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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501201/2015

Einstellung wegen Zurückziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7501201/2015vom 12.09.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht beschließt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 vom 30.06.2015 , mit welchem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung zu den Zahlen MA6/1***_und_MA6/2*** wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Das Verfahren wird gemäß § 50 VwGVG eingestellt. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit Strafverfügung vom 30.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des Kommunalsteuergesetzes unter anderem für die Monate März und April 2014 jeweils eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am 01.04.2015 betreffend Monate März und April 2014 Einspruch. Dieser Einspruch wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.6.2015 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm diese Beschwerde in der am 10.9.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 50 VwGVG mit Beschluss einzustellen. Da das Gericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, ist gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 12. September 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7501201/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501201.2015
Stammnummer
125436
Gültig
12.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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