Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0910-G/02
1. Bauherreneigenschaft des Erwerbers eines Reihenhauses? 2. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach verschuldeter unvollständiger Ermittlung der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0910-G/02vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Consultatio Revisions- und Treuhandgmbh Nfg. KG, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Urfahr, Abteilung für Gebühren und Verkehrsteuern, vom
11. Oktober 1999, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und Grunderwerbsteuer
im wiederaufgenommenen Verfahren
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 9./14. August 1991
schlossen der Berufungswerber und seine Ehegattin (in der Folge kurz
"Berufungswerber" oder "Erwerber" genannt) einen
Kaufvertrag mit den Verkäufern einer Liegenschaft über den Kauf eines
aus dieser Liegenschaft parzellierten Grundstückes. Im
Punkt 4) dieses Kaufvertrages wurde zwischen den Vertragsparteien
vereinbart, dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages abhängig von der
Genehmigung des angeführten Teilungsplanes mit der Bauplatzerklärung
bezüglich des vertragsgegenständlichen Grundstückes ist. In
diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass nach dem vorliegenden
Bebauungsplan, die im Sinne des angeführten Teilungsplanes neu geschaffenen
Baugrundstücke zur Errichtung einer Reihenhausanlage vorgesehen
sind.
Vom Finanzamt wurde den
Erwerbern für diesen Rechtsvorgang mit Bescheiden vom
2. Oktober 1991 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
Bemessungsgrundlage wurde je aus der Summe der Hälfte des Kaufpreises
für das Grundstück und der Hälfte der geschätzten
Vermessungskosten ermittelt.
Auf das Ergänzungsersuchen
des Finanzamtes betr. die Überprüfung der Bauherreneigenschaft teilten
die Käufer am 29. November 1995 mit, dass die Innengestaltung des
Gebäudes nach eigenen Wünschen erfolgt und den Erwerbern von den
Baufirmen und Professionisten Rechnung gelegt worden sei. Daneben wurden von den
Erwerbern der Bauvertrag mit der Baufirma S., eine Rechnung der
Baufirma S. über Erstellen der Einreichpläne samt Bauansuchen und
ein Grundbuchsauszug übermittelt.
Aus den Bemessungsakten der
Erwerber von Nachbargrundstücken der Reihenhausanlage waren dem Finanzamt
die Verträge, die die Reihenhauswerber mit der Fa. C. abgeschlossen
haben, bekannt. Aus diesen geht hervor, dass - bereits vor Abschluss des
Grundstück-Kaufvertrages - zwischen der Fa. C. und dem
zukünftigen Käufer des Grundstückes ein Vertrag über die
Errichtung eines bestimmten Reihenhauses mit der Angabe der Wohnnutzfläche
auf der erst später erworbenen, bereits genau bezeichneten Parzelle
abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag wurde festgehalten, dass die Fa. C.
Organisator des Gesamtbauvorhabens und der Grundstücksverkäufer ist;
dass die Fa. C. die erforderlichen Vorarbeiten in rechtlicher, technischer,
wirtschaftlicher und finanzieller Natur in Verbindung mit den damit beauftragten
Gewerken in die Wege geleitet hat, um das Bauvorhaben realisieren zu
können; dass die Reihenhauseigentumswerber an die Fa. C. ein Anbot auf
Erwerb des eingangs angeführten Reihenhausobjektes stellen; ferner
erklären die Reihenhauswerber ihr Einverständnis, dass die seitens der
Fa. C. namhaft gemachte Baufirma zu den vertraglich bestimmten Preisen und dem
Leistungsverzeichnis lt. Informationsmappe, welche dem Reihenhausbewerber
bekannt ist, von der Fa. C. namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der
Errichtung des Reihenhauses beauftragt wird und dass die Fa. C. berechtigt ist,
aus welchem Grund auch immer, eine andere Baufirma zu bestimmen, jedoch
lediglich zu den Qualitäts- und Preisvereinbarungen dieses Vertrages. Unter
Pkt. 4) "Kosten und Finanzierung" findet man neben den Baukosten
auch den Grundstückspreis. Im Pkt. 7) wurde vereinbart, dass
Planänderungen nur dann möglich sind, wenn keine nachbarlichen Rechte
beeinträchtigt werden und Änderungen, die zu einer neuerlichen
Bauverhandlung führen, nicht möglich sind. Gemäß Pkt
8) bedürfen Änderungen des Vertrages zur Rechtswirksamkeit der
Schriftlichkeit, ebenso wie das Abgehen von der Schriftlichkeit. Bereits
am 2. August 1991 wurde von der Fa. C. um Erteilung der Baubewilligung
für die Errichtung einer Reihenhausanlage, bestehend aus 24
eineinhalbgeschossigen Reihenwohnhäusern, angesucht. Am
25. Mai 1992 wurde der Fa. C. die Baubewilligung erteilt.
Der Bauvertrag über die
Lieferung eines Reihenhauses - Basishaus Baustufe I lt. Projektmappe der
Fa. C. und Einreichplan vom 16. Juli 1991 - wurde sodann am
8. Juli 1992 zwischen den Berufungswerbern und der Baufirma. S.
abgeschlossen. Für den vereinbarten Pauschalpreis wurde für ein Jahr
ein Fixpreis vereinbart.
Auf ein weiteres
Ergänzungsersuchen übermittelte die Baufirma S. dem Finanzamt am
30. September 1999 die Schlussrechnung und eine Rechnung über
zusätzliche Lieferungen und Leistungen sowie eine Gutschrift an die
Berufungswerber.
Auf Grund dieser Feststellungen
und Unterlagen wurde vom Finanzamt mit Bescheiden vom 11. Oktober 1999
gegenüber den Berufungswerbern die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und die
Grunderwerbsteuer neu festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage errechnete sich aus
der Summe des Grundstück-Kaufpreises, der geschätzten
Vermessungskosten, der Baukosten lt. Bauvertrag und der zusätzlichen
Lieferungen und Leistungen, abzüglich der Gutschrift, je zur
Hälfte.
Gegen diese Bescheide wurden
von den Erwerbern Berufungen eingebracht, die zusammenfassend wie folgt
begründet wurden: Die Feststellung die Erwerber seien nicht
Bauherren entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, denn bereits
das erste wirtschaftliche Auftreten (Erwerb des Grundstückes) sei zwischen
dem Veräußerer (dies sei nicht die Fa. C. gewesen) und den
Berufungswerbern erfolgt. Wie aus dem Vertrag mit der Fa. C. ersichtlich,
sei diese lediglich damit beauftragt worden, die erforderlichen Vorarbeiten in
rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur in Verbindung
mit den damit beauftragten Gewerken in die Wege zu leiten, um das Bauvorhaben
realisieren zu können. Das Gesamtkonzept sei von der Fa. C. lediglich
als so genannte Hilfestellung formuliert worden und zudem habe die Gesamtanlage
eine optische Vereinheitlichung verlangt. Die restriktive Auslegung im Bescheid
betr. Nichteinflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Hauses würde dazu
führen, dass durch jede Einflussnahme auf das äußere
Erscheinungsbild eines Gebäudes - dazu gehörten auch gesetzliche
Auflagen (Bebauungsbestimmungen, etc.) - die Bauherreneigenschaft nicht
gegeben sei. Außerdem habe eine Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
bestanden: es sei auf die Gestaltung und Größe der Garage, der
Dachgaubengestaltung, die Anzahl, Anordnung, Farbe und Ausführung der
Fenster und auch der Dachfenster gemäß den individuellen
Wünschen der Erwerber Rücksicht genommen worden. Auch hätten die
Berufungswerber, entgegen den Ausführungen im Bescheid, das finanzielle
Risiko übernommen, da bei Zahlungsausfall der Erwerber es nicht
möglich gewesen wäre Dritte als Haftende heranzuziehen. Dass die
Baubewilligung der Fa. C. erteilt wurde, sei vertraglich vereinbart worden
und als Hilfestellung zu sehen, da lt. Baubewilligungsbescheid gleichzeitig auch
für die einzelnen Bauherren die Baubewilligung erteilt worden sei. Die
Leistungen der Fa. C. seien lt. Vertrag angeboten worden, dafür
hätten die Berufungswerber eine entsprechende Provision entrichten
müssen. Daneben seien die Zahlungen der Erwerber direkt an die
Professionisten, an den Notar und an den Vermessungstechniker auf Grund der
Verträge mit diesen erfolgt. Das Prospekt der Fa. C. stelle die
Vorgangsweise sehr oberflächlich und lückenhaft dar, deshalb seien zur
Beurteilung des Sachverhaltes auch die wesentlichen Vorgänge und
Vertragsgestaltungen heranzuziehen. Daraus ergäbe sich, dass die
Fa. C. lediglich als Vermittler und Verhandler aufgetreten sei. Es
könne nicht von einem Erwerbsvorgang eines Grundstückes mit einem
darauf zu errichtendem Gebäude gesprochen werden, da der Erwerbsvorgang
lediglich aus dem Grundstückskauf bestanden habe (nicht von der
Fa. C.) und die Errichtung des Gebäudes auf Grund eines Vertrages mit
der Baufirma S. durchgeführt worden sei. Auch sei eine höhere
Förderung des Landes nicht gewährt worden, da die Erwerber selbst
Bauherr gewesen seien.
Im Zuge von weiteren
Ermittlungen wurde dem Finanzamt in der Folge von Käufern von
Nachbargrundstücken der Reihenhaussiedlung auch das Prospekt vom
Organisator Fa. C. über das Projekt Reihenhausanlage "WOHNPARK
P. II" übermittelt. In diesem Prospekt findet man zwei
Lagepläne, in denen die geplante Reihenhausanlage eingezeichnet wurde,
Grundrisse vom Keller, Erdgeschoss und Dachgeschoss und Ansichten der
Gebäude, von jeweils zwei verschiedenen Haustypen, eine
Leistungsbeschreibung der drei Baustufen mit den dazugehörigen
Pauschalpreisen, einem Verzeichnis sämtlicher Grundparzellen mit Angabe der
Größe und des Grundstückspreises und ein Verzeichnis, welche
Leistungen die Fa. C. erbringt, das wie folgt lautet:
Wir
sind ihr Bauträger.
Wir
haben uns bemüht, ein schönes und doch preisgünstiges
Grundstück für Sie zu finden.
In
Zusammenarbeit mit Architekten, Baumeister und den anderen Professionisten,
haben wir diese Reihenhausanlage konzipiert.
Wir
haben auf die Planung und den damit verbundenen Baupreis wesentlichen
Einfluss.
Auf
Wunsch erstellen wir Ihren persönlichen Finanzierungsplan, im Zusammenhang
mit sämtlichen Förderungsmöglichkeiten.
Wir
übernehmen für Sie die Abwicklung bei Banken, Bausparkassen, Land,
Gemeindeämter,
etc..
In den
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes wurden die Berufungen gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin stellten die
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung,
dass auf die Argumente in der Berufung nur global eingegangen worden sei und das
Vorliegen einer Projektmappe als Grund für das Aberkennen der
Bauherreneigenschaft angesehen werde. Die wahre wirtschaftliche
Betrachtungsweise sei dabei völlig außer Acht gelassen worden.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO wird eine mündliche
Verhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder
eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid
bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen ( vgl.
VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,
0165)
Bestand im abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht, wird also bloß
vermutet, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der
Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt geworden ist,
ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm
entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, so bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAOKommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die
Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht
vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für
ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder
bedeutungslos hält. Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer
entscheidungsbedeutsamer Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen
Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher
unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen
Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden (z.B.
VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden
an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren
vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, BAOKommentar Band 3, 2932
und 2934 mwN).
Es ist also bei der
amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur
Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder
Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme
verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der
Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst
im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAOKommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden. Fall ist
unbestritten und durch die Aktenlage gedeckt, dass die Berufungswerber in ihrer
dem Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung nicht angegeben haben, dass sie
neben dem Abschluss des Grundstück-Kaufvertrages den Vertrag mit der Fa. C.
als Reihenhauswerber abgeschlossen haben. Im Grundstücks-Kaufvertrag findet
man zwar einen Hinweis, dass nach dem vorliegenden Bebauungsplan die im Sinne
des Teilungsplanes neu geschaffenen Baugrundstücke zur Errichtung einer
Reihenhausanlage vorgesehen sind, aber das Finanzamt gelangte erstmals nach
Erlassung des ersten Bescheides vom 2. Oktober 1991 auf Grund eines
Vorhalteverfahrens Kenntnis von der Errichtung des Reihenhauses, des damit in
Zusammenhang bestehenden Vertragsgeflechtes und der fehlenden
Bauherreneigenschaft der Berufungswerber. Dabei handelt es sich zweifelsohne um
das neue Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel, wie es die o.a.
gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit
geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des
Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens
hat von Amts wegen die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das
Verfahren wieder aufzunehmen, ist den Umständen nach angemessen, weil den
Berufungswerbern hätte bekannt sein müssen, dass in Fällen wie
diesen auch der Kaufpreis für das Reihenhaus der Grunderwerbsteuer
unterzogen wird. Die nicht erfolgte Anzeige des Vertrages mit der Fa. C. und des
Bauvertrages durch die Berufungswerber verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Reihenhaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die
Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh der Einhaltung der Gesetze (vgl.
VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
2) Grunderwerbsteuer im
wiederaufgenommenen Verfahren
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter einer Gegenleistung ist auch alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen wird (vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Im hier zu
beurteilenden Fall ist das Gesamtkonzept, wie sich nicht zuletzt aus einem
Prospekt ergibt, vorgegeben gewesen.
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, das der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Organisator auf Grund einer in
bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur
Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen
kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Wie in den Fällen der Erwerber von
Nachbargrundstücken der Reihenhausanlage geht die Behörde davon aus,
dass auch von den Berufungswerbern der Vertrag mit dem Organisator Fa. C.
über das ausgesuchte Reihenhaus neben dem gegenständlichen
Grundstücks-Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag enthielt
üblicherweise bereits die genaue Bezeichnung des Grundstückes und des
Reihenhauses sowie die Nutzfläche des Reihenhauses, den
Grundstückspreis und die vorläufigen Baukosten. Somit standen der
Erwerb des Hauses und der Erwerb des Grundstückes in einem derart engen
sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben war (vgl.
VwGH 18.6.2002, 2001/16/0437).
Es stand also im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haus bebautes Grundstück zu erwerben,
fest.
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen,
wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (VwGH 31.1.1985,
84/16/0215 und VwGH 9.10.1991, 89/13/0098). In Übereinstimmung mit
diesem Grundsatz bei der Auslegung von Verträgen ist bei der Feststellung
des abgabenrechtlichen Tatbestandes der Grundsatz der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO von Bedeutung. Nach Abs.1
dieser Gesetzesstelle ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes spielt es daher keine Rolle, dass das
Gesamtvertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des
Erwerbers aufgespalten wird. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es
ja nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu ermitteln ist (siehe VwGH 18.12.1995, 93/16/0072 und
VwGH 9.11.2000, 2000/16/0039, 0040). Die Ausführungen der
Berufungswerber im Vorlageantrag "die wahre wirtschaftliche Betrachtungsweise
sei völlig außer Acht gelassen worden" müssen also ins Leere
gehen, da diese bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sehr wohl in
Betracht gezogen wurde.
Im vorliegenden Fall ist auch der Umstand ohne Belang, dass
in den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde, weil
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde.
Darüberhinaus wurde der Kontakt zwischen den Berufungswerbern und den
Grundstücksverkäufern vom Organisator Fa. C. hergestellt, im
Vertrag mit dem Organisator wurde bereits vereinbart, dass noch zusätzlich
ein Bauvertrag mit einer vom Organisator namhaft gemachten Baufirma
abzuschließen ist.
Entscheidend ist der gemeinsame Wille von Organisator- und
Erwerberseite, dass dem Erwerber das Grundstück letztlich bebaut zukommt.
Die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
ist dann nicht rechtswidrig, wenn der einheitliche Vertragswille auf die
Beschaffung des Grundstückes samt Haus gerichtet ist. Die hier
unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der Organisatorseite vorgegebenes
und vom Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept schließt es aus, dem
Erwerber die Qualifikation eines selbständig "Schaffenden"
zuzubilligen.
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss,
aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen (VwGH 30.9.1999, 96/16/0213, 0214). Die von der
Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft
müssen dabei kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176). Auf die bauliche Gestaltung des
Hauses Einfluss nehmen können, bedeutet , wenn man auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei
sind "Veränderungen in Innenräumen" belanglos
(VwGH 24.3.1994, 93/16/0168). Eine wesentliche Einflussnahme auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines Reihenhauses in planerischer Hinsicht
erscheint hier als eher eingeschränkt und ist im vorliegenden Fall auch
nicht erfolgt. Der Begriff "Bauherr" im Baurecht ist nicht
ident mit jenem im Grunderwerbsteuerrecht. Die Kriterien
"Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung" dürfen
nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber, dem ein Grundstück seit
Jahren gehört, wird die Bauherrneigenschaft nicht dadurch verlieren, dass
er mit dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Auch wäre es
in einem solchen Fall unerheblich, ob mit den einzelnen Professionisten
gesonderte Verträge abgeschlossen werden, oder ob sich der Bauherr eines
Generalunternehmers bedient. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage
vielmehr, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der
Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator oder wie hier die vom
Organisator namhaft gemachte Baufirma und wird an diese Personen das Risiko der
planmäßigen Ausführung überwälzt, dann spricht das
gegen die Bauherrneigenschaft des Erwerbers (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213, 0214). Auch wenn die Berufungswerber den Bauvertrag direkt mit der
Baufirma abgeschlossen haben, wurde bereits im Vertrag mit dem Organisator
Fa. C. vereinbart, dass die seitens der Fa. C. namhaft gemachte
Baufirma von der Fa. C. namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der
Errichtung der Reihenhausanlage beauftragt wird und dass der Organisator
berechtigt ist, aus welchem Grund auch immer, eine andere Baufirma zu bestimmen.
Durch die Zwischenschaltung des Organisators waren die Berufungswerber.
gegenüber dem bauausführenden Unternehmen somit nicht direkt
berechtigt und verpflichtet.
Für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer wurden der Grundstücks-Kaufpreis und der Werklohn
für die Errichtung eines Basishauses- Baustufe I herangezogen, nicht
aber die weiteren Kosten für die Fertigstellung des Reihenhauses, da die
Aufwendungen, die die Erwerber in der Folge tätigten, von dem im
gegenständlichen Fall zu beurteilenden Vertragsgeflecht nicht erfasst sind
und daher nicht miteinbezogen werden können.
Die Ausführungen der Berufungswerber, dass die
Bauherren der Ausbaustufe 1 nicht zur selben Steuerleistung herangezogen
werden wie die der Ausbaustufe 2 entspricht nicht den Gegebenheiten, da
nach Angabe des Finanzamtes sehr wohl Vorschreibungen an die Abgabepflichtigen
der Ausbaustufe 1 ergingen.
Der von den Berufungswerbern gestellte Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird abgewiesen, da bis
zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend
Grunderwerbsteuer nicht zählt) anzuberaumen war. Für die Berufungen,
über die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, wurde ein
gesondert auszuübendes, bis 31. Jänner 2003 befristetes,
Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
eröffnet (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057). Somit vermittelt der im
Jahr 2000 unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung den Berufungswerbern keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen
Finanzsenat.
Auf Grund des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen
Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
14. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
amtswegige WiederaufnahmeBauherrBauherreneigenschaftOrganisatorBauauftragverschiedene VerträgeFixpreis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0910-G/02
- Stammnummer
- 12567
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF