Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106281/2016
Zurücknahme der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106281/2016vom 08.10.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 7. Oktober 2016, betreffend Einkommensteuer 2012 den folgenden Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde vom 25. Oktober 2016 betreffend Einkommensteuer 2012 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Im Beschwerdefall war vorerst strittig, welchem Kalenderjahr die aus dem
Insolvenz-Entgelt-Fonds
an den Beschwerdeführer im Oktober 2016 in Höhe von € 5.302,72 ausbezahlten Bezüge zuzurechnen sind. Es handelt sich hierbei um Nachzahlungen im Zuge des Insolvenzverfahrens der xy GmbH aus dem Jahr 2012. Die belangte Behörde hat diese Insolvenzentgeltszahlungen im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 7. Oktober 2016 entsprechend dem vom IEF übermittelten Lohnzettel im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 steuerlich erfasst.
Die dagegen am 25. Oktober 2016 erhobene Beschwerde wurde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2016 bzw. nach Einbringung eines Vorlageantrages vom 29. November 2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte mit Eingabe vom 2. Oktober 2019, die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 zurückzuziehen.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Nach § 256 Abs. 1 BAO können
Beschwerden
bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
Beschwerde
zurückgenommen werden. Die
Zurücknahme
ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine
Beschwerde
zurückgenommen, ist sie nach Abs. 3 leg cit mit
Beschwerde
vorentscheidung oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Zurücknahme
einer
Beschwerde
eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der
Zurücknahme
erklärung beim Bundesfinanzgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird und zwar ohne dass es hierfür einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (vgl VwGH 18. November 2008, 2006/11/0150).
Aufgrund der schriftlichen
Zurücknahme
der
Beschwerde
vom 2. Oktober 2019 war die
Beschwerde
vom 25. Oktober 2016 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das
Beschwerde
verfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz (§ 256 Abs. 3 BAO) ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 8. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7106281/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106281.2016
- Stammnummer
- 125883
- Gültig
- 08.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF