Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0313-F/03
Sachbezugsansatz bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-F/03vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt ein Sachbezug gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 in Form einer Benützung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge vor, so ist als tauglicher Nachweis für die monatlich zurückgelegte Fahrtstrecke im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge BGBl. II 2001/416 - insbesondere bei widersprüchlichem Akteninhalt - in erster Linie ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GK, vertreten durch WF, vom
29. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom
10. September 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der im inländischen F wohnhafte Berufungswerber war im
Streitjahr im liechtensteinischen Ort Sch als Elektroinstallateur tätig.
Von den Grenzorganen wurde festgestellt, dass er ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug benütze. Seitens der Abgabenbehörde 1. Instanz wurde er
hierauf unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 EStG 1988 aufgefordert, zum Zweck der
Ermittlung des Sachbezugswertes die Anschaffungskosten des Fahrzeuges
bekanntzugeben, sowie weitere Fragen im Hinblick auf Dauer und Umfang der
Fahrzeugnutzung zu beantworten. Mangels Einlangens einer Antwort wurde der
Sachbezug von der Abgabenbehörde 1. Instanz in der Folge geschätzt und
in Höhe von 4.029,96 SFr den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit hinzugerechnet. Der Berufungswerber bekämpfte den auf dieser
Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheid und führte aus:
Seiner Meinung nach sei der Bescheid sowohl dem Grunde, als
auch der Höhe nach unrichtig. Er benütze das vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellte Fahrzeug nicht nur für Fahrten vom Wohnort zum
Arbeitsplatz und umgekehrt, sondern auch für den Transport von mit Material
gefüllten Boxen bzw. deren Wiederaufnahme im entleerten Zustand. Zu diesem
Zweck fahre er jeweils morgens vom Wohnort F zur Firma VAT in H ,
anschließend zu seinem Arbeitsplatz in Sch, bzw. abends von Sch zur VAT in
H und von dort zu seinem Wohnort in F. Diese Fahrten lägen daher, auch wenn
sie seinen Weg zur Arbeit und von dieser nach Hause abdeckten,
ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Er besitze einen eigenen
Pkw. Der Wert des arbeitgebereigenen Leasingfahrzeuges betrage 12.500,00 SFr.
Insgesamt ersuche er, vom Ansatz eines Sachbezugswertes abzusehen.
Die Abgabenbehörde 1. Instanz erließ eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und setzte den Sachbezug nunmehr
in Höhe von 2.250,00 SFr., das sind 1,5% vom Wert des Leasingfahrzeuges x
12, an. Dem Grunde nach sei richtigerweise von einem Sachbezug auszugehen, da
der Sachverhalt dem Tatbestand des § 4 der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge BGBl II 2001/416 entspreche. Die Berechtigung, das
arbeitgebereigene Fahrzeug auch für Fahrten von der Wohnung zur
Arbeitsstätte und umgekehrt zu benützen, verschaffe dem
Berufungswerber einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil.
Hierauf brachte der Berufungswerber einen Antrag auf
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein. Er
erklärte, den Einkommensteuerbescheid für 2002
der Höhe nach zu bekämpfen.
Die als Privatfahrt zu beurteilende Fahrtstrecke liege ausschließlich
zwischen H und F , nicht aber zwischen dem eigentlichen Arbeitsort Sch und F
(sowie jeweils umgekehrt). Sie betrage somit nur 8 km für eine Strecke. Das
ergebe, auf den Monat hochgerechnet, lediglich 346 km. Der Sachbezugswert sei
somit im halben Betrag, d.h. mit 0,75%, in Ansatz zu bringen.
Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde 2.
Instanz richtete folgendes Ergänzungsersuchen an den
Berufungswerber:
Im
angesprochenen Vorlageantrag bekämpfen Sie den Ansatz eines
Sachbezugswertes für das arbeitgebereigene KFZ nicht mehr dem Grunde,
jedoch der Höhe nach.
Sie bringen vor, die
täglich zurückgelegte Strecke, die als solche zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu werten sei, betrage auf den Monat hochgerechnet weniger
als 500 km. Im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung - Sachbezüge, BGBl.
1992/642, sei der Sachbezugswert daher nicht mit 1,5% des Anschaffungswertes,
sondern lediglich mit 0,75% desselben in Ansatz zu bringen.
§ 4 Abs. 2 der
genannten Verordnung spricht jedoch von
einer
nachweislich
unter 500 km liegenden monatlichen
Fahrtstrecke. Es entspricht der herrschenden Praxis, dass als derartiger
Nachweis
ein Fahrtenbuch, das lückenlos sämtliche Fahrten verzeichnet,
anzuerkennen ist. Legen Sie daher bitte ein solches vor.
Geben Sie überdies
die genaue Adresse der Ihren Angaben zufolge zweimal täglich angefahrenen
Firma VAT in H an.
Hierauf reichte der Berufungswerber ein Schreiben seines
Arbeitgebers ein, in dem dieser neuerlich die bereits geschilderte Fahrtstrecke
bestätigte. Als Fahrtenbuch wurde eine Tabelle vorgelegt, die mit
"Aufzeichnung der Autobenützung Ford Courier durch GeKi im Jahr 2002"
überschrieben war. Sie enthielt nach Monaten untergliedert jeweils pro Tag
den Vermerk "Autobenützung", wobei Samstage, Sonntage, Feiertage, "Ferien"
und "Zeitausgleich" ausgespart waren. Angaben über Fahrtstrecke,
Zeitaufwand und zurückgelegte Kilometer waren nicht enthalten. Lediglich
die Anzahl der Fahrten wurde pro Monat gesondert ausgewiesen. Sie stimmt mit der
Anzahl der Tage, an denen "Autobenützung" eingetragen ist,
überein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. In
näherer Ausführung hiezu bestimmt Abs. 2 leg.cit., dass geldwerte
Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind.
Mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/416, wurden für die Jahre
ab 2002 bestimmte Sachbezüge bundeseinheitlich bewertet (vorher: BGBl.
1992/642 für 1992 und Folgejahre). Nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung
ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten
des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal 510,00 € monatlich anzusetzen. Beträgt,
dies ist in Abs. 2 leg.cit. geregelt, die monatliche Fahrtstrecke für
Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich
nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der
tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 255,00 € monatlich)
anzusetzen.
Nicht
strittig ist, hier folgt der Berufungswerber der
Berufungsvorentscheidung, auf deren diesbezügliche Ausführungen
verwiesen wird, dass dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Ansatz
eines Sachbezuges vorliegen.
Strittig
ist die Höhe des Ansatzes. Ist dieser gemäß
§ 4 Abs. 1 oder
gemäß
§ 4 Abs. 2 der oben genannten Verordnung zu
berechnen?
Zweifellos befindet sich der
Arbeitsort des Berufungswebers in Sch. Die Strecke von der dortigen Adresse
seines Arbeitsplatzes bis zu seiner Wohnadresse beträgt laut
Falk-Routenplaner (www.falk.de) 12,65 km. Dies wären auf einen Monat
umgerechnet 547,75 km (12,65 x 2 x 5 x 4,33), somit eine Kilometeranzahl, die
einen Sachbezugsansatz gemäß
§ 4 Abs. 1 der bereits zitierten
Sachbezugsverordnung (1,5%) rechtfertigen würde.
Dem Vorbringen des
Berufungswerbers nach beginnt/endet die Privatfahrt jedoch nicht in Sch, sondern
erst/schon in H, dem Ort seiner, wie dargestellt, täglichen
Lieferantendienste. Die Entfernung von dort zur Wohnadresse beträgt laut
Falk-Routenplaner 9,6 km, was einen monatlichen Kilometerbetrag von 415,68 (9,6
x 2 x 5 x 4,33) ergibt und demnach den gemäß Abs. 2 leg.cit.
günstigeren Sachbezugsansatz (0,75%) nach sich ziehen würde.
Laut einer im Akt
aufliegenden Bestätigung des Arbeitgebers ist eine Benutzung
arbeitgebereigener Fahrzeuge durch den Berufungswerber zu anderen als
geschäftlichen Zwecken verboten. Im Vorlageantrag erfährt dieses
umfassende Verbot eine Relativierung dahingehend, dass eine private Nutzung als
Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz und umgekehrt wohl erlaubt sei, jedoch
lediglich auf einer "verkürzten" Route.
Es entspricht der
herrschenden Lehre und Praxis, dass der Umfang von zurückgelegten Strecken
wohl am einfachsten durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen ist -
einen Nachweis verlangt ja § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung (wenn dies
auch nicht zwingend ein Fahrtenbuch sein muss). Da im Streitfall nach der
Aktenlage eine eindeutige Beurteilung im Sinne eines ausreichenden Nachweises
nicht möglich war, wurde um Vorlage eines Fahrtenbuches ersucht. Die
eingereichte Tabelle, die lediglich pro Monat und Tag den Vermerk
"Autobenützung" ausweist, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie
enthält nicht den geringsten Hinweis auf die zurückgelegte Strecke,
keine Zeitangaben, keine Untergliederungen in dienstliche und private Fahrten.
Nach der Lebenserfahrung und dem Gesamtbild der Verhältnisse ist es daher
nicht unwahrscheinlich, dass der Berufungswerber das arbeitgebereigene Fahrzeug
in einem weiteren Rahmen als einbekannt privat nutzen kann, bzw. lässt sich
nicht erkennen, ob die Lieferantenfahrten von Sch nach H und umgekehrt
tatsächlich täglich oder nur fallweise, bzw. etwa auch während
der Arbeitszeit, unabhängig von der Heimfahrt/Anfahrt stattfinden.
Insofern kann dem Vorbringen
des Berufungswerbers hinsichtlich der letztlich allein in Streit stehenden
Höhe des Sachbezuges nicht gefolgt werden. Mangels Nachweises bleibt es bei
einem Sachbezugsansatz von 1,5%. Stattzugeben war insofern, als im Sinne der
Berufungsvorentscheidung vom - erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
bekanntgegebenen - Wert des Leasingfahrzeuges auszugehen war.
Feldkirch, am 9. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-F/03
- Stammnummer
- 12598
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF