Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0473-I/04
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-I/04vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes B vom 3. Mai 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Veranlagung der Berufungswerberin (Bw.) zur Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2002 erfolgte mit Bescheiden vom 11.12.2003
(gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig) bzw. mit Bescheiden vom
4.3.2004 (Endgültigerklärung gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO).
Mit Eingabe vom 23.4.2004 beantragte die Bw. die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für das Jahr 2002 nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO. Gleichzeitig wurde
eine "Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für 2002" zur
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e
EStG (Formular E 108e) von 20.263,00 € eingereicht.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 3.5.2004
mit der Begründung abgewiesen, dass eine Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 nur in einem der Steuererklärung
(§§ 41, 42 EStG) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis
(Formular E 108e) geltend gemacht werden könne. Das Verzeichnis gelte als
Abgabenerklärung. Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
2002 sei bereits am 11.12.2003 ergangen. Das Verzeichnis (Formular E 108e) sei
erst am 26.4.2004 bei der Abgabenbehörde eingereicht worden. Die
Gewährung der Investitionszuwachsprämie sei daher wegen
verspäteter Geltendmachung nicht mehr möglich gewesen.
Dagegen wurde in der Berufung vom 10.5.2004 eingewendet,
dass das Verzeichnis als eigene Abgabenerklärung gelte und das Finanzamt
der BAO entsprechend auch dann ein Veranlagungsverfahren durchzuführen
habe, wenn die Geltendmachung erst nach Ergehen des Bescheides erfolge. Ein
solches Veranlagungsverfahren sei innerhalb der Bemessungsverjährung
(fünf Jahre) durchzuführen und die "Investitionsprämie"
gutzuschreiben.
Das Gesetz sage zwar, dass die Abgabenerklärung
betreffend die Investitionszuwachsprämie mit der Jahreserklärung
abzugeben sei, eine Rechtsfolge bei Nichtabgabe der Abgabenerklärung sehe
§ 108e EStG jedoch nicht vor. Dass bei einer Einreichung des Verzeichnisses
nach Ergehen des Bescheides für das betreffende Jahr die
Investitionszuwachsprämie nicht mehr gewährt werden könne (Rz
8229 EStR) sei weder aus dem EStG noch aus der BAO herauszulesen und daher durch
das Gesetz nicht gedeckt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung mit
Ausfertigungsdatum 21.6.2004 wurde wie folgt begründet:
"Gem. § 108e (4) EStG kann die
Investitionszuwachsprämie nur in einem
der Steuererklärung (§§
41, 43 EStG) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis (Formular E
108e) geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde geht aus der
genannten Gesetzesstelle eindeutig und klar hervor, dass die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung zu erfolgen hat.
Diese Meinung wird auch in der einschlägigen Fachliteratur geteilt (Zorn in
Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 108e Tz 7; Doralt, ESt-Kommentar,
§ 108e Tz 15) und lässt eine Interpretation im Sinne des
Berufungsbegehrens nicht zu. Es ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, aus
dem Wortlaut des § 108e EStG nicht den Willen des Gesetzgebers abzuleiten,
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der
Steuererklärung zu binden. Ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der
Steuererklärung gebunden, ergibt sich als Rechtsfolge einer
verspäteten Geltendmachung, dass ein die beantragte Prämie abweisender
Bescheid (§ 201 BAO) zu ergehen hat.
Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend
Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber
selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl.
§ 108e (5) erster Satz EStG; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113), befristete
allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Körperschaftsteuererklärung (in dem der
Steuerpflichtige das Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens
kennt). In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch von der Lehre verstanden
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 8 zu
§ 108e).
Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke
(SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer
rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden diese nicht mit dem
Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das BMF
im Übrigen zwischenzeitig nachgekommen, indem es den
Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern mitteilte,
dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum
Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Körperschaftsteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. SWK 22/2003, S
545).
Da im Berufungsfall der Antrag auf
Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis unbestritten
erst nach der Körperschaftsteuererklärung (aber auch nach Ergehen des
Körperschaftsteuerbescheides) eingereicht worden ist, war die
Selbstberechnung des Berufungswerbers objektiv rechtswidrig und damit unrichtig
im Sinne von § 201 BAO. Die Abgabenbehörde hatte demzufolge einen auf
§ 201 BAO fußenden Bescheid zu erlassen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
Seite 114)".
Im Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das Berufungsvorbringen
wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Nichtgewährung
der Prämie zu einer grob rechts- und gleichheitswidrigen Benachteiligung
des Abgabepflichtigen führe. Für diese Vorgangsweise fehle jegliche
gesetzliche Grundlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist davon
auszugehen, dass die Bw. Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002
erstmals mit dem am 23.4.2004 eingereichten (und am 26.4.2004 beim Finanzamt
eingelangten) Verzeichnis E 108e, das als "Beilage zur Einkommensteuer-
/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für 2002"
bezeichnet ist, geltend gemacht hat und der Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2002 (wie ausgeführt) bereits am 11.12.2003 ergangen ist.
Die Körperschaftsteuererklärung für 2002 war am 4.12.2003
eingereicht worden.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988
ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen. Gemäß
§ 108e Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 ist die
Prämie zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
Dem Abgabepflichtigen steht es frei, eine
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, ist die Prämie - nach dem insoweit klaren Wortlaut des
Gesetzes - in einem Verzeichnis geltend zu machen, das der
Steuererklärung des betreffenden Jahres beizuschließen "ist". Darin
stimmt die herrschende Lehre überein (vgl. dazu die in der
Berufungsvorentscheidung zitierte Literatur sowie Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S
69, und Unger, SWK 2004, S 775).
Ein Veranlagungsverfahren hat nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen zu erfolgen. Wenn das EStG 1888 für die
Investitionszuwachsprämie vorsieht, dass der Steuererklärung - im
vorliegenden Fall der Körperschaftsteuererklärung (§ 42 EStG iVm
§ 24 Abs. 1 und 3 KStG 1988) - ein eigenes Verzeichnis für die
Investitionszuwachsprämie beizuschließen ist, gibt es damit
ausreichend deutlich zu erkennen, dass es der Abgabenbehörde
ermöglicht werden soll, eine allfällige Festsetzung der Prämie
bereits im Zuge der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Einkommen- bzw. der
Körperschaftsteuer vorzunehmen. Keineswegs sollte nach der Intention des
Gesetzes ein eigenes Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie erfolgen. Dies schon deshalb, weil die
Prämie (als eine besondere Form der "negativen" Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer) vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und nur in
den Fällen der unrichtigen Berechnung bescheidmäßig festzusetzen
ist. Soweit in diversen Gesetzen angeordnet wird, dass Anbringen "als
Abgabenerklärung gelten", wird damit der Zweck verfolgt, mit solchen
Anbringen jene Rechtsfolgen herbeizuführen, wie sie nach den
Rechtsfolgeanordnungen der BAO mit der Abgabe solcher Erklärungen generell
verbunden sind (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 133 Tz 1 ff. sowie zum
seinerzeitigen IPrG Nolz, ÖStZ 1982, 75 [79]; siehe weiters § 108e
Abs. 5 dritter Satz EStG 1988: "gelten als Abgabe").
Da sich die Bw. spätestens zum Zeitpunkt der
Einreichung der Körperschaftsteuererklärung über die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des betreffenden
Veranlagungszeitraumes Klarheit verschafft haben kann und muss, sind auch die
von der Bw. skizzierten Bedenken ob der grob rechts- und gleichheitswidrigen
Benachteiligung - jedenfalls im Hinblick auf die Besonderheiten des
vorliegenden Falles - nicht zu teilen. Aus der Anlage zur Bilanz zum
31.10.2002 der Bw. ergibt sich, dass sie bereits zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie erwogen
hat, im Hinblick auf die Höhe der begünstigungsfähigen
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (in Gegenüberstellung zu jenen des
Vergleichszeitraumes) aber von der Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie Abstand genommen hat (vgl. "Anlagen für
Investitionszuwachsprämien im Jahr 2002"). In das am 23.4.2004 eingereichte
Verzeichnis wurde schließlich ein weiterer Betrag von 265.033,42 €
aufgenommen. Erst dieser hat es ermöglicht, einen
Investitionszuwachs auszuweisen. Unter
diesen Umständen kann aber von einer "Benachteiligung" des
Abgabepflichtigen durch das Gesetz nicht die Rede sein.
Im Hinblick auf die Antragstellung der Bw. gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO wäre die Investitionszuwachsprämie mit Null
€ festzusetzen gewesen. Das Finanzamt hat auch über die
"Geltendmachung" der Investitionszuwachsprämie abgesprochen, den -
auf § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestützten - Antrag allerdings abgewiesen.
Mit Rücksicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides kann
allerdings kein Zweifel bestehen, dass der Bw. eine
Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden sollte, was -
inhaltlich betrachtet - einer Festsetzung der Prämie mit 0,00 €
gleichzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-I/04
- Stammnummer
- 12559
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF