Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0471-I/04
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-I/04vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes C vom 17. Juni 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Veranlagung des Berufungswerbers (Bw.) zur Umsatz- und
Einkommensteuer 2002 erfolgte mit Bescheiden vom 9.5.2003 und 17.6.2003.
Mit Eingabe vom 29.4.2004 beantragte der Bw. die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für das Jahr 2002 nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO. Dem Antrag war eine
"Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2002" zur Geltendmachung
einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG (Formular
E 108e) von 12.150,00 € beigefügt. Da es sich beim Verzeichnis um eine
eigenständige Abgabenerklärung handle, werde ersucht, ein
Veranlagungsverfahren durchzuführen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärungen für das Jahr 2002 habe die Meinung gegolten, dass
Neugründungen von der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
ausgeschlossen seien. Dies habe sich jedoch später dahin gehend
geändert, dass Neugründungen in den Genuss der Prämie kommen,
wenn kein Missbrauch vorliege. Ein weiterer Grund sei gewesen, dass das
Steuererklärungsformular 2002 keinen Hinweis für ein
anzuschließendes Formular E 108e enthalten habe. Es werde daher ersucht,
die verspätete Abgabe des Verzeichnisses als entschuldbaren Irrtum zu
betrachten.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 17.6.2004
mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gem. § 108e (4) EStG kann die
Investitionszuwachsprämie nur in einem
der Steuererklärung (§§
41, 42 EStG) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis (Formular E
108e) geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde geht aus der
genannten Gesetzesstelle eindeutig und klar hervor, dass die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung zu erfolgen hat.
Diese Meinung wird auch in der einschlägigen Fachliteratur geteilt (Zorn in
Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 108e Tz 7; Doralt, ESt-Kommentar,
§ 108e Tz 15) und lässt eine Interpretation im Sinne des
Berufungsbegehrens nicht zu. Es ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, aus
dem Wortlaut des § 108e EStG nicht den Willen des Gesetzgebers abzuleiten,
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der
Steuererklärung zu binden. Ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der
Steuererklärung gebunden, ergibt sich als Rechtsfolge einer
verspäteten Geltendmachung, dass ein die beantragte Prämie abweisender
Bescheid (§ 201 BAO) zu ergehen hat.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die
Geltendmachung der Prämie (aus Platzgründen) nicht in der
Steuererklärung (Formular E 1) selbst erfolgen konnte, sondern dafür
eine eigene Beilage aufgelegt wurde (Formular E 108 e) toleriert die
Verwaltungspraxis die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie (noch)
bis zur Zustellung des jeweiligen Abgabenbescheides.
Hinsichtlich der in der Berufungsschrift
angeführten Gründe für die verspätete Einreichung des
Antrages wird bemerkt, dass die Vorgangsweise der Verwaltung hinsichtlich der
Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie in Zusammenhang mit der
Neugründung von Unternehmen bereits Anfang 2003 bekannt war (vgl. SWK-Heft
6/2003 vom 15.2.2003, T 21). Es stand Ihnen somit frei, einen
entsprechenden Antrag rechtzeitig mit der am 25. März 2003 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2002 einzubringen.
Im gegenständlichen Fall ist der
Einkommensteuerbescheid 2002 bereits am 17. Juni 2003 ergangen. Das Verzeichnis
(Formular E 108 e) wurde aber erst am 4. Mai 2004 bei der Abgabenbehörde
eingereicht.
Die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG für 2002 war daher
wegen verspäteter Geltendmachung nicht mehr möglich".
Dagegen wurde in der Berufung vom
10.7.2004 eingewendet, dass das Verzeichnis (Formular E 108e) als eigene
Abgabenerklärung gelte. Es habe daher ein eigenes Veranlagungsverfahren
laut BAO stattzufinden. Die Entscheidung über die
Investitionszuwachsprämie sei vom Einkommensteuerverfahren abgekoppelt und
müsse nicht im Einkommensteuerverfahren des betreffenden Jahres bei der
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Das Gesetz sage zwar, dass die Abgabenerklärung
betreffend die Investitionszuwachsprämie mit der Jahreserklärung
abzugeben sei. Eine Rechtsfolge bei Nichtabgabe der Abgabenerklärung
betreffend die Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit der
Einkommensteuererklärung sehe § 108e EStG jedoch nicht vor.
Rechtsfolgen einer verspätet abgegebenen Abgabenerklärung bestimme
vielmehr § 135 BAO. Die verspätete Gutschrift der
Investitionszuwachsprämie stelle jedoch für das Finanzamt keinen
Nachteil dar.
Die Rechtsfolge, dass bei einer Einreichung der
Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie nach Ergehen
des Bescheides für das betreffende Jahr die Investitionszuwachsprämie
nicht mehr gewährt werden könne, sei weder aus dem EStG noch aus der
BAO herauszulesen und daher durch das Gesetz nicht gedeckt.
Von der Änderung de Rechtauffassung hinsichtlich der
Neugründung von Unternehmen habe der Bw. leider erst später Kenntnis
erlangt. Die Rechtsauslegung des Finanzamts bewirke im Fall des Bw. eine zur
Größe des Verschuldens unverhältnismäßige
Rechtsfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist davon
auszugehen, dass der Bw. Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002
erstmals mit dem am 29.4.2004 eingereichten (und am 4.5.2004 beim Finanzamt
eingelangten) Verzeichnis E 108e, das als "Beilage zur Einkommensteuer-
/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für 2002"
bezeichnet ist, geltend gemacht hat und der - unbekämpft gebliebene -
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (wie ausgeführt) bereits am
17.6.2003 ergangen ist. Die Einkommensteuererklärung für 2002 war am
25.3.2003 eingereicht worden.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988
ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen. Gemäß
§ 108e Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 ist die
Prämie zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
Dem Abgabepflichtigen steht es frei, eine
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, ist die Prämie - nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes -
in einem Verzeichnis geltend zu machen, das der Steuererklärung des
betreffenden Jahres beizuschließen "ist". Darin stimmt die herrschende
Lehre überein (vgl. dazu die in der Begründung des angefochtenen
Bescheides zitierte Literatur sowie Denk/Gaedke, SWK 2003, S 496,
Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S 69, und Unger, SWK 2004, S 775).
Ein Veranlagungsverfahren hat nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen zu erfolgen. Wenn das EStG 1888 für die
Investitionszuwachsprämie vorsieht, dass der Steuererklärung - im
vorliegenden Fall der Einkommensteuererklärung (§§ 42 EStG) - ein
eigenes Verzeichnis für die Investitionszuwachsprämie
beizuschließen ist, gibt es damit ausreichend deutlich zu erkennen, dass
es der Abgabenbehörde ermöglicht werden soll, eine allfällige
Festsetzung der Prämie bereits im Zuge der Veranlagung des
Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer vorzunehmen. Keineswegs sollte nach der
Intention des Gesetzes ein eigenes Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie erfolgen. Dies schon deshalb, weil die
Prämie (als eine besondere Form der "negativen" Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer) vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und nur in
den Fällen der unrichtigen Berechnung bescheidmäßig festzusetzen
ist. Soweit in diversen Gesetzen angeordnet wird, dass Anbringen "als
Abgabenerklärung gelten", wird damit der Zweck verfolgt, mit solchen
Anbringen jene Rechtsfolgen herbeizuführen, wie sie nach den
Rechtsfolgeanordnungen der BAO mit der Abgabe solcher Erklärungen generell
verbunden sind (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 133 Tz 1 ff. sowie zum
seinerzeitigen IPrG Nolz, ÖStZ 1982, 75 [79]; siehe weiters § 108e
Abs. 5 dritter Satz EStG 1988: "gilt als Abgabe").
Hätte der Gesetzgeber die Begünstigung in den
Fällen der Neugründung eines Unternehmens (wie hier im Jahr 2002)
ausschließen wollen, wäre im EStG 1988 zweifellos ein entsprechender
Ausschlussgrund verankert worden (vgl. Doralt, EStG, § 108e Tz 2). Es blieb
dem Bw. daher unbenommen, eine Investitionszuwachsprämie zeitgerecht
geltend zu machen (vgl. schon SWK 2002, S 856). Der Ansicht, die verspätete
Abgabe des Verzeichnisses sei in den meisten Fällen als ein entschuldbarer
Irrtum anzusehen (SWK 2004, S 389) , kann - in dieser Allgemeinheit - nicht
gefolgt werden.
Im Hinblick auf die Antragstellung des Bw. gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO wäre die Investitionszuwachsprämie mit Null
€ festzusetzen gewesen. Das Finanzamt hat auch über die
"Geltendmachung" der Investitionszuwachsprämie abgesprochen, den - auf
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestützten - Antrag allerdings abgewiesen. Mit
Rücksicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides kann jedoch
kein Zweifel bestehen, dass der Bw. eine Investitionszuwachsprämie nicht
gewährt werden sollte, was - inhaltlich betrachtet - einer Festsetzung der
Prämie mit 0,00 € gleichzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-I/04
- Stammnummer
- 12562
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF