Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0043-W/04
Entscheidungspflicht zu unerledigt gebliebenen UVA erlischt mit Einlangen der USt-jahreserklärung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0043-W/04vom 25.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der
Devolutionswerberin EK wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg zur
Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für Dezember 2003 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der gegenständlichem Devolutionsantrag zu Grunde
liegende Sachverhalt gleicht zur Gänze jenem, zu dem der UFS mit an die Dw
andressiertem Bescheid vom 17. Juni 2004, RD/0026-W/04, RD/0027-W/04
und RD/0034-W/04 (idF: nur Vorbescheid), entschieden hat, nämlich dass die
Verletzung der Entscheidungspflicht zu einer UVA nach Ergehen des
Jahresbescheides des betreffenden Jahres, welcher auch den UVA-Zeitraum
mitumfasst, gerügt wird.
Den Vorbescheid, mit welchem Devolutionsanträge zu den
UVA für August, Oktober und November 2003 als unzulässig
zurückgewiesen wurden, hat die Dw am 18. Juni 2004 ha.
übernommen.
Gegen den am 21. April 2004 erlassenen
Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 hat die Dw bereits berufen. Bei Verfassen
gegenständlichen Devolutionsantrages vom 6. Juli 2004 war der Dw
die Rechtsansicht des UFS, wonach die Erlassung eines
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides zu einem Voranmeldungszeitraum nach Ergehen
des Umsatzsteuerjahresbescheides für dieses Jahr als rechtswidrig angesehen
wurde, bekannt.
Die Berichtsfrist für das Finanzamt endete am
6. Oktober 2004. Da weder ein Bericht des Finanzamtes noch ein Antrag auf
Fristverlängerung bis längstens 6. Oktober 2004 beim UFS
einlangte, ist die Entscheidungspflicht auf den UFS übergegangen.
Den Vorhalt vom 12. August 2004, mit welchem die
Dw um Bekanntgabe ersucht wurde, ob sie gegen den Vorbescheid Beschwerde beim
VwGH oder VfGH erhoben habe, beantwortete die Dw nicht. Auch der im Vorhalt
enthaltenen Aufforderung, sich mit den im Vorbescheid angeführten
Rechtsgrundlagen und der rechtlichen Würdigung, auseinanderzusetzen, ist
die Dw nicht nachgekommen. Die Kanzleien beider Gerichtshöfe teilten
telefonisch am 12. August 2004 mit, dass zu diesen UFS-Zahlen weder eine
Beschwerde noch ein Ansuchen auf Verfahrenshilfe protokolliert sei.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Da gegenständlicher
Sachverhalt völlig mit dem unter den Zahlen RD/0026-W/04, RD/0027-W/04 und
RD/0034-W/04 protokollierten Devolutionsanträgen übereinstimmt, kann
bezüglich der Darstellung der Rechtsgrundlagen und der rechtlichen
Würdigung auf den zu diesen Zahlen an die Dw ergangenen Bescheid vom
17. Juni 2004 verwiesen werden.
Wenn eine Partei
(§ 78 BAO) die in einem Bescheid, gegen den nach der
abgabenrechtlichen Prozessordnung ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig ist, zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung der
Abgabenbehörde nicht teilt, ist der einzig zielführende und sinnvolle
Weg, mit Beschwerde diesen Bescheid der Kontrolle durch eines der
Höchstgerichte zu unterziehen. Auch gegenständliches Verhalten kann
den Tatbestand der Mutwilligkeit iSd § 112a BAO
erfüllen.
Wien,
25. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UmsatzsteuervoranmeldungUmsatzsteuerfestsetzungUmsatzsteuerjahreserklärungVerletzung der EntscheidungspflichtSäumigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0043-W/04
- Stammnummer
- 12544
- Gültig
- 25.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF