Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0136-I/04
Auslegung einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-I/04vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG handelt lediglich von der aufschiebenden Bedingung. Bei der Auslegung von Bedingungen stehen nicht die gebrauchten Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund, wobei das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen ist. Ist ein Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Sind echte Erfüllungsansprüche ( Kaufpreiszahlung, Übergabe und Übernahme der Liegenschaft, Übergang der Verpflichtung zur Tragung der mit der Kaufsliegenschaft verbundenen Ausgaben und Abgaben) schon für die Zeit vor Bedingungseintritt vereinbart, dann spricht dies für das Vorliegen einer auflösenden Bedingung. Im Streitfall wurden echte Erfüllungshandlungen erst nach Vorliegen des Baubescheides und der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung (= die vereinbarten aufschiebenden Bedingungen) tatsächlich erbracht. Es besteht daher kein konkreter Anhaltspunkt, die in Frage stehende Vertragsbestimmung entgegen der ausdrücklichen Formulierung als auflösende Bedingung auszulegen..
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GmbH, XY, vom 23. Oktober 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Oktober 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Ausgehend von
der Bemessungsgrundlage von 1.254.868,00 € wird die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 43.920,38 € festgesetzt, wobei der angefochtene Bescheid
hinsichtlich der darin angegebenen Fälligkeit (bisher: 11. November 2002)
abgeändert und nunmehr die Fälligkeit mit 16. Dezember 2004 festgelegt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2002/16. bzw. 19. September
2002 erwarb die GmbH von R.D. und von W.D. die Liegenschaft in EZ.GB., BG.X,
bestehend aus Gst.Nr., im Flächenausmaß von 3.774 Quadratmeter.
Der Kaufvertrag enthält auszugsweise folgende
Bestimmungen:
"II.
Kaufabrede und Kaufpreis
Herr
R.D. und Herr
W.D. verkaufen und übergeben und die
Firma GmbH. kauft und übernimmt
hiemit deren Liegenschaft in EZ.GB.,
bestehend aus Gst.Nr., im
Gesamtflächenausmaß von 3.774 m2, samt allem rechtlichen und
tatsächlichen Zubehör, um den vereinbarten Kaufpreis von EUR
1.254.868,00 (Euro
einemillionzweihundertvierundfünfzigtausendachthundertsechzig). In diesem
Kaufpreis stecken EUR 19.430,00 an Grunderschließungskosten, die den
Verkäufern von der Käuferin refundiert werden.
Der Gesamtkaufpreis von EUR
1.254.868,00 wird 14 Tage nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung
für das von der Käuferin einzureichende Wohnbauprojekt zur Zahlung an
die Vertragsverfasserin auf deren Konto
Nr. bei der
Bank, zur Zahlung fällig.
Bei Unterfertigung dieses
Kaufvertrages durch die Käuferin hat diese der Vertragsverfasserin eine
unbefristete abstrakte Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes
über EUR 1.300.000,00 (einemilliondreihunderttausend) auszuhändigen.
Darin hat sich das Kreditinstitut unwiderruflich zu verpflichten, über
erste schriftliche Aufforderung der Vertragsverfasserin, unter Verzicht auf alle
Einwendungen und Einreden und ohne Prüfung des zugrundeliegenden
Rechtsverhältnisses, den ihr bekanntgegebenen Betrag bis zur Höhe von
EUR 1.300.000,00 innerhalb von acht Tagen ab Aufforderung zu überweisen.
Die Auszahlung des angeforderten Betrages hat unter Ausschluß jeglicher
Barzahlung durch Überweisung auf das Treuhandkonto der Vertragserrichterin
Nr. bei der
Bank zu
erfolgen.
Bei Unterfertigung dieses
Kaufvertrages ist der Vertragsverfasserin auch ein Rangordnungsbeschluß
für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft bei unverändertem Lastenstand zu
übergeben. Die Verkäufer verpflichten sich, die
Käuferin..........
Sobald die
aufschiebenden Bedingungen gem. Punkt IX. dieses Kaufvertrages eingetreten sind,
hat die Vertragsverfasserin die Bankgarantie abzurufen, wenn nicht rechtzeitig
von der Käuferin der Kaufpreis zu Handen der Vertragsverfasserin
überwiesen werden sollte. Sobald der Vertragsverfasserin alle Urkunden zur
lastenfreien Verbücherung des Eigentumsrechtes zugunsten der Käuferin
vorliegen, hat sie mit dem Kaufpreis vorrangig alle hypothekarischen Belastungen
hinsichtlich des Vertragsobjektes zu tilgen, während der Rechtskaufpreis
erst nach Verbücherung dieses Kaufvertrages an die Verkäufer
weiterzuleiten ist, wobei nach dem Willen der Vertragsteile die Rechtskraft des
Verbücherungsbeschlusses nicht abgewartet werden
muß.
Die Verkäufer
verzichten auf Verzinsung und Wertsicherung des Kaufpreises. Für den Fall
des Verzuges vereinbaren die Vertragsteile jedoch Verzugszinsen in der Höhe
von 8 % p.a. (acht von hundert).
III.
Gewährleistung
Die
Verkäufer.........
Die
tatsächliche Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes erfolgen
mit Verbücherung dieses Kaufvertrages. Ab diesem Tag gehen Besitz und
Genuß, Wag und Gefahr und auch die Verpflichtung zur Tragung aller
hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bestehenden
öffentlichen Gebühren und sonstigen Auslagen und Abgaben, welcher Art
immer, auf die Käufer über.
IX.
Bedingungen und Rücktritt
Die
Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages ist davon abhängig, daß diesem
allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen erteilt werden und
daß dem von der Käuferin geplanten Wohnbauprojekt die
rechtskräftige Baubewilligung erteilt wird. Es wird daher dieser
Kaufvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen.
Die Käuferin verpflichtet
sich, das Bauansuchen bis spätestens 15. Juli 2002 bei der Behörde
einzureichen. Sollte bis 31. März 2003 eine rechtskräftige
Baubewilligung nicht vorliegen, so sind die Verkäufer berechtigt, diesen
Kaufvertrag unter Setzung einer achttägigen Nachfrist seinem ganzen Inhalt
nach durch einseitige Erklärung aufzuheben. Diese Erklärung ist der
Käuferin unter der Adresse XY, mit
eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbestätigung mitzuteilen. Die
Käuferin hat jedoch das Recht, binnen acht Tagen nach Erhalt dieser
Rücktrittserklärung der Verkäufer durch einseitige schriftliche
Erklärung, gerichtet an die Vertragsverfasserin, den Kaufvertrag auch ohne
rechtskräftige Baubewilligung aufrecht zu erhalten, wobei in diesem Fall
die Vertragsverfasserin von allen Vertragsteilen ermächtigt und
verpflichtet wird, Zug um Zug den gesamten Kaufpreis von EUR 1.254.868,00 durch
die von ihr verwahrte unbefristete abstrakte Bankgarantie abzurufen.
Sollten die
Verkäufer.............
Auch
der Käuferin steht in gleicher Weise das Recht zu, den Rücktritt vom
gegenständlichen Kauf zu erklären, wenn nicht bis 31. März 2003
eine rechtskräftige Baubewilligung für das eingereichte Projekt
erreicht werden konnte.
Ein von der
Vertragsverfasserin gefertigtes Grundbuchsgesuch auf Verbücherung des
Eigentumsrechtes zugunsten der Käuferin gilt als Nachweis für den
Eintritt aller Bedingungen."
Am 24. September 2002 wurde mit
der Abgabenklärung Gre 1 von den vertragserrichtenden Rechtsanwälten
dieser Kauf beim Finanzamt angezeigt. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 setzte
das Finanzamt gegenüber der GmbH (im Folgenden: Bw.), die sich vertraglich
zur Tragung der Grunderwerbsteuer verpflichtet hatte, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 1,254.868 € die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit
43.920,38 € fest und bestimmte den Zeitpunkt der Fälligkeit mit 11.
November 2002.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung
mit dem ausschließlichen Argument, die Vorschreibung sei deshalb zu
Unrecht erfolgt, da nach Punkt IX des Kaufvertrages dessen Rechtswirksamkeit
davon abhängig gemacht worden sei, dass alle notwendigen behördlichen
Genehmigungen erteilt und der Käuferin die erforderliche Baubewilligung
erteilt werde. Bis zum Tag der Berufung seien die für die geplanten
Bauvorhaben notwendigen Genehmigungen noch nicht erteilt worden. Da das
Rechtsgeschäft erst mit Eintritt der Bedingung wirksam werde, handle es
sich dabei gemäß
§ 696 ABGB um einen aufschiebend bedingt
geschlossenen Kaufvertrag.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt
begründet:
"Die
Frage der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist nur hinsichtlich des
Verpflichtungsgeschäftes nicht aber auch hinsichtlich des
Erfüllungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung. Nach Vertragspunkt
IX. sind die Verkäufer berechtigt, den Kaufvertrag durch einseitige
Erklärung aufzuheben. Somit ist klar, dass eine auflösende Bedingung
für einen rechtsgültig zustande gekommenen Vertrag vorliegt, nicht
eine aufschiebende Bedingung. Bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung
bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung des
Vertrages."
Die Berufungswerberin stellte
daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wird darin noch eingewendet, das Finanzamt verkenne den
wahren Rechtsgehalt der Vereinbarung des Punktes IX, wenn es das einseitige
Rücktrittsrecht der Verkäufer bezüglich der Baubewilligung zum
Anlass nehme, den vom Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung
abhängigen und damit aufschiebend bedingten Vertrag in einen auflösend
bedingten Vertrag umzudeuten. Bei einer aufschiebenden Bedingung würden
sich die Vertragspartner schon vor Bedingungseintritt binden. Die Beteiligten
seien verpflichtet, am Herbeiführen des Bedingungseintrittes mitzuwirken
und könnten durch treuwidrige Untätigkeit hinsichtlich des
Herbeiführens der Bedingung schadenersatzpflichtig gemacht werden. Im
vorliegenden Fall wäre die Käuferin solange an den Vertrag gebunden,
als ihr nicht von der zuständigen Behörde die Genehmigung versagt
worden sei. Die Verkäufer hätten im Gegenzug die endgültige
Baubewilligung abwarten müssen, selbst wenn es bis zu einer
rechtskräftigen Baubewilligung Jahre gedauert hätte und dieses
Zuwarten wirtschaftliche Nachteile mit sich gezogen hätte. Um diese
nachteilige Konstellation insbesondere für die Verkäufer zu vermeiden
sei zusätzlich zur aufschiebenden Bedingung vereinbart worden, dass die
Verkäufer den im Schwebezustand befindlichen Vertrag unter bestimmten
Bedingungen einseitig auflösen können. Diese Vereinbarung habe aber
nicht zur Folge, dass der Vertrag nun als auflösend auszulegen sei. Der
vorliegende Vertrag sei ohne rechtskräftige Baubewilligung nicht
rechtswirksam gewesen, weil die Käuferin erst mit Eintritt der Bedingung
den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes gemäß
§
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG erworben habe. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre die
Grunderwerbsteuer vorzuschreiben gewesen. Ein vereinbartes Rücktrittsrecht
sei immer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu betrachten, da es isoliert zu
völlig verfehlten Vertragsauslegungen führen würde. Das
Rücktrittsrecht hätte lediglich den Zweck gehabt, den Verkäufern
ein einseitiges Rücktrittsrecht einzuräumen, um wirtschaftliche
Nachteile durch Verzögerung der Baugenehmigung auszuschließen. Diese
Vereinbarung mache aber entgegen der Ansicht des Finanzamtes diesen Kaufvertrag
noch lange nicht zu einem auflösend bedingten. Zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung sei noch kein grunderwerbsteuerpflichtiges
Rechtsverhältnis vorgelegen. Erst mit Erteilung der Baugenehmigung mit
Bescheid vom 11. August 2003 und dessen Erwachsen in Rechtskraft wäre die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit §
8 Abs. 2 GrEStG vorzuschreiben gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen.
Gemäß dem § 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Nach der Anordnung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle
bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt
der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt.
Aufgrund des § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom
Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde
abhängig, so entsteht nach dem § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit
Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes handelt § 8 Abs. 2 GrEStG lediglich von der
aufschiebenden Bedingung; es ist also nur maßgeblich, ob die Wirksamkeit
vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist. Demgegenüber
hindert eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung
die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht (siehe Fellner, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 21 zu § 8 GrEStG 1987 bzw. Arnold/Arnold,
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 14 zu § 8 GrEStG 1987 und
die in diesen Literaturstellen referierte ständige VwGH-
Rechtsprechung).
Im Berufungsfall kann nicht in Abrede gestellt werden, dass
zwischen den beiden Vertragspartnern ein Kaufvertrag im Sinne des § 1 Abs.
1 Z 1 GrEStG abgeschlossen wurde, weil dieser sowohl den Kaufgegenstand als auch
den Kaufpreis mit der erforderlichen Bestimmtheit enthält. Weiters ist
festzuhalten, dass die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer an das
Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
anknüpft. Allerdings unterscheidet der Gesetzgeber mit Vorbedacht den
Erwerbsvorgang als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld bei Eintritt der
Bedingung. Die Verwirklichung des Erwerbsvorganges und die Entstehung der
Steuerschuld sind somit auseinander zu halten, wobei die Entstehung der
Steuerschuld sich nach § 8 GrEStG richtet. Auch der von einer
aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits ein Erwerbsvorgang
nach § 1 Abs. 1 GrEStG (siehe Fellner, Band II, Grunderwerbsteuergesetz
1987, Rz 17 zu § 8 GrEStG 1987 und die dort angeführte VwGH-
Rechtsprechung), für den aber auf Grund der Bestimmung des § 8 Abs. 2
GrEStG die Steuerschuld erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung entsteht.
Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet daher unter
Beachtung der vorgenannten Rechtslage die Frage, ob die Wirksamkeit des
Erwerbsvorganges vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
(Suspensivbedingung) abhängig war oder nicht, weil eine einem
Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung
(Resolutivbedingung) die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht
hindert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis 16.11.1989, 89/16/0165, ÖStZB 1990/450) stehen bei der
Auslegung von Bedingungen nicht die gebrauchten Worte, sondern die bezeichneten
Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der
Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund,
wobei das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen ist. Ist ein
Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die
Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Sollen hingegen
die Rechtswirkungen eines Geschäftes sofort eintreten, aber wieder
aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintritt, so ist das
Geschäft unter einer auflösenden Bedingung geschlossen (siehe Koziol-
Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 12. Auflage, Seite 175). Für das
Vorliegen eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes ist es somit
charakteristisch, dass das bedingte Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes
zunächst alle Wirkungen entfaltet und die gewollte Rechtsänderung
eintritt. Sind echte Erfüllungsansprüche (Kaufpreiszahlung,
Übergabe der Liegenschaft) schon für die Zeit vor Bedingungseintritt
vereinbart, dann spricht alles für das Vorliegen einer auflösenden
Bedingung (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 897).
Nach Punkt II des Kaufvertrages wird der Gesamtkaufpreis 14
Tage nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung für das von der
Käuferin einzureichende Wohnbauprojekt zur Zahlung an die
Vertragsverfasserin auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zur Zahlung
fällig. An dieser Fälligkeit ändert auch der Umstand nichts, dass
die Käuferin bei Unterfertigung des Kaufvertrages der Vertragsverfasserin
eine unbefristete abstrakte Bankgarantie eines österreichischen
Kreditinstitutes über 1,3 Mio € auszuhändigen hatte, denn die
Vertragsverfasserin hatte die Bankgarantie dann abzurufen, sobald die
aufschiebenden Bedingungen gemäß Punkt IX des Kaufvertrages
eingetreten sind und wenn nicht rechtzeitig von der Käuferin der Kaufpreis
zu Handen der Vertragsverfasserin überwiesen werden sollte. Weiters war in
Punkt III vereinbart, dass die tatsächliche Übergabe und
Übernahme des Vertragsobjektes mit Verbücherung des Kaufvertrages
erfolgen und ab diesem Tag Besitz und Genuss, Wag und Gefahr und auch die
hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bestehenden
öffentlichen Gebühren, Auslagen und Abgaben auf die Käuferin
übergehen. Es wurden somit keine echten Erfüllungsansprüche schon
für die Zeit vor Bedingungseintritt vereinbart. Unter Beachtung dieser
Vertragslage blieb noch abzuklären, wann die notwendigen behördlichen
Genehmigungen erteilt und die tatsächlichen Erfüllungshandlungen
geleistet wurden. Diese Erhebungen ergaben unter Beischluss der
diesbezüglichen Unterlagen den unbedenklichen Sachverhalt, dass das
Bauansuchen am 30. August 2002 gestellt und die Baubewilligung mit Bescheid vom
11. August 2003 bewilligt worden war. Über das am 13. März 2003
gestellte Ansuchen um naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das in
Frage stehende Bauprojekt wurde mit Bescheid vom 12. September 2003 entschieden
und die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Da gegen diesen Bescheid der
Landesumweltanwalt fristgerecht Berufung erhoben hatte, erlangte dieser Bescheid
erst durch das abweisliche Berufungserkenntnis des Amtes der Tiroler
Landesregierung vom 7. Jänner 2004 Rechtskraft. Der vorgelegten
Zahlungsbeleg zeigt, dass die Bankgarantie mit 3. Februar 2004 in Anspruch
genommen und der Kaufpreis von 1,254.868 € auf das Treukonto des
Vertragserrichters einbezahlt wurde. Das beigeschlossene Grundbuchsgesuch wurde
am 19. April 2004 beim Bezirksgericht eingereicht. Mit diesem Tag ist
entsprechend Punkt III die tatsächliche Übergabe und Übernahme
der Liegenschaft erfolgt und ab diesem Tag gingen Besitz und Genuss, Wag und
Gefahr und die Verpflichtung zur Tragung aller hinsichtlich der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft bestehenden öffentlichen
Gebühren, Auslagen und Abgaben auf die Käuferin über. Dies deckt
sich mit den beigebrachten Unterlagen, aus denen hervorging, dass die
Grundsteuer und die Bodenwertabgabe bis Mitte des Jahres 2004 noch von den
beiden Verkäufern entrichtet wurden. Zusammenfassend zeigt sich daher, dass
echte Erfüllungshandlungen (Übergabe und Übernahme,
Kaufpreiszahlung) bezüglich dieses Erwerbsvorganges entsprechend den
Vertragsvereinbarungen tatsächlichen erst nach Vorliegen der im Streitfall
notwendigen behördlichen Genehmigungen erfolgt sind. Diese Umstände
sprechen dafür, dass die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer aufschiebenden Bedingung abhängig war.
Wenn demgegenüber das Finanzamt vom Vorliegen einer
auflösenden Bedingung deshalb ausgeht, weil
"nach Vertragspunkt IX die Verkäufer
berechtigt sind, den Kaufvertrag durch einseitige Erklärung aufzuheben.
Somit ist klar, dass eine auflösende Bedingung für einen
rechtsgültig zustande gekommenen Vertrag vorliegt, nicht eine aufschiebende
Bedingung." dann ist diesem Argument Folgendes entgegenzuhalten. Zur
Auslegung von Bedingungen stehen, wie bereits erwähnt, nicht die
gebrauchten Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer
die Geltung der Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im
Vordergrund. Hierbei ist das gesamte Vertragswerk in die Auslegung
einzubeziehen. Die in Frage stehende Vertragsbestimmung IX (" Bedingungen und
Rücktritt") hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages ist
davon abhängig, daß diesem allenfalls notwendige behördliche
Genehmigungen erteilt werden und daß dem von der Käuferin geplanten
Wohnbauprojekt die rechtskräftige Baubewilligung erteilt wird. Es wird
daher dieser Kaufvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen.
Die Käuferin verpflichtet
sich, das Bauansuchen bis spätestens 15.Juli 2002 bei der Behörde
einzureichen. Sollte bis 31. März 2003 eine rechtskräftige
Baubewilligung nicht vorliegen, so sind die Verkäufer berechtigt, diesen
Kaufvertrag unter Setzung einer achttägigen Nachfrist seinem ganzen Inhalt
nach durch einseitige Erklärung aufzuheben. Diese Erklärung ist der
Käuferin unter der Adresse XY, mit
eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbestätigung mitzuteilen. Die
Käuferin hat jedoch das Recht, binnen acht Tagen nach Erhalt dieser
Rücktrittserklärung der Verkäufer durch einseitige schriftliche
Erklärung, gerichtet an die Vertragsverfasserin, den Kaufvertrag auch ohne
rechtskräftige Baubewilligung aufrecht zu erhalten, wobei in diesem Fall
die Vertragsverfasserin von allen Vertragsteilen ermächtigt und
verpflichtet wird, Zug um Zug den gesamten Kaufpreis von EUR 1.254.868,00 durch
die von ihr verwahrte unbefristete abstrakte Bankgarantie
abzurufen."
Hat das Finanzamt aus der vereinbarten
Rücktrittsmöglichkeit auf das Vorliegen einer auflösenden
Bedingung geschlossen, dann ist anzuführen, dass die darin vereinbarte
aufschiebende Bedingung und die vereinbarte Rücktrittsmöglichkeit in
einem augenscheinlichen inneren kausalen Zusammenhang zueinander stehen. Da
keine zeitliche Festlegung vereinbart wurde, bis wann die rechtskräftige
Baubewilligung vorliegen muss, damit der Erwerbsvorgang noch Wirksamkeit
erlangt, wäre die zeitliche Schwebe unbefristet gewesen. Um diesem Umstand
entgegenzutreten, wurde sowohl den Verkäufern als auch der Käuferin
die Möglichkeit einer Rücktrittserklärung vom Vertrag
eingeräumt, wenn bis spätestens 31. März 2003 eine
rechtskräftige Baubewilligung nicht vorliegen sollte. Im Ergebnis wurde mit
dieser Rücktrittsberechtigung lediglich der Zeitraum begrenzt, bis zu dem
jedenfalls zuzuwarten war, ob bis dahin die rechtskräftige Baubewilligung
erteilt und damit infolge Eintrittes dieser aufschiebend vereinbarten Bedingung
eo ipso der Kaufvertrag Wirksamkeit erlangt. Wenn aber zwischen dem
Erwerbsvorgang als Rechtsakt und der Entstehung der Steuerschuld bei Eintritt
der Bedingung zu unterscheiden ist, dann wurde im vorliegenden Fall mit der
getroffenen Rücktrittsvereinbarung die rechtliche Möglichkeit
geschaffen, den aufschiebend bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag als Rechtsakt
dann "aufzuheben", wenn nicht bis spätestens 31. März 2003 eine
rechtskräftige Baubewilligung vorliegen sollte. Diese etwaige
Rücktrittsmöglichkeit macht aber aus der vereinbarten aufschiebenden
Bedingung nicht eine auflösende Bedingung, änderte sich doch an den
entscheidenden Modalitäten der Rechtsgeschäftswirkungen nichts,
nämlich dass bis zum Eintritt der für den Bau notwendigen Beilligungen
keine echten Erfüllungsansprüche für die Zeit vor
Bedingungseintritt vereinbart waren. Überdies lässt nach der
Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 17. 12.1981, 81/16/0025,vgl. Fellner, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 180 zu § 1 GrEStG 1987) der Umstand, dass
von einem Rücktrittsrecht formell Gebrauch gemacht wird, noch nicht
zwingend darauf schließen, dass der Kaufvertrag seinerzeit
tatsächlich zu Stande kam.
Aus dem gesamten Vertragsinhalt, im Tatsächlichen
bestätigt durch das Ergebnis vorgenommener ergänzender
Sachverhaltserhebungen hinsichtlich des Vorliegens der für das Bauprojekt
notwendigen Genehmigungen, des Zeitpunktes der Kaufpreiszahlung und des
tatsächlichen Überganges des Kaufgegenstandes auf die Bw., lässt
sich daher in Auslegung des gesamten Vertragswerkes folgern, dass die
Wirksamkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäftes vom Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung abhängig war, denn für den Fall des Vorliegen
der Baubewilligung und der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung waren
echte Erfüllungshandlungen (Kaufpreiszahlung, Übergabe) vereinbart und
wurden auch erst dann vorgenommen. Für die Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides (4. Oktober 2002) zufolge der
Bestimmung des § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mangels bis dahin
erfolgten Eintrittes der vereinbarten aufschiebenden Bedingung die Steuerschuld
noch nicht entstanden war, lagen doch damals die notwendigen behördlichen
Genehmigungen noch gar nicht vor. Die im Spruch des Grunderwerbsteuerbescheides
festgelegte Fälligkeit mit 11. November 2002 belastet somit den
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid mit Rechtswidrigkeit, hatte doch diese
Festsetzung eine Abgabe zum Inhalt, für die zum Zeitpunkt dieser
Vorschreibung gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld noch gar
nicht entstanden war. Insoweit kam daher dem Berufungsvorbringen Berechtigung
zu. Nach § 279 Abs. 1 BAO haben aber im Berufungsverfahren die
Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und
Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des
Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch
das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Zwischenzeitlich
(seit dem Vorliegen der behördlichen Genehmigungen zur Errichtung des
Wohnbauprojektes) liegt der streitige Eintritt der aufschiebenden Bedingung
jedenfalls vor. Auf diesen Umstand hat die Berufungsbehörde zweiter Instanz
bei ihrer Berufungsentscheidung gemäß
§§ 279 Abs. 1 und 280
BAO Bedacht zu nehmen, weshalb unter Beachtung der Bestimmung des § 289 BAO
der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid nicht wie von der Berufungswerberin
begehrt "aufzuheben" war, sondern mit Berufungsentscheidung wird ausgehend von
der außer Streit stehenden Bemessungsgrundlage von 1.254.868 € die
Grunderwerbsteuer in der bisherigen Höhe von 43.920,38 € festgesetzt,
wobei die im bekämpften Bescheid angegebene Fälligkeit (11. November
2002) auf den 16. Dezember 2004
abgeändert und damit neu festgelegt wird.
Im Ergebnis war folglich wie im Spruch ausgeführt der
Berufung unter Abänderung der bisherigen Fälligkeit teilweise
stattzugeben.
Innsbruck,
am 8. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-I/04
- Stammnummer
- 12590
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF