Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501201/2015
Einstellung wegen Zurückziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7501201/2015vom 12.09.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 vom 30.06.2015 , mit welchem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung zu den Zahlen MA6/1***_und_MA6/2*** wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Verfahren wird gemäß § 50 VwGVG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Strafverfügung vom 30.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des Kommunalsteuergesetzes unter anderem für die Monate März und April 2014 jeweils eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am 01.04.2015 betreffend Monate März und April 2014 Einspruch.
Dieser Einspruch wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.6.2015 als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Beschwerde.
Der Beschwerdeführer nahm diese Beschwerde in der am 10.9.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.
Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 50 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Da das Gericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, ist gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 12. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7501201/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501201.2015
- Stammnummer
- 125436
- Gültig
- 12.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF