Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1734-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1734-W/03vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Claudia
Soukup, 1120 Wien, Wilhelmstraße 43/1/2, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Mai 2003 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Für den Bw., geb. am 31. Oktober 1977, wurde von der
durch Gerichtsbeschluss bestellten Sachwalterin die Weitergewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Mai 2003
beantragt.
Vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung (Beih 3)
vom 18. Juli 2002. Laut dieser Bescheinigung beträgt der Grad der
Behinderung 50 v.H. (seit Geburt) und ist der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde vom
Bundessozialamt Wien nach der am 22. April 2003 erfolgten Untersuchung
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Dzt
al, vor 4 J. in Lehrwerkstätte Tischlerei gelernt, seither
Jobs(Straßenkehrer), im Vorjahr Kurs AMS gemacht. 4J. Volks,4J.
Sonderschule, schwacher Schüler. Schwester al., mit Eltern zeitweise
Kontakt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Neurol
stgl, Reflexe lebh., FrZ anged.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
intell.
Def. erkennbar, sonst angepaßt, keine wstl. Auffälligk,Test gut
ausgeführt.
Relevante
vorgelegte Befunde:
1997-10-30
FÄ
Sachwalterschaft
wegen intell. Def. notw.
Diagnose(n):
Psychomentale
Retardation
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-04-22 von S.W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-04-23
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 6. Mai 2003 einen Bescheid,
mit welchem es den Antrag des Bw. mit folgender Begründung
abwies:
"Für
volljährige Kinder besteht unter anderem nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung eingetretenen erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach der ab
1.1.1994 geltenden Rechtslage gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht und der Grad der Behinderung mindestens 50 %
beträgt, oder das Kind dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Nach der seit
1.1.2003 geltenden Rechtslage ist für die Beurteilung des Grades der
Behinderung das jeweilige Bundessozialamt zuständig.
Da laut
ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom 23.4.2003 festgestellt
wurde, dass Sie nicht dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, war Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für oben
genanntes Kind abzuweisen."
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom 20. Mai 2003 gegen
obigen Bescheid fristgerecht Berufung und führt dazu unter anderem
Folgendes aus:
"...Der Ihrer
Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe
angeschlossenen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen ist zu entnehmen, dass Bw
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
beträgt, er die o.g. Bedingung für die Gewährung der
Familienbeihilfe also erfüllt.
Sie berufen sich in
Ihrem Bescheid darauf, dass in derselben Bescheinigung vermerkt ist, dass
Hr.R voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nachdem laut §
8 Zi 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes zur Gewährung der
Familienbeihilfe eine Behinderung von mindestens 50 % bestehen muss sofern das
Kind nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, erfüllt Hr.R sehr wohl
die Bedingung zur Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe...."
Das Finanzamt erließ am 7. August 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 20. Mai 2003 mit folgender
Begründung ab:
"Für
volljährige Kinder besteht unter anderem nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung eingetretenen erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach der seit
1.1.2003 geltenden Rechtslage ist für die Beurteilung des Grades der
Behinderung das jeweilige Bundessozialamt zuständig.
Da laut
ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom 23.4.2003 festgestellt
wurde, dass das Kind nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und sich nicht in Berufsausbildung befindet, war Ihr
Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für
obgenanntes Kind abzuweisen, da der Grundbetrag an Familienbeihilfe mangels
Anspruchsvoraussetzungen somit nicht gegeben ist."
Die Sachwalterin des Bw. stellte am 8. September 2003 den
"Antrag auf Entscheidung über die Berufung bezüglich
Abweisungsbescheid v. 6.5.2003."
Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gewertet.
Die Sachwalterin führte in Ihrem Schreiben Folgendes
aus:
"...Hr.R
leidet - wie aus den bereits vorgelegten Befunden und
Sachverständigengutachten hervorgeht - an einer intellektuellen
Minderbegabung, aus der eine 50%ige Behinderung resultiert.
Hr.R ist aufgrund
seiner Behinderung dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die Voraussetzung, dass das Kind infolge der körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, ist als gegeben anzunehmen, wenn das Kind durch
die Behinderung erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss
voraussichtlich eine dauernde sein; eine solche ist auch dann gegeben, wenn ein
Versuch einer Eingliederung des behinderten Kindes in das Erwerbsleben durch
längere Zeit unternommen wurde, aber gescheitert ist (vgl. VwGH vom
21.2.01, 96/14/0064). Wie aus dem beigelegten Versicherungsdatenauszug
ersichtlich ist, konnte sich Hr.R Zeit
seines Lebens den Unterhalt nicht selbst verschaffen und es gibt keinerlei
Anzeichen dafür, dass sich dieser Zustand
verändert.
Hr.R besuchte
lediglich eine Sonderschule, war anschließend in erster Linie in
geschützten Arbeitsverhältnissen (wie im WZ Werkstättenzentrum
Ges.mbH err. v. Behinderten Werkstätten) tätig. Arbeitsversuche am
ersten Arbeitsmarkt scheiterten bereits nach wenigen Tagen. Selbst seine
Tätigkeit in Arbeits-Integrationsprojekten, aus denen die länger
durchgehenden Arbeitsverhältnisse resultieren, scheiterten, dazwischen war
er in Beschäftigungstherapie.
Aus dem
Versicherungsdatenauszug sind auch die Jahresbruttosummen des Verdienstes von
Hr.R. ersichtlich, aus denen hervorgeht,
dass Hr.R nicht selbsterhaltungsfähig
war.
Somit ist
Hr.R voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und erfüllt
damit die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe."
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte das
Bundessozialamt mit Schreiben vom 20. September 2004 um Mitteilung, ob die
Einschätzung auf Grund des Vorlageantrages der Sachwalterin vom 8.
September 2003 (siehe oben) aufrecht bleibt.
Das Nervenärztliche Sachverständigengutachten vom
12. Oktober 2004 enthält folgende Diagnose:
"Mittelgradige
geistige Behinderung seit Geburt
579
........ 50 %
Rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des GdB ist ab 1977-10
möglich.
Der
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG
haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in
der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach dem von einem Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.
April 2004 liegt beim Bw. eine 50%ige Behinderung -voraussichtlich mehr als drei
Jahre anhaltend - vor. Nach diesem Gutachten ist der Untersuchte jedoch
voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In dem nunmehr vorliegenden Nervenfachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 12. Oktober 2004 wird seitens des
Bundessozialamtes Wien bestätigt, dass der Bw. zu 50 % behindert ist und er
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die
im nunmehr vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten
getroffenen Feststellungen, die auch im Versicherungsdatenauszug ihre
Bestätigung finden, mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, weswegen der Berufung stattzugeben
war.
Wien, am 5.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1734-W/03
- Stammnummer
- 12560
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF