Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2158-L/02
Schätzung ungeklärter Lohnzahlungen, Steuerfreiheit von Reisekostenentschädigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2158-L/02vom 02.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 über den Prüfungszeitraum
1.1.1999 bis 31.12.2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer-Abfuhrdifferenzen
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1999-2000
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26.326,--
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1.913,18
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Lohnsteuer-Fehlberechnungen
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1999-2000
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258.032,--
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18.751,92
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Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
|
1999-2000
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69.214,--
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5.029,98
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1999-2000
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7.266,--
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528,04
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Säumniszuschlag (LSt)
|
|
entfällt
|
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Säumniszuschlag (DB)
|
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904,--
|
65,70
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund von Ermittlungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen sowie einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
Lohnsteuerprüfung wurden für die Jahre 1999 und 2000 folgende
Feststellungen getroffen sowie Schätzungen in folgender Höhe
vorgenommen:
1. Abfuhrdifferenzen: Da für die Monate August bis
Dezember 2000 keinerlei Lohnabgaben mitgeteilt oder abgeführt wurden, wurde
an die Ergebnisse bereits früher erforderlicher Schätzungen
angeknüpft und pro Monat Lohnsteuer von 45.000 S, Dienstgeberbeitrag
von 7.000 S und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von 700 S angesetzt.
2. Bezüge H.D.: Obwohl H.D. weder Gesellschafter der
Berufungswerberin noch offizieller Geschäftsführer war, nahm er in den
geprüften Jahren sämtliche Agenden der Gesellschaft gleich einem
Geschäftsführer wahr. In dieser Zeit wurden von ihm laufend
Beträge vom Firmenkonto behoben, deren Verwendungszweck im Zuge der
Prüfungshandlungen nicht nachvollzogen und glaubhaft gemacht werden
konnten. Die Entnahmen wurden daher als Entlohnung für seine Tätigkeit
gewertet und nachversteuert. Darüber hinaus erhielt H.D. Reisekosten in
Form von Kilometergeldern, die jedoch nicht entsprechend belegt waren, sodass
auch hier eine Nachversteuerung erfolgte. Insgesamt wurden die
nachzuversteuernden Einkünfte für 1999 mit 471.000 S (hievon
Kilometergelder von 100.507,50 S) und für 2000 mit 1.643.000 S
(hievon Kilometergelder von 234.450 S) geschätzt.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Prüfung an und forderte mittels Haftungs- und Abgabenbescheid Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nach.
In der gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung erklärte die Berufungswerberin, dass der Bescheid
unrichtig, völlig zusammenhanglos und fern jeder Realität sei. In der
Anlage würden nunmehr die Lohnkonten der Dienstnehmer und die
dazugehörigen Steuererklärungen übermittelt. Bezüglich der
Barabhebungen wäre allein aus den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen
erkennbar gewesen, dass damit durch H.D. Rechnungen bzw. Löhne bezahlt
worden seien. Es erscheine daher verwunderlich, die Barabhebungen als
Einkünfte zu werten.
Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen und nach einer
ausführlichen Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung konnte das
Finanzamt die für die Monate August bis Dezember 2000 geschätzten
Abfuhrdifferenzen in einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
maßgeblich reduzieren. Hinsichtlich Nachversteuerung der Barentnahmen
durch H.D. erfuhr der Bescheid keine Änderung, da nach wie vor keine
Unterlagen vorhanden waren, aus denen nachvollziehbar war, welchem Zweck die
Entnahmen gedient hatten. Auch die Kilometergeldabrechnungen entsprachen nicht
den Mindesterfordernissen einer ordnungsgemäß geführten
Reiserechnung, sodass auch die Nachversteuerung dieser Zahlungen keine
Änderung erfuhr.
Im Vorlageantrag erklärte die Berufungswerberin
neuerlich - jedoch ohne Vorlage von Unterlagen oder nähere
Erläuterung -, dass die beanstandeten Entnahmen durch H.D. allesamt
Bankabhebungen gewesen wären, mit denen Zahlungen von Löhnen etc.
getätigt worden wären. Es sei alles aus den Buchhaltungsunterlagen,
die noch beim Finanzamt lägen, logisch und lückenlos nachvollziehbar.
Auch wäre ein Fahrtenbuch zur Verfügung gestanden, das jedoch nie
verlangt worden wäre.
Im weiteren Berufungsverfahren übermittelte das
Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat den Arbeitsbogen sowie
sämtliche dort noch aufliegenden Buchhaltungsunterlagen. Vom Finanzamt
wurde weiters eine von H.D. im Rahmen von Erhebungen durch die Strafsachenstelle
getätigten Aussage übermittelt.
In seiner Aussage erklärte H.D. neben den für das
gegenständliche Verfahren unwesentlichen Punkten insbesondere, dass er der
tatsächliche Geschäftsführer der Berufungswerberin gewesen
wäre. Er hätte hiefür jedoch keine Bezüge, sondern nur
Kilometergeld erhalten. Sämtliche Barabhebungen seien für
Lohnzahlungen, Bezahlung von Subfirmen und Werkzeuge verwendet worden. Alle
Zahlungsvorgänge müssten lückenlos aus einem Kassabuch
ersichtlich sein. Das behobene Geld sei stets in die Kassa eingelegt worden und
hieraus die notwendigen Barauslagen bezahlt worden. Das Kassabuch würde
monatlich im nachhinein erstellt. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde
schließlich die Handkasse selbst (eine Geldtasche) vorgewiesen, die
Kassabücher für den Prüfungszeitraum wurden letztlich
nachgereicht und in der Folge ebenfalls an den unabhängigen Finanzsenat
weitergeleitet.
Die Kassabücher wurden dem Lohnsteuerprüfer
vorgelegt. Nach Einsichtnahme erklärte der Lohnsteuerprüfer, dass die
Kassabücher tatsächlich zuvor nicht bei den Unterlagen waren. Gegen
die Richtigkeit bestünden jedoch Bedenken, da sie offensichtlich erst im
Nachhinein erstellt wurden und auch einzelne formelle Mängel aufweisen
(keine Belegnummern etc.).
Mittels Vorhalt teilte der unabhängige Finanzsenat der
Berufungswerberin sämtliche aus den vorliegenden Unterlagen gezogenen
Schlüsse mit, hielt ihr die noch bestehenden Unklarheiten vor und
räumte ihr die Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme ein. Der
Vorhalt wurde nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind im vorliegenden Fall nur mehr folgende zwei
Punkte:
1.) Höhe der nicht erfassten Lohnzahlungen an den
Dienstnehmer H.D.
2.) Steuerfreie Behandlung der an H.D. ausbezahlten
Reisekostenentschädigungen.
Zu 1.) Unbestritten ist, dass H.D. für die
Berufungswerberin gleich einem Geschäftsführer tätig war und in
diesem Zusammenhang auch Ein- und Auszahlungen vornahm. Während er selbst
erklärte, in den Berufungsjahren lediglich Reisekostenersätze, jedoch
kein Gehalt für diese Tätigkeit bezogen zu haben, ging das Finanzamt
davon aus, dass zahlreiche Barbehebungen, die von ihm getätigt wurden und
bei denen der weitere Zahlungsfluss aus den Buchhaltungsunterlagen nicht
nachvollziehbar war, letztlich ihm verblieben wären und daher ein Entgelt
für seine Tätigkeit darstellten, das steuerlich als Einkünfte
gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 zu erfassen wäre.
Fest steht weiters, dass tatsächlich die bei der
Prüfung vorgelegenen Unterlagen nicht geeignet waren, den Zahlungsverkehr
lückenlos nachzuvollziehen, insbesondere da er großteils in bar
abgewickelt wurde. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens wurden der
Abgabenbehörde Aufzeichnungen vorgelegt, die näheren Einblick in die
Zahlungsvorgänge ermöglichten. Hiezu ist zunächst
grundsätzlich Folgendes festzuhalten:
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese
nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann,
wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende
Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Zuge der Prüfungshandlungen wurde bei Auswertung
der Bankbelege festgestellt, dass H.D. laufend größere Barbehebungen
vom Konto der Berufungswerberin tätigte, über deren weitere Verwendung
weder die Kontobewegungen noch sonstige Unterlagen Aufschluss gaben. Wenn die
Abgabenbehörde aus diesem Umstand und in Zusammenhang mit der Tatsache,
dass H.D. der Berufungswerberin praktisch als Dienstnehmer seine Arbeitskraft
zur Verfügung stellte, den Schluss zog, dass diese Barentnahmen Entlohnung
für die Tätigkeit darstellten, so ist dies nicht von der Hand zu
weisen, zumal H.D. mit Ausnahme der als Reisekostenersätze erklärten
Zahlungen keinerlei sonstige Entlohnung erhielt.
Die nunmehr im nachhinein vorgelegten Kassabücher, mit
deren Hilfe die Ein- und Ausgänge in eine Handkassa nachgewiesen werden
sollten und die insbesondere darlegen sollten, dass sämtliche Barbehebungen
in die Kassa Eingang gefunden haben und hievon Löhne oder sonstige
Rechnungen bezahlt wurden, weisen nun Mängel auf, die durchaus Zweifel an
der vollständigen sachlichen Richtigkeit aufkommen lassen. So ist
insbesondere festzustellen:
Abgesehen davon, dass in den Kassabüchern keine
Belegnummern angeführt sind, wurden die Kassabücher offensichtlich
nicht tagfertig erstellt, sondern, wie dies auch von H.D. selbst erklärt
wurde, im Nachhinein. Dies zeigt sich teilweise darin, dass in Einzelfällen
das Datum der Bankbehebung laut Bankbeleg und der Einlage nicht
übereinstimmt - mehrfach wäre sogar die Einlage vor der Behebung
erfolgt. In Einzelfällen wären überdurchschnittlich hohe
Beträge behoben und in der "Kassa", die letztlich nur eine ungesicherte
Geldtasche war, viele Tage bis zur Verausgabung aufbewahrt worden - eine
Vorgangsweise, die sinnlos erscheint und ebenfalls Zweifel aufkommen lässt,
ob dies tatsächlich so erfolgt ist. Im Übrigen enthielten die
Kassabücher auch vereinzelt Auszahlungen, die nicht sicher nachvollziehbar
waren - so wurde etwa eine USt-Zahlung an das Finanzamt an einem Tag
vermerkt, an dem kein Eingang an das Finanzamt erfolgt ist.
Auf Grund dieser Feststellungen können die
Kassabücher den Verdacht jedenfalls nicht zur Gänze entkräften,
dass nicht alle Barbehebungen für betriebliche Zahlungen verwendet wurden,
und ist nach wie vor eine Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben.
Hiezu kommt noch, dass auch nach Auswertung dieser Kassabücher immer noch
Bankbehebungen verbleiben, denen keine korrespondierende Einlage ins Kassabuch
gegenübersteht, und andererseits auch Bankbehebungen getätigt wurden,
die nur auf einem handschriftlichen Zettel im Rahmen der Belegsammlung vermerkt
wurden, sodass im betroffenen Zeitraum die Bankzu- und -abgänge nicht
lückenlos nachvollziehbar sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen
festgestellt hat (z.B. VwGH vom 10.9.1998, 96/15/0183), ist es Ziel einer
Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Wenn das Finanzamt bisher in Ermangelung jeglicher Unterlagen davon ausgegangen
ist, dass sämtliche Barentnahmen, die H.D. getätigt hat, ihm auch
verblieben sind, so ist nun an Hand der neu vorliegenden Unterlagen zu
prüfen, in welchem Ausmaß diese Annahme hiedurch entkräftet
werden konnte.
Im Rahmen der Prüfung wurden H.D. - ohne
Berücksichtigung der Kilometergelder - folgende Barentnahmen als
Einkünfte zugerechnet: von Juni bis Dezember 1999 370.492 S, im Jahr
2000 1.408.550 S. Betrachtet man nun die Kassaein- und -ausgänge
an Hand der neuen Unterlagen, so kommt folgende Schätzung der Realität
näher:
Juni bis Dezember 1999: hier weist das Kassabuch
zunächst zwei konkrete Fehler auf: eine Bankbehebung von 26.000 S
wurde statt als Eingang im Kassabuch als Ausgang verbucht (Fehlbetrag daher
52.000 S), eine als Ausgang verbuchte Zahlung an das Finanzamt von
20.954 S konnte dort als Eingang nicht nachvollzogen werden. Bezüglich
der Nachvollziehbarkeit der Barentnahmen in diesem Jahr fällt auf, dass
zwar alle Entnahmen als Einlage in die Kassa gebucht wurden, jedoch eine
unmittelbare Verausgabung der Beträge nur bei einem Teil dieser Einlagen
festzustellen ist. So wurde z.B. die Kassa am 13.8. mit einer Barbehebung von
80.000 S aufgestockt, obwohl sich bereits 154.510 S in der Kassa
befanden und bis zum 14.9. keine nennenswerten Beträge ausbezahlt wurden.
Ähnliches gilt für eine Barbehebung von 15.000 S im Juni und von
75.000 S und 25.000 S im November. Hiezu kommt noch, dass für
einen Zeitraum von ca. einer Woche, in der die Barbehebung von 75.000 S
erfolgte, Bankbelege überhaupt fehlen und lediglich ein handschriftlicher
Vermerk hierüber vorliegt, sodass die gesamte Geldgebarung in dieser Zeit
nicht tatsächlich nachvollzogen werden kann. Berücksichtigt man
einerseits die Tatsache, dass eine jedenfalls teilweise betriebliche Verwendung
der Beträge durch die Einlage in die Kassa glaubhaft ist, und andererseits
die Zweifel, die durch obige Feststellungen an der Richtigkeit des Kassabuches
aufkommen, so erscheint es nicht unrealistisch, wenn die H.D. zugeflossenen
Beträge nun mit ca. 50% der oben aufgelisteten Behebungen (ca.
100.000 S) sowie den oben angeführten Buchungsfehlern (ca.
70.000 S) geschätzt werden. Die bisherige Schätzung der
Bezüge für 1999 vermindert sich hiedurch um 200.000 S.
Jänner bis Dezember 2000: Zunächst ist
festzuhalten, dass aus diesem Zeitraum für Behebungen von insgesamt
122.279 S überhaupt keine korrespondierende Einlage im Kassabuch
gefunden wurde. Hinsichtlich der übrigen Behebungen wurden ähnliche
Mängel wie im Vorjahr festgestellt: Für fünf Barbehebungen
(Gesamtbetrag 142.000 S) fehlten die Bankbelege und waren
Buchungsvorgänge jeweils über mehrere Tage nicht nachvollziehbar.
Für weitere Behebungen von mindestens 400.000 S fehlt mangels
unmittelbar nachfolgender Verausgabung eine logische Erklärung für die
Einlage in die Kassa. Legt man diese Feststellungen in gleicher Weise wie im
Vorjahr der Schätzung zugrunde, so ergeben sich zusammen mit dem Betrag von
122.279 S geschätzte Bezüge von ca. 400.000 S, bzw. eine
Kürzung des bisherigen Schätzungsbetrages um 1.000.000 S.
Es steht außer Frage, dass jeder Schätzung eine
gewisse Ungenauigkeit immanent ist. In diesem Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass derjenige, der zur
Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen muss (z.B. VwGH vom 22.4.1998, 95/13/0191). Da die Berufungswerberin
den Vorhalt, mit dem ihr die oben beschriebenen Mängel des Kassabuches
mitgeteilt wurden, weder beantwortet hat noch sonst in irgendeiner Weise
versucht hat, die noch bestehenden Unklarheiten oder Zweifel aufzuklären,
besteht kein Anlass, von der grundsätzlichen Annahme, dass H.D. seinen
Lebensunterhalt teilweise durch diese Entnahmen finanziert hat, abzugehen.
Zu 2.) Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988
gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütunge (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.4.1992, 87/14/0192) gilt auch für
Reisekostenersätze der Grundsatz, dass sie nachzuweisen sind. Beim Ersatz
tatsächlicher Aufwendungen hat dieser Nachweis durch entsprechende Belege
dem Grunde und der Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge
gleichfalls durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien
Nachweisen belegte Pauschalreisekostenentschädigungen dürfen als
steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar
sein.
Für Kilometergelder bedeutet dies, dass sie nur dann
steuerfrei sind, wenn sie mit einwandfreien Nachweisen, die die Kontrolle sowohl
des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich
zurückgelegten einzelnen Fahrtstrecken erlauben, belegt sind. Nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies, dass zumindest das
Datum, das Ziel und der Zweck der einzelnen Dienstreise ausgezeichnet werden.
Ein einwandfreier Nachweis liegt nicht vor, wenn keine Angaben über den
jeweils verwendeten PKW, über die Anfangs- und Endkilometerstände von
Dienstfahrten sowie darüber enthalten sind, ob die Fahrten einem
dienstlichen oder privaten Charakter gedient haben (vgl. VwGH 21.10.1993,
92/15/0001).
Sinnvollerweise würde ein entsprechend gestaltetes
Fahrtenbuch diese Erfordernisse am besten erfüllen. Dennoch könnte der
Nachweis auch in anderer Form durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen im Rahmen
der Reisekostenabrechnung geführt werden. Im vorliegenden Fall wurden
jedoch die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze der
Nachweisführung nicht einmal annähernd erfüllt. Die Grundlagen,
nach denen Kilometergelder bezahlt wurden, waren lediglich monatliche
Aufzählungen von Fahrten, die beispielsweise so lauteten: 3x Wien -
Linz 1180 km, 8x Wien + Umgebung 680 km. Angaben dieser Art erfüllen nicht
einmal die Mindesterfordernisse einer Nachweisführung und wären nicht
einmal für eine Glaubhaftmachung ausreichend. Wenn im Vorlageantrag
erklärt wird, es wäre ein Fahrtenbuch zur Verfügung gestanden, es
wurde nur nicht verlangt, so erhebt sich die Frage, warum dieses Fahrtenbuch in
diesem Fall nicht zumindest im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, zumal der
Berufungswerberin mit dem zuletzt zugestelleten Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates noch gesondert Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme
gegeben wurde.
Die Kilometergelder von 100.507,50 S für das Jahr
1999 und von 234.450 S für das Jahr 2000 waren daher unverändert
den nichtselbständigen Einkünften des H.D. zuzurechnen.
Auf Grund der angeführten Gründe ändert sich
die Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung der
Lohnsteuerfehlberechnungen folgendermaßen:
1999: Bisherige Barbehebungen inkl. KM-Gelder
471.000 S abzüglich 200.000 S ergibt Barbehebungen inkl.
KM-Gelder neu von 271.000 S.
2000: Bisherige Barbehebungen inkl. KM-Gelder
1.643.000 S abzüglich 1.000.000 S ergibt Barbehebungen inkl.
KM-Gelder neu 643.000 S.
Die bereits mit Berufungsvorentscheidung vorgenommenen
Bescheidänderungen werden auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Die
Lohnsteuer-Abfuhrdifferenzen sowie der damit in Zusammenhang stehende
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entsprechen daher den in
der Berufungsvorentscheidung ausgewiesenen Beträgen.
Die Bescheidgrundlagen errechnen sich folgendermaßen:
Lohnabgaben betreffend die Bezüge von
H.D.:
|
|
1999
|
2000
|
gesamt
|
Bezüge neu
|
271.000 S
|
643.000 S
|
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LSt laut Tabelle
|
52.564 S
|
205 468 S
|
258.032 S
|
Dienstgeberbeitrag (4,5%)
|
12.195 S
|
28.935 S
|
41.130 S
|
Zuschlag zum DB
|
1.219 S
|
2.893 S
|
4.112 S
Für den Bescheid ergibt sich hieraus:
LSt-Abfuhrdifferenzen wie Berufungsvorentscheidung,
LSt-Fehlberechnungen wie oben,
Dienstgeberbeitrag betreffend Abfuhrdifferenzen
28.084 S, betreffend Fehlberechnungen 41.130 S, insgesamt
69.214 S,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betreffend
Abfuhrdifferenzen 3.154 S, betreffend Fehlberechnungen 4.112 S,
insgesamt 7.266 S,
Der Säumniszuschlag beim Dienstgeberbeitrag wurde mit
2% von 28.084 S lt. Berufungsvorentscheidung und von 17.137 S
entsprechend den Neufeststellungen festgesetzt.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
2. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2158-L/02
- Stammnummer
- 12549
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF