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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100378/2018

Vertreterpauschale für Sales Manager

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100378/2018vom 09.10.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , über die Be­schwerde vom 29.12.2016 gegen 1. die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisen­stadt Ober­wart vom 30.11.2016 be­tref­fend Ein­kom­men­steu­er (Ar­beit­neh­mer­ver­an­lagung) 2011 – 2013 und 2. die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisen­stadt Ober­wart vom 01.12.2016 betreffend Ein­kom­men­steu­er (Ar­beit­neh­mer­ver­an­la­gung) 2014 – 2015 ent­schie­den: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeän­dert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben 2011 – 2014 sind den als Beila­ge angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben 2015 sind dem Einkom­men­steu­er­bescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 vom 08.09.2016 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1 . Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Sales Manager. Gemäß § 1 des Anstellungsvertrages ist die Tätigkeit mit Geschäftsreisen verbunden, für welche die effektiven Auslagen ge­mäß der jeweils bei der … gültigen Spesenregelung ersetzt werden. Gemäß § 9 des Anstel­lungs­vertrages hat der Bf. über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über alle be­triebsinternen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über Kundenverbindun­gen der Gesellschaft jedem Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Seine Arbeitgeberin hat bestätigt, dass die Tätigkeit des Bf. „die Anbahnung und den Ab­schluss von Geschäften sowie die Kundenbetreuung in ganz Österreich [umfasst]. Zu sei­nen Kunden gehören Banken, Versicherungen, Pools und Plattformen sowie IFAs (Inde­pen­dent Financial Advisors). Eine fixe Zuordnung besteht weder inhaltlich noch geogra­fisch. Er verbringt den überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst, näm­lich 80%. Im Innendienst erledigt er lediglich die für die im Außendienst abgeschlosse­nen Auf­träge erforderlichen Tätigkeiten“ (© Bestätigung/Arbeitgeberin). 2 . Mit den angefochtenen Bescheiden wurde das sog. Vertreterpauschale nicht als Wer­bungs­kosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, von den Einnahmen aus nicht­selb­ständiger Arbeit abgezogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. Ausgaben nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe. Alle Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wur­den mit der Beschwerde vom 29.12.2016 angefochten. 3 . Die Beschwerde war nicht unterschrieben. Das Finanzamt erließ einen Mängelbehe­bungs­bescheid und der Bf. legte eine unterschriebene Fassung seiner Beschwerde in­ner­halb offener Mängelbehebungsfrist vor. 4 . Das Beschwerdevorbringen zusammengefasst, brachte der Bf. vor, dass die gesetz­li­chen Voraussetzungen für die Gewährung des Vertreterpauschales vorlägen, verwies auf die Bestätigung seiner Arbeitgeberin und dass er Namen seiner Kunden aus datenschutz­recht­lichen Gründen nicht nennen könne. 5 . Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28.07.2017 und 01.08.2017 wurde die Be­schwer­de vom 29.12.2016 abgewiesen. Begründend brachte das Finanzamt im Wesent­li­chen vor, die Arbeitgeberin habe die Ausgaben des Bf. ersetzt. Für fiktive Werbungskos­ten sei das Vertreterpauschale nicht zu gewähren. Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 24.08.2017 angefochten. 6 . Die Ausführungen im Vorlageantrag vom 24.08.2017 zusammengefasst, verwies der Bf. auf das Erkenntnis VwGH 30.09.2015, 2012/15/0125, und dass das Vertreterpauschale be­reits dann zustehe, wenn Werbungskosten dem Grunde nach anfallen. Der Bf. habe kei­ne Auf­zeich­nungen geführt, da er sich verpflichtet habe, über seine Tätigkeit zu schwei­gen und da er vertraut habe, dass das Vertreterpauschale zuerkannt werden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb gilt die Beschwerde als un­erledigt. Da die Beschwerde fristgerecht und nach fristgerecht erfolgter Mängelbe­he­bung auch formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu ent­scheiden. Beschwerdepunkt/e In der Sache ist strittig, ob das Vertreterpauschale als Werbungskosten abziehbar ist, wenn die Arbeitgeberin die mit der Tätigkeit des Bf. verbundenen Ausgaben ersetzt. Sach- und Beweislage Der Entscheidung sind der Anstellungsvertrag und die Bestätigung der Arbeitgeberin des Bf. und damit zugrunde zu legen, dass die Tätigkeit des Bf. „die Anbahnung und den Ab­schluss von Geschäften sowie die Kundenbetreuung in ganz Österreich [umfasst]. Zu sei­nen Kunden gehören Banken, Versicherungen, Pools und Plattformen sowie IFAs (Inde­pen­dent Financial Advisors). Eine fixe Zuordnung besteht weder inhaltlich noch geogra­fisch. Er verbringt den überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst, näm­lich 80%. Im Innendienst erledigt er lediglich die für die im Außendienst abgeschlosse­nen Auf­träge erforderlichen Tätigkeiten“. Rechtslage Gemäß § 17 Abs 6 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der in den Streitjahren gel­ten­den Fassung kann der Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungs­kos­ten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Grup­pen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durch­schnitts­sätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgrup­pen, BGBl. II, Nr. 382/2001, lautet auszugsweise: „Auf Grund des § 17 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet: § 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jewei­li­gen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienst­ver­hält­nis­ses festgelegt: … 9. Vertreter: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertreter­tä­tig­keit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge er­for­der­liche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälf­te im Außendienst verbracht werden. § 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschalbeträge, aus­genommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“. Rechtliche Würdigung und Entscheidung Da Kostenersätze nach der vorzit. Rechtslage die Pauschalbeträge bei Vertretern nicht kür­zen, ist entscheidungsrelevant, ob der Bf. Vertreter ist oder nicht. Wer „Vertreter“ ist, ist der vorzit. Verordnung nicht zu entnehmen, weshalb diese Sach­fra­ge nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Verkehrsauffassung zu beantwor­ten ist (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261). „Vertreter“ sind daher Personen, die nach VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261, „vorran­gig“ im Außen­dienst Geschäfte anbahnen und abschließen und Kunden betreuen (VwGH 28.06.2012, 2008/15/0231). Die Arbeitgeberin des Bf. hat bestätigt, dass er zu 80% im Außendienst tätig ist und Ge­schäfte anbahnt, abschließt und Kunden betreut, weshalb festzustellen ist, dass der Bf. „Vertreter“ im Sinne der oben angeführten ständigen VwGH Rechtsprechung ist. Das Ver­tre­terpauschale ist daher als Werbungskosten-Pauschale abziehbar und wird mit dieser Ent­scheidung von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da der Verwaltungsgerichtshof alle sich stellenden Rechtsfragen bereits in VwGH 30.09.2015, 2012/15/0125, beantwortet hat und das Bundesfinanzgericht dieses Er­kenntnis seiner Entscheidung zugrunde legt. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 9. Oktober 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100378/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100378.2018
Stammnummer
125953
Gültig
09.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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