Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0326-W/04
Säumniszuschlag, formelle Abgabenzahlungsschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-W/04vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, vertreten durch Zobl, Bauer
& Partner GmbH, Steuerberatungskanzlei, 5020 Salzburg, Mildenburggasse
6, vom 14. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10
vom 10. März 2003 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 10. März 2003 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 83,63 fest, da die
Lohnsteuer 1-12/2002 in Höhe von € 4.191,74 nicht innerhalb
der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet worden
sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass bei der Lohnverrechnung
für den Zeitraum Jänner 2003 die restlichen Prämien für das
Jahr 2002 abgerechnet worden seien. Hierbei sei eine Wiederaufrollung des Jahres
2002 erfolgt und die daraus resultierenden Bezüge seien erst im Januar 2003
den Dienstnehmern zugeflossen, die Lohnsteuer sei jedoch als 1-12/2002, da sie
das Jahr 2002 betreffe, an das Finanzamt gemeldet worden. Es werde daher um
Stattgabe der Berufung und um Gutschrift des angelasteten Säumniszuschlages
ersucht.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass bei
der Lohnverrechnung für den Monat Jänner 2003 Bezüge zur
Abrechnung bzw. zur Auszahlung gelangt seien, welche wirtschaftlich dem Jahr
2002 zuzurechnen seien, wobei die darauf entfallende Lohnsteuer
€ 4.191,74 betragen habe und entsprechend dem Zuflussprinzip
rechtzeitig bis zum 15. Februar 2003 unter der Bezeichnung "L
01-12/2002" an das Finanzamt abgeführt worden sei. Diese Bezüge
würden Abrechnungen von Außendienstmitarbeitern betreffen, deren
Anspruch erst nach Vorlage der Abrechnungen - naturgemäß ein
Monat oder auch zwei Monate später - feststehe. Die Auszahlung dieser
Ansprüche sei ebenfalls erst im Jänner 2003 erfolgt. Zur Abgrenzung im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 seien diese Bezüge als Aufwand
zu erfassen gewesen und sei für den Monat Dezember 2002 eine so genannte
Aufrollung der Lohnverrechnung durchgeführt worden. Daraus könne
jedoch nicht abgeleitet werden, dass hier eine Lohnsteuer für 1-12/2002
vorliege. Der Zufluss der Bezüge sei allerdings erst im Monat Jänner
2003 erfolgt. Nach den Bestimmungen des § 78 Abs. 1 EStG
habe der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer einzubehalten und
weiters sei im § 79 Abs. 1 EStG geregelt, dass die
einzubehaltende Lohnsteuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates abzuführen sei. Daraus ergebe sich, dass der Zufluss der
Bezüge für die Lohnsteuereinbehaltung maßgeblich sei. Die
Bestimmung des § 79 Abs. 1 EStG, wonach Bezüge
regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonates
für den vorausgegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden und somit als
Lohnsteuer für den vorangegangenen Monat gelten, sei nicht anwendbar, da
die Bezüge nicht regelmäßig wiederkehrend und nach dem 15. des
Folgemonates ausbezahlt worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf die RZ
1195 der Lohnsteuerrichtlinien verwiesen, woraus sich das Zuflussprinzip
ergebe.
Der Begründung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2003, in der als
Fälligkeitstag der 15. Jänner 2003 angeführt werde,
könne daher nicht Folge geleistet werden. Eine verspätete Entrichtung
sei nicht gegeben, da der Zufluss eben erst im Jänner 2003 erfolgt sei. Der
weiteren Bescheidbegründung, nämlich, dass der Zufluss im Jänner
2003 für die Festsetzung eines Säumniszuschlages unmaßgeblich
sei, könne ebenfalls nicht Folge geleistet werden, da der
Fälligkeitstag für die Lohnsteuer eben nicht der 15. Januar,
sondern erst der 15. Februar 2003 gewesen sei. Die Festsetzung des
Säumniszuschlages sei daher zu Unrecht erfolgt und der Bescheid daher
ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % ist eine objektive Säumnisfolge, die lediglich eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Ein
Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu
Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist. Dem Einwand, dass der
Fälligkeitstag 15. Jänner 2003 unrichtig sei, ist
entgegenzuhalten, dass die Bw. die Lohnsteuer in Höhe von
€ 4.191,74 entsprechend ihren Ausführungen in der Berufung selbst
als Lohnsteuer 1-12/2002 an das Finanzamt gemeldet hat, woraus der
angeführte Fälligkeitstag resultiert.
Da für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
allein maßgeblich ist, ob die oben dargestellten objektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und im gegenständlichen Fall der
Bestand der formellen Lohnsteuerschuldigkeit für 1-12/2002 genügt, und
zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzung
(vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028; 8.3.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019),
war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 5.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-W/04
- Stammnummer
- 12570
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF