RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100056/2019

Säumnisbeschwerdeverfahren - Einstellung - Nachholung des Bescheides

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100056/2019vom 16.10.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache A**** R****, [Adresse], vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus WT KG Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, St Veit-Gasse 8, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 4/5/10 betreffend die Entscheidung über den Antrag vom 5.11.2018 auf Erlassung eines Freibetragsbescheides für das Jahr 2019 den Beschluss: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat durch ihre steuerliche Vertretung mit Datum vom 19.6.2019 gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 4/5/10 betreffend ihren Antrag gemäß § 63 Abs 4 EStG auf Erlassung eines Freibetragsbescheides für das Jahr 2019 erhoben. Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1.7.2019 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis 20.9.2019 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege. Das Finanzamt hat mit Datum vom 3.9.2019 den Bescheid erlassen. Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die in § 284 Abs 2 BAO genannte Frist wirksam und rechtmäßig verlängert wurde oder ob der Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb der Frist des § 284 Abs 2 BAO ergangen ist und die Abgabenbehörde zur Erlassung des Bescheides somit noch zuständig war (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033). Da der Bescheid (Freibetragsbescheid 2019) erlassen wurde, war das Säuminsbeschwerdeverfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Einstellung des Vefahrens ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO sowie aus der angeführten Rechtsprechung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 16. Oktober 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100056/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100056.2019
Stammnummer
125969
Gültig
16.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF