Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0038-L/04
Kind als arbeitssuchend vorgemerkt bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-L/04vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 3. November 2003
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. April 2003 bis 31. August 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, Ch., geboren 21.3.1985, war
bis 8.3.2003 Lehrling, in der Folge wurde die Lehre vorzeitig beendet. Ab
1.4.2003 war des Sohn beim regionalen Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet
und erhielt bis 2.8.2003 Arbeitslosengeld, anschließend Notstandshilfe.
Von 19.5. bis 18.7.2003 absolvierte er über Auftrag des Arbeitsmarktservice
die Kursmaßnahme "Optimum". Im September und Oktober 2003 besuchte er die
Berufschule.
Mit Bescheid vom 3.11.2003 wurden Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Sohn Ch. für die Monate April bis August
2003 zurückgefordert, da der Sohn in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung
stand.
Gegen diese Rückforderung wurde Berufung eingebracht,
die im Wesentlichen folgendermaßen begründet wurde: Die
Berufsausbildung sei durch den Lehrherrn vorzeitig beendet worden, ein
arbeitsgerichtliches Verfahren bezüglich der unzulässigen Beendigung
laufe derzeit noch. Der Sohn sei seit 1.4.2003 beim AMS arbeitslos gemeldet und
hätte vom 1.4. bis 31.8. im Auftrag des AMS eine Kursmaßnahme beim
Bildungswerk Salzkammergut besucht. Im November hätte er ein
Vorstellungsgespräch und könne anschließend über eine
Anstellung als Lehrling entschieden werden. Nach § 2 Abs. 1 lit.f
FLAG 1967 hätten volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich bei der
regionalen Geschäftsstelle des AMS arbeitslos gemeldet hätten.
Familienbeihilfe sei dann zu gewähren, wenn das Kind keine
Beschäftigung ausübe. Diese Voraussetzung sei beim Sohn gegeben.
Ergänzend wurden die Unterlagen über die Kursmaßnahme vorgelegt.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde ein Antrag
auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe
lit.b) für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
lit.f) für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Die Berufungswerberin vermeint, dass die oben zitierte
gesetzliche Regelung in ihrem Fall zum Tragen kommt. Nach dem eindeutigen
Wortlaut der Gesetzesstelle besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt sind, nur
dann, wenn sie keinen Anspruch auf eine Leistung des Arbeitsmarktservice haben.
Der Sohn der Berufungswerberin bezog nach Abbruch seiner Lehre Arbeitslosengeld,
ab 3.8.2003 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Damit ist ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967
nicht gegeben.
Die Kursmaßnahme "Optimum", die der Sohn im Auftrag
des Arbeitsmarktservice absolvierte, ist eine Maßnahme, in der allgemeine
Weiterqualifizierung und Hilfestellung bei der Arbeitssuche miteinander
kombiniert wird. Sie bietet Personen, die auf der Suche nach einem neuen
Arbeitsplatz sind, zunächst Weiterbildung im EDV-Bereich, für
Ausländer allenfalls auch eine Erweiterung der Deutschkenntnisse, und in
der Folge professionelle Unterstützung, um sich aktiv und nach modernster
Art zu bewerben. Eine Ausbildung für einen bestimmten Beruf liegt bei
dieser Maßnahme nicht vor, sodass auch kein Familienbeihilfenanspruch
infolge Berufsausbildung besteht. Die Rückforderung der Familienbeihilfe
für den im Bescheid genannten Zeitraum erfolgte daher zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels
Anspruches auf Familienbeihilfe für die Monate April bis August 2003 waren
auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Linz, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-L/04
- Stammnummer
- 12624
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF