Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100024/2019
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen Erledigung der zugrunde liegenden Beschwerde (Rechtskraft der BVE nicht erforderlich)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100024/2019vom 31.10.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zimmer, Fürbergstraße 27, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 14.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 18.10.2018 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 3.9.2018 hat die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) durch ihren Vertreter Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 eingebracht und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der betreffenden Beschwerde beantragt.
Mit Bescheid vom 18.10.2018 ist dieser Antrag vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen worden, dass die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
Gegen diese Abweisung brachte der Vertreter mit Schreiben vom 14.11.2018 im Namen der Bf eine Bescheidbeschwerde ein. In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerde betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2016 sei bislang nicht rechtskräftig erledigt, da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages noch offen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 ist die Beschwerde vom 14.11.2018 als unbegründet abgewiesen worden. Die Abweisung sei nach Beschwerdeerledigung und somit zu Recht erfolgt. Die Bf könne jedoch im Hinblick auf den eingebrachten Vorlageantrag vom 15.11.2018 einen neuerlichen Aussetzungsantrag stellen.
Am 14.1.2019 hat die Bf durch ihren Vertreter beantragt, das Bundesfinanzgericht möge über ihre Beschwerde vom 14.11.2018 entscheiden. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung beantragt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
…
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. …"
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs 6 BAO hinsichtlich der davon nach Maßgaben des § 212a Abs 1, 2 lit b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Laut Aktenlage lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine unerledigte Beschwerde (mehr) vor, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing. Die Beschwerde vom 3.9.2018 ist von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2018 erledigt worden. Eine Aussetzung einer Abgabenschuld kam daher von vornherein nicht mehr in Betracht.
Auf die Rechtskraft der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde kommt es entgegen der Ansicht der Bf nicht an. Selbst ein bewilligter Zahlungsaufschub endet - wie oben ausgeführt - mit dessen Ablauf, der bei Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung zu verfügen ist.
Einem neuerlichen Aussetzungsantrag der Bf ist inzwischen entsprochen worden.
Für das Bundesfinanzgericht sind Nachteile (zB Säumniszuschläge) durch die Abweisung des ursprünglichen Aussetzungsantrages vom 3.9.2018 nicht erkennbar, zumal der Beschwerde und dem Vorlageantrag betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs 4 BAO hemmende Wirkung der Vollstreckung im Sinne des § 230 Abs 6 BAO zukommt (so auch BFG 22.10.2019, RV/6100025/2019).
Eine rückwirkende Bewilligung der Aussetzung der Einhebung kommt nicht in Betracht (vgl VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; 4.12.2003, 2003/16/0496).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.
Salzburg-Aigen, am 31. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100024/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100024.2019
- Stammnummer
- 126011
- Gültig
- 31.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF