Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0173-G/04
Schätzung der tatsächlichen KFZ-Kosten bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden KFZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-G/04vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Schätzung der KFZ-Kosten für ein zum Betriebsvermögen gehörendes KFZ ist von den tatsächlichen Kosten auszugehen. Das amtliche Kilometergeld ist nur dann als Schätzungsmaßstab heranzuziehen, wenn die Schätzung damit zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führt (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Davon kann nicht mehr die Rede sein, wenn das amtliche Kilometergeld um 135% (!) über den tatsächlichen - geschätzten - KFZ-Aufwendungen liegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
DSG-WirtschaftstreuhandgembH, Steuerberatungskanzlei, 8010 Graz,
Heinrichstraße 97, vom 30. April 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. April 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
sowie Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe erfahren gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2004 keine
Änderung.
Die Höhe
des Verspätungszuschlages erfährt gegenüber dem mit Bescheid vom
19. April 2004 festgesetzten Verspätungszuschlag
(§ 295 Abs. 3 BAO) keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der - neben
nichtselbständigen Einkünften - als Zeitungszusteller Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erzielt, wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 2002
aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bis
spätestens 18. November 2002 einzureichen.
Nachdem der Bw. dieser Aufforderung nicht nachgekommen war,
wurden mit Bescheid vom 8. April 2003 seine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 184 BAO in Höhe von
S 100.000,00 ermittelt. Die Einkommensteuer wurde mit
S 16.514,58 (€ 1.200,19) festgesetzt. Weiters wurde -
wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2001- ein
Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der festgesetzten Einkommensteuer
(€ 119,98) verhängt.
In seiner dagegen gerichteten Berufung (vom
30. April 2003) führte der steuerliche Vertreter des Bw. ua. aus,
dass der Bw. - wie aus dem der Einkommensteuererklärung für 2001
beigelegtem Jahresabschluss hervorginge - aus seiner gewerblichen
Tätigkeit einen Verlust von S 13.321,00 erwirtschaftet
hätte:
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Erlöse
M.:
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55.750,82
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Zustellung der Kronen-Zeitung mit dem Fahrrad
- 230 Tage zu je 40 km - 1.150 km x 3,20 plus 8.050 km x
6,40
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-
55.200,00
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Zwischensumme:
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550,82
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Erlöse
K. GmbH:
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105.501,04
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Verkauf der Kronen-Zeitung im Raum
Wildon-Leibnitz-Gamlitz-Spielfeld - 174 Tage zu je 140 km = 24.360 km mal
4,90
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-
119.364,00
|
|
Zwischensumme:
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-13.862,96
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Verlust
2001:
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13.312,14
In der Folge
wurde der steuerliche Vertreter des Bw. sowohl mündlich (Telefonate vom
3. Februar und 24. Februar 2004, Frist:
15. März 2004) als auch schriftlich (Vorhalt vom
24. März 2004, Frist: 8. April 2004) aufgefordert, er
möge die tatsächlichen Kosten
für sein KFZ sowie sein Fahrrad (abzüglich eines Privatanteiles)
bekanntgeben.
Da der steuerliche Vertreter
diesem Ersuchen bis 19. April 2004 nicht nachgekommen war, hat das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung gleichen Datums die Kosten
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege wie folgt
angesetzt (Beträge in Schilling):
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Erlöse
M. und
K. GmbH:
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161.251,86
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AfA - Fahrrad
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1.000,00
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Reparaturkosten - Fahrrad
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1.000,00
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Kraftstoff - KFZ: 9l/100 km und 11,00/Liter
(für 24.360 km)
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24.116,40
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Sonstiges (Reparatur, Versicherung, Zubehör,
etc.,)
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15.000,00
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AfA - KFZ
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10.000,00
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Zwischensumme
- Ausgaben:
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- 51.116,40
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Gewinn
aus Gewerbebetrieb lt. BVE:
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110.135,00
Dadurch, dass im Zuge der
Berufungserledigung erstmals der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt
worden ist, verminderte sich - trotz Erhöhung des Gewinnes aus
Gewerbebetrieb - die Einkommensteuer laut Berufungsvorentscheidung auf
€ 1.072,87. Dementsprechend wurde auch die Höhe des
Verspätungszuschlages auf € 107,27 herabgesetzt
(§ 295 Abs. 3 BAO).
Schließlich wurde mit
Schreiben vom 19. April 2004 (beim Finanzamt eingelangt am
20. April 2004, also einen Tag
nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung sowie des geänderten
Verspätungszuschlagsbescheides), der Vorhalt wie folgt
beantwortet: "In der Beilage
übermitteln wir dem Finanzamt für die im Jahresabschluss 2001 geltend
gemachten KFZ-Kilometergelder zwei Auszahlungsbelege für geliehene
Kraftfahrzeuge für 8.000 bzw. 9.100 Kilometer. Zufolge der häufigen
Defekte des uralten eigenen PKW´s (Baujahr 1989) unseres Mandanten wurden
mit dem eigenen Auto insgesamt 6.460 Kilometer zurückgelegt, und ergeben
sich daraus insgesamt die beantragten Kilometergelder für 24.360 Kilometer
in Höhe von S 119.274,00. Hinsichtlich der insgesamt 9.200 Kilometer,
die mit dem Fahrrad zurückgelegt wurden, beantragen wir abweichend zur
Einkommensteuererklärung pauschale Kosten in Höhe von
S 3.000,00."
Die angeführten Auszahlungsbelege haben folgenden
Inhalt:
"A.E.M.R.
K.St.Graz
8041
"KM Geld für
Leihauto im Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2001, 8.800 KM x 4,90 =
S 43.120,00
Betrag
erhalten." (Unterschrieben mit: M.R. )
"H.E.S. B.G.Graz
8020
KM Geld für Leihauto
im Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2001, 9.100 KM x 4,90 =
S 44.500,00.
Betrag
erhalten." (Unterschrieben mit: E.S.)
In der rechten oberen Ecke dieser beiden Bestätigungen
scheinen der Name und die Adresse des Bw. auf.
Im Vorlageantrag
wird unter Bezugnahme auf die in der Vorhaltsbeantwortung dargelegten
Umstände ersucht, "die Einkommensteuer 2001 sowie den
Verspätungszuschlag für 2001 mit Null Euro festzusetzen."
In Beantwortung eines zweitinstanzlichen Vorhaltes (vom
27. Juli 2004) teilte der steuerliche Vertreter des Bw. mit, dass es
sich bei dem Fahrzeug um einen Fiat Tipo 160 Diesel (angemeldet am
24. Jänner 2001, abgemeldet am 20. März 2003)
gehandelt habe, der um einen Kaufpreis von S 30.000,00 erworben worden
wäre. Ein Kaufvertrag sowie Reparaturrechnungen, etc. seien jedoch
nicht vorhanden.
Die Frage nach der Höhe der Fixkosten wurde - im
Schätzungswege - wie folgt beantwortet (Beträge in
Schilling):
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Kraftstoff - KFZ: 12 l/100 km und
10,50/Liter (für 6.460 km)
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8.139,60
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Versicherung
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4.611,91
|
Ölwechsel
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500,00
|
Ölfilter
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300,00
|
Bremsen, Kupplung
|
3.000,00
|
Bereifung
|
2.000,00
|
Vignette
|
1.000,00
|
50 % AfA
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15.000,00
|
ÖAMTC-Beitrag
|
700,00
|
Summe:
|
35.251,51
Der Umfang der privaten Nutzung habe laut
Vorhaltsbeantwortung schätzungsweise 10 % betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
KFZ-Kosten:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die
Aufwendungen müssen nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich
erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden, sonst kann ihnen die
Abgabenbehörde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen, oder sie kann,
wenn sie die Betriebsausgaben dem Grunde nach für erwiesen erachtet, ihre
Höhe gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermitteln.
Bei überwiegend
betrieblicher Nutzung eines KFZ sind die
Fahrtaufwendungen stets in der
tatsächlich angefallenen Höhe
als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die amtlichen Kilometergelder
könnten - mangels Information über die exakte Höhe dieser
Aufwendungen - (allenfalls) nur dann als Schätzungsmaßstab
herangezogen werden, wenn die Schätzung damit zu einem den
tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Ergebnis führt (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073)
Unbestritten ist nun im gegenständlichen Fall, dass
der in Graz wohnhafte Bw. sein Kraftfahrzeug für seine Tätigkeit als
Zeitungszusteller (im Raum Wildon - Leibnitz - Gamlitz -
Spielfeld) zu betrieblichen Zwecken
genutzt hat und die damit im Zusammenhang stehenden KFZ-Aufwendungen als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Ebenso steht fest, dass
diese Nutzung überwiegend
betrieblich erfolgt ist und das KFZ daher Gegenstand des
Betriebsvermögens ist.
Unter Bedachtnahme darauf wurde der Bw. vom Finanzamt
mehrmals aufgefordert, die ihm
tatsächlich erwachsenen
KFZ-Kostennachzuweisen bzw. zumindest
glaubhaft zu machen. Dieser Aufforderung konnte der Bw. jedoch -
offensichtlich mangels Vorhandenseins diesbezüglicher Belege und
Aufzeichnungen - nicht nachkommen und wurden von ihm lediglich die oben
angeführten Bestätigungen vorgelegt.
Diese Bestätigungen weisen jedoch einige
Ungereimtheiten auf und können daher nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates nicht als Nachweis (bzw. zur Glaubhaftmachung) für die darin
bestätigten Zahlungen herangezogen werden:
Die von Herrn A.B.M.R. unterfertigte Bestätigung
betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis einschließlich
31. Dezember 2001. Dabei fällt auf, dass der Bw. - wie aus
der Aktenlage ersichtlich ist - in der Zeit vom 10. Juni 2001 bis
5. August 2001 Krankengelder bezogen hat und anschließend ab dem
6. August 2001 bis 31. Dezember 2001
arbeitslos gemeldet war. Es ist daher
unglaubwürdig, für einen Zeitraum Kilometergelder für ein
"Leihauto" zu bezahlen, in der nachweislich keiner Beschäftigung
nachgegangen worden ist. Dazu kommt, dass die für Leistungen bis
einschließlich 31. Dezember 2001 ausgestellte Bestätigung
weder ein Ausstellungsdatum noch ein Auszahlungsdatum enthält.
Diese Überlegungen treffen auch auf die von Herrn
H.E.S. unterfertigte Bestätigung zu. Weiters wird darin die Erbringung von
Leistungen bis einschließlich 31. Dezember 2001
"bestätigt", weshalb das Ausstellungsdatum
frühestens der 31. Dezember
gewesen sein könnte; ein Datum, an dem sich Herr H.E.S. laut Abfrage beim
Zentralen Melderegister (ZMR) allerdings weder an der in der Bestätigung
angeführten Adresse (die Abmeldung erfolgte bereits mit
24. August 2001) noch sonst wo in Österrreich aufgehalten
hat.
Da nun aus obgenannten Überlegungen berechtigte
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden Bestätigungen
bestehen, geht der unabhängige Finanzsenat - gleich dem Finanzamt -
davon aus, dass der Bw. seine betrieblichen Fahrten mit seinem eigenen
Kraftfahrzeug durchgeführt hat. Bestärkt sieht sich der
unabhängige Finanzsenat in dieser Auffassung im Übrigen
einerseits auch dadurch, dass noch in
dem der Berufung beigelegten Jahresabschluss (vom 30. April 2003) kein
Hinweis darauf enthalten ist, wonach der Bw. einen Teil der - als
Betriebsausgaben geltend gemachten - Kilometergelder für "geliehene
Kraftfahrzeuge" habe aufwenden
müssen. Andererseits
scheint auch der vom Bw. für das "Ausleihen" der fremden KFZ genannte
Grund, nämlich die "häufigen Defekte" seines uralten KFZ,
offensichtlich nicht den Tatsachen zu entsprechen: So wurden im gesamten
Streitjahr 2001 laut Vorhaltsbeantwortung vom 7. Oktober 2004 für
Reparaturen (Bremsen, Kupplung) nur S 3.000,00 aufgewendet und fielen
für dieses "reparaturanfällige" KFZ auch im Jahr danach - 2002 -
nur € 600,00 an Reparaturen (ebenfalls für Bremsen und Kupplung)
an.
Wie bereits eingangs ausgeführt worden ist, wäre
nun eine Schätzung der KFZ-Aufwendungen in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes nur dann denkbar, wenn dies zu einem den
tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Ergebnis führen würde. Davon kann jedoch
- wie nachstehende Gegenüberstellung verdeutlichen soll -
keineswegs die Rede sein:
Die vom steuerlichen Vertreter im zweitinstanzlichen
Verfahren (Vorhaltsbeantwortung vom 7. Oktober 2004) bekanntgegebenen
tatsächlichen KFZ-Kosten haben
- abgesehen von den Treibstoffkosten - S 24.400,00 betragen
(S 27.112,00 abzüglich eines 10%-igen Privatanteiles von
S 2.712,00). Rechnet man geschätzte Treibstoffkosten für die
beruflichen Fahrten (24.360 km) in Höhe von S 24.716,00 hinzu
(angenommener Durchschnittsverbrauch von etwas über 9,2l/100 km - eines
Verbrauches, der zwischen einem und zwei Liter über dem vom Hersteller
für dieses KFZ angegebenen Verbrauch liegt - und S 11,00/Liter), haben
nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates die
tatsächlichen KFZ-Aufwendungen
insgesamt S 49.116,00 betragen. Aufwendungen, wie sie bereits vom Finanzamt
in derselben Höhe in der Berufungsvorentscheidung als Betriebsausgaben
berücksichtigt worden sind.
Demgegenüber würden sich bei Anwendung des
amtlichen Kilometergeldes als Schätzungsmaßstab (24.360 km mal 4,90 =
S 119.364,00) um über S 70.000,00 (!) höhere Aufwendungen
(d.h. also um rund 135% höhere Fahrtkosten) ergeben. Ein Ergebnis, das im
vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht und daher dem Ziel der Schätzung, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. ua.
VwGH 10.9.1998, 96/15/0183), in keinster Weise gerecht werden
würde.
Fahrrad-Kosten:
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bw. auch
sein Fahrrad - gleich seinem Kraftfahrzeug -
überwiegend betrieblich verwendet
hat und daher die tatsächlichen
Kosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Mangels Vorhandenseins geeigneter Belege bzw.
Aufzeichnungen über diese Kosten waren auch hier die
tatsächlichen Betriebsausgaben im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO zu ermitteln.
Dabei geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass mit dem
schätzungsweisen Ansatz von S 2.000,00 laut Finanzamt (AfA und
Reparaturkosten je S 1.000,00) dem Ziel der Schätzung -
Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben - zur Genüge
Rechnung getragen worden ist. Im Gegensatz dazu lässt der vom
steuerlichen Vertreter des Bw. zur - schätzungsweisen -
Berücksichtigung als Betriebsausgabe beantragte Betrag von S 3.000,00
(laut Vorhaltsbeantwortung vom 19. April 2004) jeglichen Hinweis
darauf vermissen, auf welchen Sachverhaltsannahmen er beruht.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass
jeder Schätzung - so auch der gegenständlichen
Teilschätzung der Betriebsausgaben - eine gewisse Ungenauigkeit
immanent ist (vgl. ua. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033). Wer allerdings zur
Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Verspätungszuschlag:
§ 252 Abs. 1 BAO
lautet: "Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind."
Abs. 2 leg. cit.
bestimmt: "Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder
Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1
sinngemäß." Hierunter fallen nach
Stoll (BAO, 2591) ua. auch von
Abgabenbescheiden abgeleitete
Verspätungszuschlagsbescheide
(§ 135 BAO, vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 252 Abs. 2 Tz 11).
Der Bw. wendet nun in seiner gegen den
Verspätungszuschlagsbescheid für das
Jahr 2001 gerichteten Berufung
ausschließlich ein, dass die
bescheidmäßig festgesetzte Bemessungsgrundlage der Stammabgabe
(Einkommensteuer für das Jahr 2001) zu Unrecht erfolgt sei. Eine Berufung
dagegen war daher gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO
abzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 135 Tz 18, unter Hinweis auf AÖF 1981/183,
Abschn. 5). Dass der Verspätungszuschlag dem Grunde nach zu Recht
festgesetzt wurde, ist wegen der unbestrittenen Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung 2001 als erwiesen anzusehen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungBetriebsausgabenKFZ im BetriebsvermögenKFZ-Kostenamtliches Kilometergeldtatsächliche KostenVerspätungszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-G/04
- Stammnummer
- 12618
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF