Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0319-W/04
Säumniszuschlag, formelle Abgabenzahlungsschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-W/04vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, vertreten durch Zobl, Bauer
& Partner GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, vom 10. April 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. April 2003 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. April 2003 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 51,45 fest, da die
Lohnsteuer 1-12/2002 in Höhe von € 2.572,54 nicht innerhalb
der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet worden
sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass bei der Lohnverrechnung
für den Zeitraum Februar 2003 die restlichen Prämien für das Jahr
2002 abgerechnet worden seien. Hierbei sei eine Wiederaufrollung des Jahres 2002
erfolgt und die daraus resultierenden Bezüge erst im Februar 2003 den
Dienstnehmern zugeflossen, die Lohnsteuer sei jedoch als 1-12/2002, da sie das
Jahr 2002 betreffe, an das Finanzamt gemeldet worden. Es werde daher um
Stattgabe der Berufung und um Gutschrift des angelasteten Säumniszuschlages
ersucht.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2003 als
unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass bei
der Lohnverrechnung für den Monat Februar 2003 Bezüge zur Abrechnung
bzw. zur Auszahlung gelangt seien, welche wirtschaftlich dem Jahr 2002
zuzurechnen seien, wobei die darauf entfallende Lohnsteuer € 2.572,54
betragen habe und entsprechend dem Zuflussprinzip rechtzeitig bis zum
15. März 2003 unter der Bezeichnung "L 01-12/2002" an das
Finanzamt abgeführt worden sei. Diese Bezüge würden Abrechnungen
von Außendienstmitarbeitern betreffen, deren Anspruch erst nach Vorlage
der Abrechnungen - naturgemäß ein Monat oder auch zwei Monate
später - feststehe. Die Auszahlung dieser Ansprüche sei
ebenfalls erst im Februar 2003 erfolgt. Zur Abgrenzung im Jahresabschluss zum
31. Dezember 2002 seien diese Bezüge als Aufwand zu erfassen gewesen
und sei für den Monat Dezember 2002 eine so genannte Aufrollung der
Lohnverrechnung durchgeführt worden. Daraus könne jedoch nicht
abgeleitet werden, dass hier eine Lohnsteuer für 1-12/2002 vorliege. Der
Zufluss der Bezüge sei allerdings erst im Monat Februar 2003 erfolgt. Nach
den Bestimmungen des § 78 Abs. 1 EStG habe der Arbeitgeber
bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer einzubehalten und weiters sei im
§ 79 Abs. 1 EStG geregelt, dass die einzubehaltende Lohnsteuer
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates abzuführen
sei. Daraus ergebe sich, dass der Zufluss der Bezüge für die
Lohnsteuereinbehaltung maßgeblich sei. Die Bestimmung des
§ 79 Abs. 1 EStG, wonach Bezüge regelmäßig
wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonates für den
vorausgegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden und somit als Lohnsteuer
für den vorangegangenen Monat gelten, sei nicht anwendbar, da die
Bezüge nicht regelmäßig wiederkehren und nach dem 15. des
Folgemonates ausbezahlt worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf die RZ
1195 der Lohnsteuerrichtlinien verwiesen, woraus sich eindeutig das
Zuflussprinzip ergebe.
Der Begründung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2003 (richtig 9. September
2003), in der als Fälligkeitstag der 15. Jänner 2003
angeführt werde, könne daher nicht Folge geleistet werden. Eine
verspätete Entrichtung sei nicht gegeben, da der Zufluss eben erst im
Februar 2003 erfolgt sei. Der weiteren Bescheidbegründung, nämlich,
dass der Zufluss im Februar 2003 für die Festsetzung eines
Säumniszuschlages unmaßgeblich sei, könne ebenfalls nicht Folge
geleistet werden, da der Fälligkeitstag für die Lohnsteuer eben nicht
der 15. Januar, sondern erst der 15. März 2003 gewesen sei. Die
Festsetzung des Säumniszuschlages sei daher zu Unrecht erfolgt und der
Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % ist eine objektive Säumnisfolge, die lediglich eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Ein
Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu
Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist. Dem Einwand, dass der
Fälligkeitstag 15. Jänner 2003 unrichtig sei, ist
entgegenzuhalten, dass die Bw. die Lohnsteuer in Höhe von
€ 2.572,54 entsprechend ihren Ausführungen in der Berufung selbst
als Lohnsteuer 1-12/2002 an das Finanzamt gemeldet hat, woraus der
angeführte Fälligkeitstag resultiert.
Da für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
allein maßgeblich ist, ob die oben dargestellten objektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und im gegenständlichen Fall der
Bestand der formellen Lohnsteuerschuldigkeit für 1-12/2002 genügt, und
zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzung
(vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028; 8.3.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019),
war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 5.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-W/04
- Stammnummer
- 12569
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF