Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105284/2019
Zurückweisung wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105284/2019vom 07.10.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 1.03.2019, betreffend Einkommensteuer 2017 beschlossen:
Die Beschwerde vom 24.4.2019 wird als verspätet zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 elektronisch über Finanzonline ein. Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes (FA) betreffend Nachreichung Krankheitskosten folgte (zugestellt mit FinanzOnline). Der Einkommensteuerbescheid 2017, datiert mit 1.3.2019, wurde am 1.3.2019 in die Databox des Abgabepflichtigen mittels Finanzonline übermittelt.
Mit Beschwerde, datiert mit 24.4.2019, eingebracht am 24.4.2019, wurde die Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung vom Bf. begehrt.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des FA vom 14.8.2019 als verspätet zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag führt inhaltlich zur Diätverpflegung aus und geht auf die verspätete Einbringung nicht ein.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO, 5. Aufl. § 245 Tz 4 unter Hinweis auf § 109 BAO).
§ 98 Abs. 2 BAO bestimmt: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind ...".
Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox [vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 98 Anm. 8 (Stand 15.4.2018, rdb.at)].
Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf auch schon der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105) ausdrücklich hingewiesen hat.
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (BFG 29.01.2015, RV/5101248/2014 unter Hinweis auf UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13).
Im Beschwerdefall wurde der bekämpfte Bescheid somit durch Einbringung in die Databox des Bf. am 1.3.2019 (Werktag) gemäß § 98 Abs. 2 BAO rechtswirksam zugestellt, sodass die Frist von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid gemäß § 245 Abs. 1 BAO am 1.4.2019 (Werktag) endete.
Die mehrere Wochen verspätete, erst am 24.4.2019 beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war deshalb gemäß 260 Abs. 1 lit. b iVm. § 278 BAO als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage der Rechtzeitigkeit oder Verspätung der Beschwerde ergibt sich durch Anwendung der zitierten eindeutigen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege der Beweiswürdigung. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 7. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105284/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105284.2019
- Stammnummer
- 125663
- Gültig
- 07.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF