
hinzugerechnet worden.
Für die
Jahre 1997 und 1998 habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass die
Ausgangsrechnungen nicht vollständig vorgelegt und die Rechnungsnummern
teils doppelt vergeben worden seien, teils die für 1997 unter jenen aus
1996 gelegen wären. Wegen dieser Buchhaltungsmängel seien zu den
festgestellten Umsätzen von S 3,015.013,00 und S 1,004.574,00
gleichfalls Sicherheitszuschläge in Höhe von jeweils 10 %
hinzugerechnet worden.
Unter
Berücksichtigung von Vorsteuern hätten sich aufgrund des
unbedenklichen Ergebnisses der Betriebsprüfung die aus dem Schuldspruch
ersichtlichen Verkürzungen in Bezug auf die Umsatzsteuer
ergeben.
Als
langjähriger Unternehmer habe der Bw. erkannt, dass durch die Ausstellung
von Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis und den Erhalt von
Zahlungsbelegen ohne Umsatzsteuerausweis eine Umsatzsteuerverbindlichkeit
seinerseits entstanden sei. Dies habe in den Abgabenerklärungen des Bw.
für die Jahre 1994 bis 1997 keinen Niederschlag gefunden, da er weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen oder
Umsatzsteuerjahreserklärungen eingebracht habe.
Die
Betriebsprüfung habe die Umsätze des Bw. aufgrund des vorhandenen
Kontrollmaterials in schlüssiger Weise ermittelt. Die Hinzurechnungen eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von jeweils 10 % sei gerechtfertigt
gewesen, weil es nahe liegend gewesen sei, dass der Bw. auch anderen Firmen
gegenüber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gelegt habe, die im Wege der
Prüfung nicht ermittelt hätten werden können. Aus den rechtlich
einwandfreien Abgabenbescheiden würden sohin die strafbestimmenden
Wertbeträge bezüglich des Schuldspruches beruhen.
Da der Bw. in
Kenntnis seiner umsatzsteuerlichen Verpflichtungen diese verletzt und dadurch
Umsatzsteuer verkürzt habe, sei von ihm insoweit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in subjektiver und
objektiver Hinsicht zu verantworten.
Was die den Bw.
zur Last gelegten Verkürzungen an Einkommensteuer anlange, so habe dieser
sich dahingehend verantwortet, dass die Bezahlung von Programmierern im Ergebnis
hohe Verluste in Höhe von S 100.000,00 bis S 200.000,00 zur Folge
gehabt habe; die diesbezüglichen Zahlungsbelege seien im Zuge einer
Übersiedlung in Verlust geraten, was von der der als Zeugin einvernommenen
Betriebsprüferin auch bestätigt worden sei. Demnach nehme der
Spruchsenat diese Verantwortung des Bw. als unwiderlegt und glaubwürdig an,
jedenfalls könne mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen
Sicherheit gegenteiliges nicht festgestellt werden, zumal auch die
Betriebsprüfung für die Jahre 1997 und 1998 Verluste als erwiesen
angenommen habe.
Sohin sei im
Zweifel für den Bw. anzunehmen, dass er für die Jahre 1994 bis 1996
tatsächlich so hohe Verluste gehabt habe, die einer Erklärungspflicht
entgegenstünden. Das Finanzstrafverfahren sei daher hinsichtlich des
Vorwurfes der Hinterziehung von Einkommensteuer gemäß
§ 136
FinStrG einzustellen gewesen.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als
mildernd hingegen die Unbescholtenheit,
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 12. November 2001, mit welcher der Bw. eine
vorsätzliche Verkürzung an Umsatzsteuer 1994 bis 1997 in Abrede
stellt.
Er habe Anfang
1990 durch den Konkurs seine damalige GmbH stilllegen müssen und erst nach
einiger Zeit wieder begonnen, unternehmerisch tätig zu werden.
Aufgrund
handschriftlich geführter Aufzeichnungen (Eingangsrechnungslisten,
Ausgangsrechnungslisten und Barbelegslisten) hätte klar ausgerechnet werden
können, dass weder eine Einkommensteuer- noch eine Umsatzsteuerschuld
gegeben gewesen wären.
Daher habe er
auch keine Verpflichtung gesehen, Abgabenerklärungen abzugeben. Vielmehr
sei er überzeugt gewesen, im Sinne des § 21 Abs. 1 letzter
Satz UStG rechtens gehandelt zu haben. Er habe auch nicht die Verpflichtung
gesehen, die Minus-Steuer zu melden und vom Finanzamt
zurückzufordern.
Seinen
Lebensunterhalt habe er durch Bankkredite und private Unterstützung seiner
Mutter und seiner damaligen Frau bestritten, was durch Kreditverträge mit
der Bank beweisbar wäre.
Zu der
Feststellung im Spruchsenatserkenntnis, er habe als Trainer für
Persönlichkeitsentwicklung Seminare geleitet, wofür die Teilnehmer pro
Tag ca. S 3.000,00 zu bezahlen gehabt hätten und er darüber
hinaus auch als Unternehmenstrainer tätig gewesen sei, erkläre er,
dass diese Honorare auch für österreichische Verhältnisse eher
kleine Beträge seien. Im Vergleich dazu würden deutsche und
internationale Vortragende oft ein Tageshonorar von mehreren S 100.000,00
bekommen. Die Feststellung des Spruchsenates dahingehend, dass er insgesamt in
den erwähnten Jahren nicht unbeträchtliche Umsätze erzielt habe,
sei insoweit zu relativieren, dass diese nicht unbeträchtlichen
Umsätze durch EDV-Projekte zu erklären seien, die jedoch auch
verschiedenen Gründen finanziell nicht erfolgreich gewesen wären.
Vielmehr seien diese EDV-Projekte nur verlustreich gewesen, da seinen Ausgaben
in Form der Bezahlung von Organisations- und Softwareexperten und Programmierern
Einnahmen in ungleich hohem Verhältnis gegenüber gestanden seien. Es
sei auch die geplante weitere Verwertung gescheitert und er habe mit diesen
EDV-Projekten keine Umsätze bei anderen Kunden lukrieren
können.
Auch habe er
erhebliche Betriebsausgaben in Form der Büromiete, für Akquisition und
Marketing (Werbebriefe, Telefonmarketing und Telefonspesen) bis zur Miete eines
unerlässlichen Kopiergerätes (Bereitstellung von Seminarunterlagen)
gehabt. Die Belege der Betriebsausgaben seien leider nur zum Teil vorhanden. Er
könne einen Teil der Belege für Betriebsausgaben rekonstruieren. Seine
damalige Ehefrau habe ebenfalls ein kleines Dienstleistungsunternehmen und
stelle ihm für ihre Arbeit Rechnungen aus. Diese Abrechnungen könne er
über die Originalunterlagen seiner damaligen Ehefrau besorgen.
Die
Feststellung des Spruchsenates, dass er überwiegend ungarische und
bosnische Programmierer beschäftigt habe, stimme, zumal er mehrere
ungarische, bosnische und rumänische Programmierer beschäftigt habe.
Ungarische und rumänische Programmierer seien von einer seriösen
schweizer Beraterfirma und bosnische Programmierer von einem Verein zur
Zusammenführung bosnischer Staatsbürger, ansässig im selben Haus,
in dem er sein Büro gehabt habe, vermittelt worden. Dies sei auch der
Grund, weshalb er eine Zusammenarbeit für unbedenklich gehalten habe.
Dieser Verein sei vor mehreren Jahren verzogen, allerdings nach Beendigung der
Zusammenarbeit. Auch die Mitarbeit österreichischer Organisations- und
Softwareexperten sei gegeben gewesen. Diese hätten die Vorgaben für
die ausländischen Programmierer erstellt. Die Arbeiten seien in Wien
ausgeführt worden, weshalb selbstverständlich eine
Mehrwertsteuerpflicht gegeben gewesen sei.
Zur
Feststellung des Spruchsenates dahingehend, dass er diese Subauftragnehmer bar
entlohnt habe und für diese Zahlungen nur Belege ohne Umsatzsteuerausweis
ausgestellt worden seien, führe er aus, dass die Entlohnung immer mit
Scheck erfolgt sei. Es seien immer Belege mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt
worden. Wie im Erkenntnis ausgeführt, seien sämtliche Unterlagen aus
EDV-Arbeiten im Zuge einer Übersiedlung in seiner Abwesenheit versehentlich
in Verlust geraten.
Seine Aussage
vor dem Spruchsenat, dass nur Belege ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt worden
seien, habe sich ausschließlich auf die Jahre 1997 bis 1999
bezogen.
Für die
Jahre 1994 bis 1996 habe er aus Verlustgründen keine Erklärungen
abgegeben. Die angesprochenen Zahlen würden auf Schätzungen der
Betriebsprüfung beruhen. Daher könne nicht automatisch vermutet
werden, dass hier Belege ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt worden
seien.
Eine
vorsätzliche Zurückhaltung der Steuerpflicht wäre schlichtweg als
Dummheit zu bezeichnen gewesen, zumal er bei Firmen offiziell in Erscheinung
getreten sei und dort des Öfteren von Kontrollmitteilungen des Finanzamtes
gehört habe.
Mit im ersten
Rechtsgang ergangener Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Februar 2002, GZ., wurde
der Berufung des Bw. insoweit Folge gegeben, als der Schuldspruch hinsichtlich
Umsatzsteuer 1997 aufgehoben und dahingehend abgeändert wurde, dass der Bw.
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für 1997 in Höhe von S 60.301,00 begangen habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde er dafür und für den
weiterhin unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches des
erstinstanzlichen Spruchsenaterkenntnisses betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1996
zu einer Geldstrafe von € 14.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe
37 Tage) verurteilt.
Gegen diese
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 22. Februar 2002 wurde in der
Folge durch den Bw. am 11. Dezember 2002 Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit
infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Zur
inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es
unzulässig sei, vom objektiven Tatbestand auf die subjektive Tatseite zu
schließen, zumal damit die Beweislast umgekehrt und die gesetzliche
Unschuldsvermutung ausgehöhlt werde und weiters vorgebracht, dass die
angefochtene Berufungsentscheidung keine ausreichende Begründung enthalte,
warum § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anstelle von § 33
Abs. 1 FinStrG von der Berufungsbehörde zugrunde gelegt worden
sei.
Zur
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde im Tenor
eingewendet, dass der 10 %-ige Sicherheitszuschlag ungerechtfertigt sei, da
durch Kontoauszüge durchgehend und schlüssig dokumentiert sei, dass
keine weiteren Umsätze bei anderen Unternehmen erwirtschaftet worden seien
und es die Behörde unterlassen habe, die Kontoauszüge einer
näheren Überprüfung zu unterziehen.
Mit Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2004 wurde in der Folge die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde I. Instanz
vom 22. Februar 2002, GZ., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In Bezug auf
die Streitjahre 1994 bis 1996 betreffend die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG führt der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis begründend wie folgt aus:
Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat ihre Feststellungen zur objektiven
Tatseite auf die Ergebnisse der im Februar 2001 abgeschlossenen
abgabenbehördlichen Prüfung gestützt. Dem mit 1. Februar
datierten Betriebsprüfungsbericht ist unter Tz. 16
(Sicherheitszuschlag für die Jahre 1994 bis 1996) zu entnehmen, dass der
Bw. Ausgangsrechnungen unter verschiedenen Namen gelegt hat. Von vier (im
Einzelnen näher angeführten) Namen habe die Abgabenbehörde anhand
von Kontrollmitteilungen Kenntnis erlangt. Der Bw. habe eine Aufstellung
über Ausgangsrechnungen der Jahre 1994 bis 1996 vorgelegt, welche jedoch
nur zwei der von ihm benutzten Namen beinhaltet habe. Für den
"EDV-Bereich" habe die Prüferin hingegen in keine Belege
Einsicht nehmen können. Diesem Umstand sei durch einen Sicherheitszuschlag
in Höhe von 10 % der von der Prüferin festgestellten Umsätze
Rechnung zu tragen.
In seiner
Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. September 2001 hat
sich der Bw. gegen den Schuldvorwurf der vorsätzlichen Verkürzung mit
dem Vorbringen gewandt, er habe mit Hilfe handschriftlich geführter
Aufzeichnungen errechnet, dass weder eine Einkommen- noch eine
Umsatzsteuerschuld entstanden sei. Die Unterlagen, die
"EDV-Arbeiten" betreffend, seien versehentlich in Verlust geraten.
Es seien erhebliche Betriebsausgaben angefallen. Seine Aussage in der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat über das Unterbleiben eines
Umsatzsteuerausweises in den Abrechnungsbelegen der ausländischen
Subunternehmer habe sich nicht auf die Jahre 1994 bis 1996, sondern erst auf
jene Jahre bezogen, für welche Abgabenerklärungen eingereicht worden
seien.
Konkrete
Einwendungen gegen die Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen waren
diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der erstmals in der Beschwerde gegen die
Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages erhobenen Einwand, sämtliche
Umsätze seien durch Kontoauszüge durchgehend und schlüssig
dokumentiert und der Abgabenbehörde zugänglich gemacht worden,
verstoßt gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende
Neuerungsverbot.
Auf das im
Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen kommt die Beschwerde mit Recht nicht
zurück:
Die im
Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens gestandenen Ausführungen zur
Verlustträchtigkeit der Betätigung verpflichtete die belangte
Behörde nicht zu weiteren Erhebungen, weil dieses Vorbringen schon die
Finanzstrafbehörde I. Instanz dazu veranlasst hatte, das Verfahren in
Ansehung der Einkommensteuer einzustellen. Soweit das Berufungsvorbringen auch
in diesem Sinne verstanden werden konnte, dass sich in umsatzsteuerlicher
Hinsicht nach den händischen Aufzeichnungen des Bw.
Umsatzsteuergutschriften ergeben hätten, ist der belangten Behörde im
Ergebnis zuzustimmen, wenn sie auf die Unglaubwürdigkeit einer derartigen
Behauptung hingewiesen hat. Aus welchem Grund der Bw., der nach seinem
Vorbringen den Lebensunterhalt mit Hilfe von Bankkrediten und Unterstützung
durch Mutter und Ehefrau bestritt, jahrelang auf die Geltendmachung von
Vorsteuergutschriften verzichtet haben sollte, ist in der Tat nicht
einsichtig.
Dem
gegenüber erweisen sich die schon den Finanzstrafbehörde
I. Instanz angestellten Erwägungen zum Auftreten von
Umsatzsteuerzahllasten als schlüssig. Hat der Bw. in hohem Ausmaß
ausländische Programmierer mit der Erstellung von EDV-Arbeiten befasst, von
diesen keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhalten und seinerseits die
Leistungen mit Umsatzsteuerausweis weiterverrechnet, ergibt sich aus diesem
Vorbringen zwangsläufig eine entsprechende Steuerschuld. Dass die
ausländischen Programmierer dem Bw. keine Rechnungen gelegt hatten, die ihn
zum Vorsteuerabzug berechtigen, hat der Bw. in der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat selbst erklärt. Es mag sein, dass der Bw. durch die
Vorhaltung in der mündlichen Verhandlung, seine Steuererklärungen ab
1997 ließen den Schluss zu, dass nicht alle Betriebsausgaben einen
Vorsteuerabzug verschafft hätte, dazu veranlasst wurde, den fehlenden
Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen der ausländischen EDV-Dienstleister
einzuräumen. Gleichwohl wird mit dem Hinweis auf die Fragestellung eine
andere Vorgangsweise in den Jahren 1994 bis 1996 (für welche die Belege in
Verlust geraten sein sollen), ebenso wenig einsichtig gemacht, wie mit dem
Hinweis auf die Berechtigung (Verpflichtung) der ausländischen
Auftragnehmer zum Steuerausweis.
Gegen die
Anlastung vorsätzlichen Handelns wendet sich die Beschwerde mit dem
Vorbringen aus dem objektiven tatbestandsmäßigen Verhalten des Bw.,
nämlich der "Unterlassung fundamentaler abgabenrechtlicher
Erklärungspflichten" dürfe nicht auf die Verwirklichung des
subjektiven Tatbestandes geschlossen werden.
Die belangte
Behörde hat aus den Umständen des Beschwerdefalles - dem
Bw. seien die abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten aus früherer
unternehmerischer Tätigkeit bekannt gewesen, es lägen hohe
Umsätze vor und er habe jegliche Abgabenerklärung
unterlassen - darauf geschlossen, dass der Bw. seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen vorsätzlich, also mit entsprechendem
Wissen und Wollen, nicht nachgekommen sei. Gründe, warum dem Bw.
vorsätzliches Handeln nicht vorzuwerfen sei, bringt er nicht vor. Der im
Verwaltungsverfahren erhobene Einwand, der Bw. wisse von der Praxis der
Finanzämter, Kontrollmitteilungen auszutauschen, zeigte das Fehlen
vorsätzlichen Handeln nicht auf, zumal der Bw. nach den Feststellungen der
Prüferin seine Dienstleistungen unter verschiedenen Namen abgerechnet hat,
sodass auch Kontrollmitteilungen nicht ohne weiteres den Weg zum Bw.
wiesen.
Unter Punkt
2. der Beschwerdebegründung führt der Verwaltungsgerichtshof
betreffend das Streitjahr 1997 in Bezug auf die von der Berufungsbehörde
Finanzlandesdirektion festgestellte Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG aus:
Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat ihre Feststellungen zur objektiven
Tatseite auch in Ansehung des Jahres 1997 auf die Ergebnisse der im Februar 2001
abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung gestützt. Dem
Betriebsprüfungsbericht ist diesbezüglich unter Tz. 17
(Sicherheitszuschlag für die Jahre 1997 und 1998) zu entnehmen, dass
Ausgangsrechnungen nicht vollständig hätten vorgelegt werden
können und "teilweise einzelne Rechnungsnummern" fehlten bzw.
Nummern doppelt vergeben worden seien. Solcherart lägen formelle und
materielle Buchführungsmängel vor, denen mit Sicherheitszuschlag in
Höhe von 10 % zu den erklärten Erlösen begegnet
werden.
Nach
der angeführten Rechtsprechung reicht die Feststellung von
Buchführungsmängeln für sich genommen nicht, um die Annahme einer
Abgabenhinterziehung zu begründen. Um Verkürzungsvorsatz annehmen zu
können, bedarf es der weiteren Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu
verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen
geführt haben. Im gegenständlichen Fall konnte dem
Betriebsprüfungsbericht weder das Ausmaß der
Unregelmäßigkeiten entnommen werden, noch irgendwelche Anhaltspunkte
dafür, dass die Aufzeichnungsmängel vom Willen des Bw. getragen waren,
Abgaben zu verkürzen. In der Folge haben die Finanzbehörden beider
Instanzen ergänzende Feststellungen nicht getroffen. Solcherart rügt
der Bw. im Ergebnis zu Recht, dass die belangte Behörde die festgestellten
objektiven Aufzeichnungsmängel dem Wissentlichkeit voraussetzenden
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG subsumiert
hat.
Im
Beschwerdefall erweist sich die Heranziehung des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG aber auch aus einem anderen Grund für
rechtswidrig:
Wie
der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Strafbarkeit
einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Strafbarkeit infolge der
nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen
des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis
entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die
Androhung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte
Vortat zu betrachten ist.
Für
die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine
Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand
nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer
erfüllt hat.
Im
Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Strafbarkeit nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG deshalb verneint, weil die am
2. September 1998 eingereichte Umsatzsteuererklärung zu einer
Abgabenfestsetzung geführt habe und solcherart ein "Rücktritt
vom Versuch" der Verkürzung der Jahressteuerschuld
vorliege.
Diese
Feststellungen stehen im Widerspruch zur Aktenlage und sind auch in ihrer
rechtlichen Begründung nicht nachvollziehbar. Die am 2. September 1998
eingereichte Abgabenerklärung weist nämlich eine Zahllast von
S 5.804,00 auf und führte zu einer Festsetzung von Umsatzsteuer mit
Bescheid vom 13. Juli 1999 in ebendieser Höhe. Die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung gaben in der Folge Anlass zur
Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlassung eines geänderten Sachbescheides
vom 12. Februar 2001, der die Zahllast für 1997 in Höhe von
S 66.105,00 bemaß. Der Differenzbetrag von S 60.301,00
resultierte aus der Hinzurechnung des strittigen Sicherheitszuschlages und wurde
als Verkürzungsbetrag der Bestrafung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zugrunde
gelegt.
Nach
§ 14 Abs. 1 FinStrG (Rücktritt vom Versuch) wird der
Täter wegen des Versuches eines vorsätzlichen Finanzvergehens nicht
bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt. Mit der (aus Sicher der
Abgabenbehörde zu niedrigen) Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 war der
Erfolg (die Abgabenverkürzung) eingetreten und ein Rücktritt vom
Versuch (und worin dieser liegen sollte, bleibt überdies unerfindlich) von
vornherein ausgeschlossen.
Da
sich der angefochtene Bescheid sohin in den unter Punkt 2 aufgezeigten
Gründen als rechtswidrig erweist, war gemäß
§ 42
Abs. 3 Z. 3 VwGG - wegen der in Hinblick auf die
einheitliche Strafe gegebenen Unteilbarkeit des Spruches in vollem
Umfang - aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Trotz
ausgewiesener Zustellung der Ladung des Bw. zur mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat und auch erfolgter mündlicher telefonischer Ladung des
Bw. durch den Vorsitzenden des Berufungssenates am 28. Oktober 2004
ist dieser unentschuldigt zum Termin der mündlichen Berufungsverhandlung
nicht erschienen. Gemäß
§ 126 FinStrG in Verbindung mit
§ 157 FinStrG waren daher die Voraussetzungen für die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und für die Fällung
der Berufungsentscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat in Abwesenheit
des Bw. gegeben.
Wie aus dem
oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
7. Juli 2004, Zl., ersichtlich ist, ist der Spruchsenat im Rahmen des
erstinstanzlichen Erkenntnisses zu Recht von einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf
Umsatzsteuer der Jahre 1994 bis 1996 mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von
S 499.627,00 ausgegangen.
Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird zur Begründung der gegenständlichen
Berufungsentscheidung in Bezug auf die Einwendungen hinsichtlich der objektiven
und subjektiven Tatseite auf die oben wiedergegebenen bestätigenden
Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf das
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG in Bezug auf Umsatzsteuer der Jahre 1994 bis 1996
verwiesen.
In der
Beschwerde des Bw. an den Verwaltungsgerichtshof vom 11. Dezember 2002
wurde unter dem Hinweis der Verletzung von Verfahrensvorschriften eingewendet,
dass die belangte Behörde zu Unrecht die Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages von 10 % der tatsächlich festgestellten
Umsätze für die Jahre 1994 bis 1996 als gerechtfertigt angesehen habe.
Dies mit der Begründung, dass allfällige Umsätze bei anderen
Unternehmen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dazu wurde seitens des Bw.
in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass dieser
Sicherheitszuschlag bei einem ordnungsgemäß durchgeführten
Ermittlungsverfahren nicht festgesetzt worden wäre, zumal sämtliche
Umsätze durch seine Kontoauszüge durchgehend und schlüssig
dokumentiert worden seien. Die belangte Behörde habe es nur unterlassen,
die von ihm zugänglich gemachten Kontoauszüge einer näheren
Betrachtung zu unterziehen. Hätte sie dies getan, so wäre sie zur
Feststellung gelangt, dass zu keinem Zeitpunkt ein Grund zur Vermutung bestanden
habe, dass er auch Umsätze bei anderen Unternehmen erwirtschaftet haben
könnte. Dazu ist seitens des Berufungssenates zu entgegnen, dass aus
Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom 1. Februar 2001
betreffend Sicherheitszuschlag für die Jahre 1994 bis 1996 eindeutig
hervorgeht, dass durch den Bw. für diese Jahre nur eine Aufstellung
über die gelegten Ausgangsrechnungen unter dem Namen "C." und
"I." sowie eine Fülle von bisher nicht verbuchten
Eingangsrechnungen und Zahlungsbelegen vorgelegt werden konnten. Für den
EDV-Bereich des Unternehmens konnten von der Betriebsprüfung überhaupt
keine Belege mehr eingesehen werden. Zudem konnten von der Prüferin
aufgrund des vorliegenden Kontrollmaterials von den Firmen "P.",
"F.P.", "P-GmbH" usw. zusätzliche Ausgangsrechnungen mit dem Firmennamen
"C-GmbH" (Co.) bzw. mit dem Firmennamen "W." ermittelt werden. Da
somit seitens der Betriebsprüfung weitere Umsätze aus dem
Tätigkeitsbereich "EDV" nicht ausgeschlossen werden konnten,
wurde mit der schätzungsweisen Verhängung eines 10 %-igen
Sicherheitszuschlages zu den bisher festgestellten Umsätzen vorgegangen.
Dabei handelt es sich nach Ansicht des Berufungssenates zweifelsfrei um eine
Zuschätzung zu den Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 1994 bis 1996
wegen festgestellter materieller Mängel dahingehend, dass durch den Bw.
nicht einmal ansatzweise die ihm durch die Bundesabgabenordnung auferlegten
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eingehalten wurden und so im Rahmen
der Betriebsprüfung, wie bereits dargestellt, die unter vier verschiedenen
Namen ausgestellten Ausgangsrechnungen, nur teilweise vorgelegt werden konnten.
Schon allein aufgrund dieser Feststellungen zeigt sich, dass das Auftreten des
Bw. unter vier verschiedenen Firmenbezeichnungen zweifelsfrei darauf
ausgerichtet war, Umsätze der Besteuerung zu entziehen und eine
Überprüfbarkeit durch die Abgabenbehörde zu erschweren bzw. nicht
vollständig zu ermöglichen. Bei einer derartigen Vorgangsweise des Bw.
entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass seitens der
Betriebsprüfung nicht sämtliche Umsätze nach Maßgabe der
tatsächlichen Verhältnisse ermittelt werden konnten und daher noch
weitere Umsätze durch den Bw. erzielt wurden. Dies umso mehr als für
den Tätigkeitsbereich EDV keinerlei Unterlagen durch den Bw. der
Prüferin vorgelegt werden konnten. Die Verhängung des 10 %-igen
Sicherheitszuschlages bei derartig fragmentarisch vorhandenen Aufzeichnungen
bzw. Unterlagen erscheint dem Berufungssenat durchaus moderat und keinesfalls
als zu hoch gegriffen, wobei auszuführen ist, dass konkrete Einwendungen
hinsichtlich der Höhe des Sicherheitszuschlages seitens des Bw. ohnehin
nicht vorgebracht wurden. Aus den Aufzeichnungen im Arbeitsbogen der
Betriebsprüferin ergibt sich, dass ,entgegen der Behauptung des Bw., im
Tatzeitraum keineswegs die Kontoauszüge der Banken vollständig vom Bw.
vorgelegt wurden, zumal seitens der Betriebsprüferin aufgrund des
vorliegenden Kontrollmaterials Umsätze des Bw. festgestellt wurden, welchen
Eingänge auf den (lückenhaft) vorgelegten Kontoauszüge nicht
zugeordnet werden konnten. Es wurde daher entgegen der Behauptung des Bw.
keinesfalls unterlassen, die von ihm zugänglich gemachten Kontoauszüge
einer näheren Betrachtung zu unterziehen und es war daher für die
Betriebsprüfung im Zeitraum 1994 bis 1996 tatsächlich nicht
möglich, sämtliche Umsätze durch die vorliegenden
Kontoauszüge durchgehend und schlüssig zu dokumentieren. Dies auch
deswegen, weil seitens des Bw. der Betriebsprüfung keinerlei Aufzeichnungen
über Bareingänge (Kassabuch) vorgelegt wurden. Aus den genannten
Gründen ist die als Sicherheitszuschlag bezeichnete Zuschätzung
aufgrund gravierender materiellrechtlicher Mängel der Aufzeichnungen in
Form von nachgewiesener Lückenhaftigkeit zweifelsfrei dem Grunde und auch
der Höhe nach gerechtfertigt und konnte auch vom Spruchsenat bedenkenlos
der Bestrafung zugrunde gelegt werden.
In Bezug auf
den Veranlagungszeitraum 1997 konnten nach dem Arbeitsbogen der
Betriebsprüferin seitens des Bw. Aufzeichnungen über Kassen- und
Bankeingänge bzw. Ausgänge sowie über getätigte
Privatentnahmen und -einlagen vorgelegt werden, wobei unter Tz. 17
des Betriebprüfungsberichtes jedoch die dort bezeichneten Belege nicht
vollständig bzw. offensichtlich nur fehlerhaft vorgelegt werden konnten. So
konnten die Ausgangsrechnungen unter den Firmennamen "R.W." und "X." nicht
vollständig vorgelegt werden. Teilweise fehlten einzelne Rechnungsnummern
heraus bzw. wurden Nummern doppelt vergeben. Auch wurden Rechnungsnummern
für 1997 vergeben, die unter den Rechnungen aus 1996 abgelegt wurden. Bei
Zahlungseingängen auf Grund von Schecks konnten Empfänger bzw. der
Verwendungszweck nicht nachgewiesen werden.
In Bezug auf
Umsatzsteuer 1997 konnten jedoch aus dem Betriebsprüfungsbericht und auch
aus den Aufzeichnungen im Arbeitsbogen der Betriebsprüferin keine
entsprechenden Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass konkrete
Umsätze vom Bw. nicht aufgezeichnet bzw. erklärt wurden. Aufgrund der
Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren kann aus diesem Grund ein Nachweis
einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe des von der Betriebsprüfung
im Schätzungswege zu den Besteuerungsgrundlagen hinzugerechneten
10 %-igen Sicherheitszuschlages nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Es war daher
insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136, 157 FinStrG
vorzugehen.
Mit
konkretisiertem Einleitungsbescheid vom 26. Februar 2001 wurde gegen den
Bw. auch Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der (versuchten)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend
Umsatzsteuer 1998 in noch festzustellender Höhe eingeleitet. Da insoweit
seitens des Spruchsenates im erstinstanzlichen Erkenntnis keinerlei
Feststellungen getroffen wurden und auch nicht mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§ 136 FinStrG vorgegangen wurde, war diese im
Rahmen der Berufungsentscheidung nachzuholen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 23 FinStrG waren bei der Strafbemessung neben der
Schuldform des Vorsatzes auch die derzeitigen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. sowie die gegebenen Milderungs- bzw.
Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.
Aufgrund der
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bw. am
12. März 2004 ist zweifelsfrei von derzeit sehr
eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen und als
mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das lange Zurückliegen
der Tat bei zwischenzeitigen Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der lange
Tatzeitraum zu berücksichtigen.
Auf Basis
dieser Strafzumessungserwägungen erscheinen die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen.
Einer weiteren
Strafreduktion konnte seitens des Berufungssenates bei nicht erfolgter
Schadensgutmachung vor allem aus generalpräventiven Gründen nicht
näher getreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0097-W/04
- Stammnummer
- 12628
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF