Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0101-K/03
Antrag auf Energieabgabenvergütung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-K/03vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch GmbH, vom
22. September 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom
6. Februar 2002 betreffend Energieabgabenvergütung für die
Zeiträume 1. April 1998 bis 31. März 1999 und 1. April 1999 bis
31. Dezember 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Vergütungsbeträge nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz werden
festgesetzt mit
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Wirtschaftsjahr 1.4.1998 -
31.3.1999
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ATS 1.248.739,-- (€ 90.749,40)
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Wirtschaftsjahr 1.4.1999 -
31.12.1999
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ATS 1.264.085,-- (€ 91.864,64)
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt u. a. Anlagen zur
Herstellung von Asphalt und Beton und unterhält hiefür mehrere
Anlagen.
Den (jeweils einheitlichen) Anträgen der Bw. auf
Vergütung der Energieabgaben umfassend ihre sämtlichen Anlagen wurde
vom Finanzamt für die Zeiträume 1. April 1998 bis 31. März
1999 und1. April 1999 bis 31. Dezember1999 vorerst
(erklärungsgemäß) entsprochen.
Im Anschluss an eine bei der Bw. abgeführte Buch- und
Betriebsprüfung vertrat der Prüfer jedoch die Ansicht, dass
jede der von der Bw. unterhaltenen
Anlagen zur Herstellung von Asphalt und Beton (für sich) als Teilbetrieb
eingestuft werden müsse.
Demgemäß sei der Antrag auf Vergütung von
Energieabgaben - so folgerte der Prüfer - nun aber auch
für jeden einzelnen dieser Teilbetriebe gesondert zu stellen. Daher
müsse der Selbstbehalt gemäß
§ 2 Abs. 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes,
BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. Nr. 797/1996 (EnAbgVergG) nicht nur ein Mal,
sondern jedes Mal gesondert abgezogen werden. Die Vergütungsbeträge
seien demnach zu kürzen, und zwar um jeweils
ATS 30.000,--.
Das Finanzamt nahm daraufhin die Verfahren zur Festsetzung
der Vergütungsbeträge nach dem Energieabgabengesetz für die oben
angesprochenen Zeiträume gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ der
Ansicht des Prüfers Rechnung tragende berichtigte
Sachbescheide.
In der Berufung gegen dieselben wird begehrt, den
Selbstbehalt nach § 2 Abs. 2 EnAbgVergG nur ein Mal
abzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr auf Antrag zu
vergüten. Vergütungsanspruchsberechtigt sind nach
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG nur "Betriebe".
Der vom Vergütungsberechtigten zu stellende Antrag hat
gemäß
§ 2 Abs. 2 EnAbgVergG u. a. die
im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas
und an Elektrizität zu enthalten. Der Vergütungsbetrag wird
abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens ATS 5.000,--
gutgeschrieben.
Anträge auf Vergütung der Energieabgaben sind
demnach - dem eindeutigen Wortlaut des EnAbgVergG zufolge - jeweils
für den Betrieb als solchen und nicht etwa für einzelne Teilbetriebe
zu stellen. Hätte der Steuergesetzgeber nämlich - wie der
Prüfer meint - (zudem) Letzteres gewollt, so wäre der Begriff
"Teilbetrieb" wie beispielsweise in anderen Steuergesetzen auch (vgl. etwa
§ 10 Abs. 5 3. Teilstrich EStG 1988. "Erwerb eines
Betriebes, Teilbetriebes ...",
§ 24 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988: "die
Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes ...") wohl
ausdrücklich in den Text des EnAbgVergG aufgenommen worden.
Da dies jedoch nicht der Fall ist und sich sohin die
Vergütungsberechtigung (eindeutig) auf den Betrieb als solchen bezieht, ist
der Vergütungsbetrag folglich auch betriebsbezogen zu berechnen und demnach
letztlich auch der Selbstbehalt nach
§ 2 Abs. 2 EnAbgVergG nur ein Mal (pro Betrieb)
abzuziehen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Durch die Berufungsentscheidung ergibt sich folgender
Vergütungsbetrag:
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Wirtschaftsjahr 1.4.1998 -
31.3.1999
|
Vergütungsbetrag lt. Bescheid "Selbstbehalt"
lt. Bp. Vergütungsbetrag lt. BE
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ATS ATS ATS
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1.218.739,-- 30.000,-- 1.248.739,--
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Wirtschaftsjahr 1.4.1999 -
31.12.1999
|
Vergütungsbetrag lt. Bescheid "Selbstbehalt"
lt. Bp. Vergütungsbetrag lt. BE
|
ATS ATS ATS
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1.234.085,-- 30.000,-- 1.264.085,--
Klagenfurt,
am 8. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-K/03
- Stammnummer
- 12585
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF