Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2121-W/03
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Magnetresonanzanlage und einer Computertomografieanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2121-W/03vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Dr. Hans Rauner, Dkfm. Franz Kiesler und LIM Friedrich Nagl im
Beisein der Schriftführerin Christina Seper über die Berufung der Bw,
vertreten durch Mag. Monika Schiessel, Wirtschaftstreuhänder und
Steuerberater, 3390 Melk, Pielach 100, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Amstetten, vertreten durch Hofrat Dr. Wolfgang Bichler, betreffend Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001 nach
der am 9. November 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
betreibt in der Rechtsform einer KG ein Ambulatorium für bildgebende
Diagnostik.
Streit besteht über die
Nutzungsdauer einer Magnetresonanzanlage "Magnetom Impact Expert" und einer
Computertomografieanlage "Somatom AR". Beide Geräte wurden im Dezember 1996
angeschafft und sind im Wege eines gemäß Art. IV UmgrStG zum
31. März 2000 erfolgten Zusammenschlusses des von Dr.G.L.
geführten Teilbetriebes "Bildgebende Diagnostik" und der ID-GmbH auf die Bw
übergegangen.
Während die Bw von einer
5-jährigen Nutzungsdauer ausging, verlängerte das Finanzamt nach einer
im Jahr 2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung die
Nutzungsdauer auf 8 Jahre (Tz. 17 BP-Bericht).
In ihrer Berufung führt die Bw unter Darlegung der
einschlägigen Literatur u.a. aus, die Nutzungsdauer sei betriebsindividuell
zu bemessen.
Der Computertomograf Somatom sei ein digitales, sog.
"Einschicht"-Spiral Computertomografiegerät. Dieses Gerät stelle eine
wesentlich verbesserte Technologie gegenüber dem Vorgängermodell dar.
Dr.L. habe im Jahr 1991 erstmals ein Computertomografiegerät angeschafft,
welches ebenfalls über 5 Jahre abgeschrieben worden sei. Im Jahr 1996 sei
dieses Gerät überaltert gewesen, sodass die Nachfolgegeneration habe
angeschafft werden müssen. Mittlerweile gehöre auch das
"Einschichtgerät" bereits einer veralteten Technologie an. Seit dem Jahr
2002 seien Computertomografen auf dem Markt, die mehrschichtige Aufnahmen
ermöglichen und daher eine bessere und schnellere Diagnostik erlaubten. Im
Hinblick auf die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit werde die Anschaffung
eines derartigen Gerätes nunmehr erwogen. Das in Rede stehende Gerät
habe gegenwärtig keinen Marktwert mehr, da es sich um eine veraltete
Technologie handle.
Weiters sei anzuführen, dass das Institut für
bildgebende Diagnostik in Form eines Mehrschichtbetriebes geführt werde.
Das Gerät werde von Montag bis Freitag in zwei Schichten betrieben, und
zwar von 6:30 bis 14:00 und von 14:00 bis 20:00 bzw. 20:30. Täglich
würden 20 bis 25 Untersuchungen durchgeführt, während in
Spitälern beispielsweise lediglich ca. 12 Untersuchungen täglich
vorgenommen würden. Zusätzlich erfolgten bei Bedarf auch
Untersuchungen an Samstagen. Bei Mehrschichtbetrieben sei die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kürzer (VwGH 17.12.1952,
2921/50).
Beim Magnetresonanztomograf Magnetom handle es sich ebenso
wie beim Somatom um eine Computeranlage. Der Magnetom sei ein
Untersuchungsgerät mit sehr langer Messdauer. Die Errechnung der Bilder
dauere einige Minuten. Im Durchschnitt werde ein Patient pro halber Stunde
untersucht. Die Technologie dieses Gerätes sei ebenfalls mittlerweile
veraltet. Seit 1999/2000 sei eine wesentlich verbesserte Technologie mit neuer
Software auf dem Markt, die auch Gefäßdarstellungen und sogar
Herzdarstellungen ermögliche. Hinzu würden wesentlich kürzere
Messzeiten kommen, die eine raschere Untersuchung und eine wesentlich
verbesserte Diagnostik erlauben würden. Auch dieses Gerät besitze
derzeit auf Grund der veralteten Technologie keinen Marktwert mehr. Wie bereits
erwähnt, werde der Betrieb in 2 Schichten geführt. Darüber hinaus
sei der Magnetom an jedem zweiten Samstag von 7:00 bis 12:00 in Betrieb,
fallweise auch an den Samstagen dazwischen.
In Anbetracht der dargelegten
Sachverhalte und in Abwägung der Kriterien für die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sei davon auszugehen, dass in voller
Kenntnis der Besonderheiten des Betriebes die Nutzungsdauer ursprünglich
richtig geschätzt worden sei. Unter Bedachtnahme auf den starken
Nutzungsgrad der Geräte sowie der rasanten technologischen Entwicklung der
Geräte erscheine eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren
als angemessen. Darüber hinaus würden die Erfahrungswerte der
Vergangenheit eine fünfjährige Nutzungsdauer (diese sei im Zuge einer
in früheren Jahren durchgeführten Betriebsprüfung nicht
beanstandet worden) ergeben. Eine für alle Radiologen geltende einheitliche
Nutzungsdauer derartiger Geräte von 8 Jahren sei aus dem Gesetz und der
herrschenden Lehre nicht abzuleiten. Der VwGH habe im Erkenntnis 23.5.1996,
94/15/0060, bei einem Computer, der intensiv genutzt wird, eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen. Bei einem
Computertomografiegerät und einem Magnetresonanzgerät handle es sich
letztlich um nichts anderes als um eine Computeranlage.
In seiner zur Berufung eingereichten Stellungnahme
führt der Prüfer aus, das Institut decke drei Bereiche ab,
nämlich Ambulatorium für Computertomografie, Ambulatorium für
Magnetresonanztomografie und Nuklearmedizinische Diagnostik. Öffnungszeiten
seien (auch im Prüfungszeitraum) Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 17:00
und Freitag von 7:30 bis 12:00.
Laut schriftlicher Stellungnahme der steuerlichen
Vertreterin würden die Befundungen im Institut von Dr.We. und Dr.Wa.
durchgeführt. Die wöchentliche Dienstzeit des Dr.We. betrage 20
Stunden, etwaige Überstunden wären pauschal und unlimitiert
abgegolten. Die Bw habe im Jahr 2001 8 Angestellte, davon 3 Ärzte,
beschäftigt.
Der Prüfer wies ferner darauf hin, dass der Umstand,
dass es bei medizinischen Geräten ständig Verbesserungen gebe, den
Betrieb der Bw nicht von anderen Röntgenordinationen, die ebenfalls einem
Modernisierungsdruck ausgesetzt seien, unterscheide. Die Betriebsprüfung
habe zur Feststellung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
Erfahrungswerte von vergleichbaren Röntgenordinationen bzw. Instituten
herangezogen und die amtlichen deutschen Afa-Tabellen einfließen lassen (8
Jahre für Computertomografen, 8 Jahre für
Röntgengeräte).
Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
sollte die Nutzungsdauer bei vergleichbaren Verhältnissen ähnlich
sein.
Vor allem bei Computertomografie- und
Magnetresonanz-Instituten sei auf Grund des hohen Kapitalbedarfs
(anlagenintensiv) und der im Vergleich zu den Ordinationsleistungen geringeren
Abgeltungen durch die Krankenkassen eine längere Nutzungsdauer für
eine Amortisation notwendig.
Überdies sei auch bei medizinischen Geräten ein
Upgrade von Software möglich. So sei im Jahr 1998 eine Umrüstung des
Somatom AR auf einen Somatom AR Star erfolgt. Auf der Homepage des Lieferanten
der gegenständlichen Geräte heiße es: "Der technische
Fortschritt ist rasant. Unmöglich, im gleichen Tempo Geräte, Systeme
und Anlagen durch Neuanschaffungen zu ersetzen. Hier bieten wir mit Retrofit und
Upgrade - Modernisierung und Systemerweiterung - einen schnellen und
kostengünstigen Service zur Sicherung Ihrer Investitionen. Ältere
Anlagen werden an neue technische Standards angepasst."
Ein Upgrade eines Magnetom Impact Expert auf Magnetom
Harmony werde auf der Internetseite www.s.com angepriesen.
Die während des gesamten
Betriebsprüfungsverfahrens nicht ins Treffen geführte Begründung
für eine kürzere Nutzungsdauer, dass das Institut in Form eines
Mehrschichtbetriebes geführt werde, habe Auswirkungen auf die technische
Nutzungsdauer. Da die Betriebsprüfung die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer nach der bei den gegenständlichen medizinischen Geräten
kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer bemessen habe und die technische
Nutzungsdauer auch unter Berücksichtigung des Mehrschichtbetriebes nicht
kürzer sei als die wirtschaftliche Nutzungsdauer, gehe die Argumentation
der Bw ins Leere. Überdies werde auf die offiziellen Öffnungszeiten
hingewiesen. Dr.L. habe zwar bei der Betriebsbesichtigung erwähnt, dass die
Nuklearmedizinabteilung bis 20:00 geöffnet habe, dort würden aber
hauptsächlich nur eine Gammakamera und ein Ultraschallgerät
verwendet.
Auf Grund des dargelegten
Sachverhalts sowie der beschriebenen Befundungs- und Dienstzeitregelungen sei es
unwahrscheinlich, dass der Nutzungsgrad der berufungsgegenständlichen
Geräte gegenüber anderen Ambulatorien überdurchschnittlich
sei.
In der zu dieser Stellungnahme ergangenen
Gegenäußerung wendet die Bw ein, Erfahrungswerte von vergleichbaren
Röntgenordinationen könnten für die Bemessung der Nutzungsdauer
nicht herangezogen werden, da diese individuell festzusetzen sei. Die deutschen
Afa-Tabellen könnten, aber müssten nicht berücksichtigt werden.
Das Institut für bildgebende Diagnostik werde in Form eines
Mehrschichtbetriebes geführt und unterscheide sich dadurch von anderen
Betrieben.
Die Höhe der Abgeltungen durch die Krankenkassen
könne keine Rolle spielen, die Amortisationsdauer beeinflusse die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in keiner Weise.
Dr.L. führt zu den einzelnen Geräten Folgendes
aus:
Der Somatom der Bw sei ein sog. "Einzeiler". Jetzt
würden ausnahmslos "Mehrzeiler", bei denen mit einer Drehung sofort bis zu
16 Bilder verfügbar seien, angeboten. Durch schnelle Computertechnologie
seien alle Bilder sofort am Monitor zu sehen und mittels Work-Station auch in
allen Ebenen rekonstruierbar. Die Möglichkeit eines Upgrade bestehe beim
Gerät der Bw nicht. Laienhaft ausgedrückt könne z.B. aus einem
Schwarz-Weiß-Fernseher kein Farbfernseher gezaubert werden.
Das Magnetresonanzgerät Impact-Expert sei mit einer
Feldstärke von 1,0 Tesla ein sog. Low-Field Gerät und sei vor 6 Jahren
das gängige Routinegerät gewesen. Jetzt würden ausnahmslos 1,5
Tesla-Geräte verkauft. Die hohen Kosten des Upgrades stünden in keiner
Relation zum Neupreis des Konkurrenzproduktes. Die Firmen würden ein
Upgrade anbieten, um die Kunden zu halten um mit meist teuren weiterlaufenden
Serviceverträgen wieder gut zu verdienen.
Ferner sei nicht die
Nuklearmedizin bis 20:00 geöffnet, sondern Magnetresonanz und
Computertomografie würden auch am Abend und bei Bedarf auch am Samstag
angeboten. Offizielle Öffnungszeiten bedeuten, dass zu diesen Zeiten immer
Ärzte und Assistentinnen da seien und auch das Sekretariat besetzt sei.
Alle Angestellten des Instituts würden ihre Anwesenheit und Arbeitszeit
nach dem Bedarf bzw. der Untersuchungsnachfrage ausrichten und es bestehe auch
die Möglichkeit des Zeitausgleichs.
Der Briefkopf des Schreibens
des Dr.L. nennt als Ordinationszeiten für das von der Bw geführte
Institut Montag bis Donnerstag 7:30 bis 17:00 und Freitag 7:30 bis
12:00.
In der am 9. November 2004
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte die steuerliche
Vertreterin des Bw ergänzend aus, dass der Prüfer die aus dem Jahr
1985 stammenden deutschen AfA-Tabellen herangezogen habe und sich in der
Zwischenzeit in technischer Hinsicht viel getan habe. Ferner seien ihr
Fälle bekannt, in denen die Betriebsprüfung eine 5-jährige
Nutzungsdauer nicht beanstandet habe. Auch hätten Kollegen bei einem
ärztespezifischen Seminar bestätigt, dass eine 5-jährige
Nutzungsdauer anerkannt werde.
Dem Einwand des
Finanzamtsvertreters, die berufungsgegenständlichen Geräte seien auch
im Jahr 2003 noch genutzt worden, hielt die steuerliche Vertreterin entgegen,
dass die tatsächliche Nutzung im Betrieb für die zu schätzende
Nutzungsdauer nicht ausschlaggebend sei.
Zur Frage, zu welchem Preis die
Geräte im Jahr 2003 verkauft worden seien, erklärte die steuerliche
Vertreterin, dass ein fiktiver Marktpreis auf die zu schätzende
Nutzungsdauer keinen Einfluss haben könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Absetzung für
Abnutzung (AfA) eines Wirtschaftsgutes ist gemäß
§ 7 Abs. 1
EStG dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu Grunde zu legen. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der objektiven
Möglichkeit einer Nutzung des Wirtschaftsgutes. Sie kann nicht mathematisch
genau ermittelt werden; es ist eine Schätzung vorzunehmen, bei der sowohl
Umstände zu berücksichtigen sind, die durch die Art des
Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch solche, die sich aus der besonderen
Nutzungsform im Betrieb ergeben. Maßgebend ist somit die objektive
betriebsindividuelle Nutzungsdauer; das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das
Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen und im Betrieb
nutzbringend einsetzbar sein wird, also die Zeitspanne, während der bei
vernünftigem Wirtschaften eine Nutzung des Wirtschaftsgutes zu erwarten ist
(VwGH 28.5.2002, 98/14/0169).
Die Schätzung der
Nutzungsdauer obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, der in aller
Regel über einen besseren Einblick als die Abgabenbehörde
verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder hergestellte
Wirtschaftsgut nach seinen Verhältnissen nutzen lässt (VwGH 27.1.1994,
92/15/0127).
Die Abgabenbehörde ist an
diese Schätzung allerdings nicht gebunden. Die Schätzung der
Nutzungsdauer unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung der
Abgabenbehörde (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG,
§ 7 Anm 10). Die Abgabenbehörde ist daher befugt, die
Schätzung des Steuerpflichtigen zu überprüfen und von ihr
abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist.
Die Abgabenbehörde kann
bei Überprüfung der vom Steuerpflichtigen angenommenen Nutzungsdauer
auf ihre im Laufe der Zeit entstandenen Erfahrungswerte zurückgreifen (VwGH
14.5.1965, 2338/64; Margreiter, Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
Anlagegütern, SWK 1985, A I 361).
Hält sich die
Schätzung im Rahmen der branchenüblichen Erfahrungssätze, wird
sie die Behörde anzuerkennen haben. Weicht die vom Steuerpflichtigen
geschätzte Nutzungsdauer erheblich von den Erfahrungswerten ab, d.h. bewegt
sie sich außerhalb des üblichen Schätzungsrahmens, und kann der
Steuerpflichtige diese Abweichung nicht schlüssig begründen (z.B.
außergewöhnliche Beanspruchung durch Mehrschichtbetrieb), so ist die
Schätzung offensichtlich unrichtig (Margreiter, a.a.O.).
Die für die Abschreibung
eines Wirtschaftsgutes maßgebliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
ist somit das Ergebnis einer in erster Linie vom Steuerpflichtigen
vorzunehmenden und der Nachkontrolle durch die Abgabenbehörde
unterliegenden Schätzung. Gerade weil die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer eine begrifflich nicht exakt bestimmbare Größe ist und
daher der Schätzung bedarf, liegt es auf der Hand, dass eine für alle
Radiologen geltende einheitliche 8-jährige Nutzungsdauer für bestimmte
Wirtschaftsgüter aus dem Gesetz nicht ausdrücklich ableitbar ist. Es
entspricht aber sehr wohl dem Gesetz und der vorerwähnten herrschenden
Lehre und Rechtsprechung, dass die Abgabenbehörde bei Überprüfung
der Schätzung des Steuerpflichtigen auf branchenübliche
Erfahrungssätze zurückgreifen darf (vgl. VwGH 14.5.1965, 2338/64:
"Für diese Schätzung stehen allerdings reiche Erfahrungen zur
Verfügung, die in den von den Finanzbehörden angewendeten
AfA-Sätzen ihren Ausdruck finden.").
Die Betriebsprüfung hat
bei vergleichbaren Instituten eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8
Jahren festgestellt. Dass die von der Finanzverwaltung gewonnenen
Erfahrungswerte einer 8 bis 10-jährigen Nutzungsdauer für medizinische
Großgeräte auch in Schulungs- und Seminarunterlagen Eingang gefunden
haben und der Prüfer auch auf diese Unterlagen verwiesen hat, vermag dabei
nicht als rechtswidrig erkannt zu werden. Der Umstand, dass die Erfahrungswerte
der Finanzverwaltung in Schulungsunterlagen erwähnt werden, ändert an
der Tatsache, dass es sich um Erfahrungswerte handelt, eben so wenig wie an der
Berechtigung der Abgabenbehörde, bei der Schätzung der Nutzungsdauer
auf diese Erfahrungswerte zurückzugreifen. Im Übrigen ist den
Ausführungen der Bw nicht zu entnehmen, dass die vom Prüfer
herangezogenen bzw. in den Schulungsunterlagen erwähnten Erfahrungswerte
unzutreffend wären.
Dass in anderen Fällen die
Betriebsprüfung eine 5-jährige Nutzungsdauer nicht beanstandet hat
bzw. in anderen Fällen - zu Recht oder zu Unrecht - eine von
den Erfahrungswerten abweichende Beurteilung getroffen wurde, hat nicht zur
Folge, dass auch im vorliegenden Fall von den Erfahrungswerten abgegangen werden
muss.
Bemerkt wird, dass diese
Erfahrungswerte auch mit den letztlich ebenfalls Erfahrungswerte
widerspiegelnden deutschen AfA-Tabellen, die unter Nr. 99, lfd. Nr. 15 und 85
für Röntgengeräte und Computertomographen eine Nutzungsdauer von
8 Jahren ausweisen, im Einklang stehen. Wenn die Bw darauf hinweist, dass
die AfA-Tabellen aus dem Jahr 1985 stammten, so ist dem entgegenzuhalten, dass
diese Tabellen laufend aktualisiert, folglich an die jeweils gewonnenen
Erfahrungswerte angepasst werden. Da die vom Prüfer herangezogene Tabelle
den Stand im Juli 1995 widerspiegelt, ist sie auch für die
berufungsgegenständlichen, im Dezember 1996 getätigten Anschaffungen
aussagekräftig.
Die von der Bw vorgenommene
Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der
berufungsgegenständlichen Geräte weicht von diesen Erfahrungswerten
ab. Die für diese Schätzung vorgebrachten Argumente vermögen
jedoch nicht zu überzeugen.
Es trifft zwar zu, dass die
Schätzung insofern betriebsindividuell ist, als die besondere Nutzungsform
im Betrieb zu berücksichtigen ist. Dass der Nutzungsgrad der
berufungsgegenständlichen Geräte im Betrieb der Bw ein höherer
wäre als in vergleichbaren Instituten, hat die Bw jedoch nicht in
schlüssiger Weise dargetan.
Die Behauptung, das Institut
der Bw werde in Form eines Mehrschichtbetriebes geführt, ist nämlich
nicht nachvollziehbar. Das Wesen eines Mehrschichtbetriebes besteht darin, dass
ein Arbeitsplatz mit mehreren sich im Laufe eines 24 Stunden Tages
ablösenden Arbeitnehmern besetzt ist, wodurch es möglich ist, eine
Anlage intensiver zu nutzen und weshalb diese auch einer höheren
Beanspruchung unterliegt.
Bereits die Öffnungszeiten
des Instituts lassen eine derartige Beanspruchung der
berufungsgegenständlichen Geräte nicht erkennen. Das Institut hat den
u.a. der Gegenäußerung des Dr.L. zu entnehmenden Öffnungszeiten
zufolge pro Woche insgesamt 42,5 Stunden geöffnet. Dies entspricht jedoch
dem für einen Einschichtbetrieb üblichen wöchentlichen
Arbeitsausmaß, nicht aber einem Mehrschichtbetrieb.
Die in der Berufung behaupteten
beiden Schichten sind weder im Hinblick auf die offiziellen Öffnungszeiten
noch angesichts der Tatsache, dass einer der beiden befundenden Ärzte nur
20 Stunden pro Woche beschäftigt ist, nachvollziehbar. Auch spricht Dr.L.
in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers
bloß davon, dass die Angestellten des Instituts ihre Anwesenheit und
Arbeitszeit nach der Untersuchungsnachfrage ausrichten, also offenkundig bereit
sind, zeitliche Mehrleistungen zu erbringen. Der Umstand, dass in einem Betrieb
Überstunden geleistet werden, macht aber aus einem "Normalbetrieb" keinen
Mehrschichtbetrieb. Auch ist aus dem Hinweis des Dr.L. auf die Möglichkeit
des Zeitausgleichs abzuleiten, dass geleistete Überstunden durch zeitliche
Minderleistungen ausgeglichen werden, sodass aus der Leistung allfälliger
Überstunden eine höhere Beanspruchung der gegenständlichen
Geräte auch nicht abzuleiten ist.
Der Bw ist es daher nicht
gelungen, einen hohen, die technische Nutzungsdauer der
berufungsgegenständlichen Anlagen verkürzenden Nutzungsgrad glaubhaft
darzutun.
Der Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 23.5.1996,
94/15/0060, betreffend Nutzungsdauer eines intensiv genutzten Computers ist
nicht zielführend. Es trifft nämlich nicht zu, dass es sich bei den
berufungsgegenständlichen Geräten um nichts anderes handelt, als um
eine Computeranlage.
Ein Magnetresonanz-Tomograph besteht aus einem Magneten,
Gradientenspulen, einer Hochfrequenzspule, einer Patientenliege und einem
Computer, der die Magentresonanzbilder nach Verstärkung der gemessenen
Magentresonanzsignale errechnet (vgl. die Homepage des Verbandes für
bildgebende Diagnostik Österreich, www.vbdo.at, ABC der
Magnetresonanztomographie). Der Computer ist also nur Teil der
Gesamtanlage.
Gleiches gilt für Computertomographen. Bestandteile
eines Computertomographen sind u.a. eine fahrbare Patientenliege, ein kurzer
Tunnel (sog. Gantry), eine Röntgenröhre, Detektoren und ein Computer
(vgl. MED Archiv,
www.med-archiv.de/technikhistorie/computer-tomographiect/index.html).
Aus der Nutzungsdauer eines
Computers können daher keine Rückschlüsse auf die Nutzungsdauer
der gegenständlichen Anlagen gezogen werden.
Auch die weiteren, die
wirtschaftliche Nutzungsdauer betreffenden Berufungsausführungen
vermögen die von der Bw vorgenommene Schätzung nicht zu
tragen.
Die wirtschaftliche
Nutzungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere also danach, inwieweit das Wirtschaftsgut unmodern ist oder nicht
mehr dem gegenwärtigen Stand der Technik entspricht und durch bessere
Anlagen ersetzt werden kann (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Band
I, § 7 Tz 43).
Wenn in dieser Definition vom
gegenwärtigen Stand der Technik die Rede ist, so wird klar zum Ausdruck
gebracht, dass damit nur jener im Zeitpunkt der Schätzung der
Nutzungsdauer, konkret also jener des Jahres 1996 und nicht etwa jener des
Jahres 1999 oder 2000 gemeint ist. Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind
zukünftige Verhältnisse nämlich nur insoweit zu
berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich
voraussehen lassen (VwGH 25.4.2002, 99/15/0255). Die künftige technische
Entwicklung war im Zeitpunkt der Anschaffung der berufungsgegenständlichen
Geräte jedoch nicht voraussehbar.
Die von der Bw zur
wirtschaftlichen Nutzungsdauer vorgetragenen Argumente sprechen aber aus der
Sicht des Anschaffungs- und damit Schätzungszeitpunktes
ausschließlich künftige Entwicklungen an. So verweist die mit
4. April 2003 datierte Berufung darauf, die Geräte würden
"mittlerweile" einer veralteten Technologie angehören. Seit 1999/2000
würden Geräte mit wesentlich verbesserter Technologie angeboten. Die
Geräte hätten gegenwärtig auch keinen Marktwert mehr. In der mit
8. Juli 2003 datierten Gegenäußerung führt Dr.L. zum
Somatom aus, "jetzt" würden ausnahmslos Mehrzeiler angeboten, zum Magnetom
erklärt Dr.L., "jetzt" würden fast ausnahmslos 1,5 Tesla Geräte
verkauft.
Die Bw stellt mit diesen
Hinweisen auf erst Jahre nach der Anschaffung der berufungsgegenständlichen
Geräte eingetretene Entwicklungen eine keine taugliche Begründung
für die von ihr angenommene Nutzungsdauer bildende ex post Betrachtung
an.
Davon abgesehen stellt das
Absinken des Marktwertes eines Wirtschaftsgutes keinen Grund dar, die AfA nicht
nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, welche sich nach der
objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes
richtet, sondern unter der Annahme des sofortigen Austausches durch das jeweils
auf dem Markt erscheinende modernere und leistungsfähigere Modell des
Wirtschaftsgutes nach einer fingierten Mindestnutzungsdauer zu bemessen (VwGH
5.10.1993, 91/14/0191).
Im Übrigen lassen die
Ausführungen der Bw nicht erkennen, dass die neuere technologische
Entwicklung jene Zeitspanne, während der die berufungsgegenständlichen
Geräte einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen und im Betrieb der Bw
nutzbringend, also für die Durchführung von Untersuchungen einsetzbar
sein werden, verkürzen würde. Wenn die Bw daher im Zusammenhang mit
dem Magnetom Impact Expert darauf verweist, dieses sei mit einer Feldstärke
von 1,0 Tesla ein Low-Field Gerät und jetzt würden fast ausnahmslos
1,5 Tesla Geräte verkauft bzw. im Zusammenhang mit dem Somatom darauf, dass
dieses ein Einzeiler sei und nunmehr ausnahmslos Mehrzeiler angeboten
würden, so ist damit noch nicht dargetan, dass die
berufungsgegenständlichen Geräte keinen wirtschaftlichen Nutzen
für die Ordination der Bw mehr zu erbringen vermögen.
Unter wirtschaftlicher
Abnutzung versteht man die Verminderung bzw. Beendigung der
Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen
wegen neuer Entwicklungen bzw. technischen Fortschritts wie effizientere,
billigere Maschinen (vgl. Quantschnigg / Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 7 Tz 35).
Berücksichtigt man, dass
leistungsstärkere Geräte auch teurer sind (vgl.
www.insel.ch/drnn/instdiagrad/patienten/dienstleistungen/schnittbild/magnetresonanz.html:
"Je stärker dieses Magnetfeld ist, desto schneller können die
Bilddaten erzeugt werden und umso aufwendiger und teurer ist das
Gerät"),so kommt dem vom Prüfer
erwähnten Umstand der im Vergleich zu den Ordinationsleistungen geringeren
Abgeltungen durch die Krankenkassen (vgl. auch www.vbdo.at: unter "Über
uns": Steigende Kosten versus sinkende Tarife) sehr wohl Bedeutung für die
Frage der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu. Bei der gegebenen Konstellation
kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass die Weiterverwendung der
berufungsgegenständlichen Geräte wegen der Entwicklung
leistungsstärkerer Geräte unwirtschaftlich geworden
wäre.
Mit dem Hinweis auf die
Entwicklung leistungsstärkerer Geräte wird daher eine gegenüber
der technischen Nutzungsdauer kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer nicht
dargetan.
Der Umstand, dass im Zuge einer
in früheren Jahren durchgeführten Betriebsprüfung die
fünfjährige Abschreibungsdauer des damaligen
Computertomographiegerätes nicht beanstandet wurde, steht der nunmehrigen
Feststellung einer längeren Nutzungsdauer nicht entgegen, zumal die
Abgabenbehörde befugt ist, die Schätzung der Nutzungsdauer eines
Wirtschaftsgutes durch den Abgabepflichtigen auch dann zu überprüfen
und allenfalls von ihr abzuweichen, wenn sie die vom Steuerpflichtigen
geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in den Vorjahren
unbeanstandet ließ (VwGH 24.11.1998, 93/14/0151).
Die Schätzung der
Nutzungsdauer durch die Bw mit 5 Jahren weicht von den branchenüblichen
Erfahrungssätzen von 8 Jahren ab. Diese Abweichung ist nach Ansicht des
erkennenden Senats erheblich und verlässt daher den üblichen
Schätzungsrahmen. Da die Bw diese Abweichung nicht schlüssig zu
begründen vermochte, war ihrer Schätzung nicht zu folgen. Die
Nutzungsdauer der berufungsgegenständlichen Geräte war daher in
Anlehnung an die von der Betriebsprüfung herangezogenen
Erfahrungssätze mit 8 Jahren zu bemessen.
Wien, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2121-W/03
- Stammnummer
- 12620
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF