Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1460-W/04
Familienbeihilfenanspruch trotz Unterhaltsleistung durch Ehegatten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1460-W/04vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Caroline
Pestal, 1030 Wien, Ungargasse 59 - 61, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragt die Gewährung der Familienbeihilfe
rückwirkend ab 1. Oktober 1998.
Laut Urkunde des Bezirksgerichtes Döbling vom 13.
Jänner 2003 wird sie durch einen Sachwalter vertreten.
Das Finanzamt erließ am 30. April 2004 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag mit folgender Begründung
abwies:
"Gemäß
§ 6 Absatz 1 lit. d FLAG hat eine volljährige Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Sie haben durch
Berufstätigkeit eine eigene Pension erworben. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe ist dadurch nicht gegeben. Ihr Antrag wird
abgewiesen."
Die vom Sachwalter mit der Vertretung betraute
Rechtsanwältin erhob am 15. Juni 2004 gegen obigen Bescheid Berufung und
begründete diesen unter anderem wie folgt:
"a) Die Bw.
hat mit Antrag vom 9.9.2003 rückwirkend ab 1.10.1998 die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe gemäß
§ 6 FLAG
beantragt.
Die Bw. bezieht
eine Eigenpension von monatlich € 335,59, Pflegegeld sowie Unterhalt in der
Höhe von € 163,64 pro Monat von ihrem geschiedenen
Ehegatten.
b) Anhand des der
Behörde bereits übermittelten Aufnahmebogens in das psychiatrische
Krankenhaus der Stadt Wien, Baumgartner Höhe, vom 16.6.1981, ist
ersichtlich, dass Bw am 6.1.1981, sohin
vor Vollendung des 21. Lebensjahres, mit der Diagnose paranoide Schizophrenie
eingeliefert wurde. Der Anstaltsaufenthalt dauerte rund 5 1/2 Monate. Die
Krankengeschichte des psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe
führt an, dass bereits im Jahr 1978 ein Anstaltsaufenthalt in der
Psychiatrie in Norwegen für die Dauer von rund zwei Monaten vorgelegen
ist.
c) Der vorgelegte
Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger vom 19.5.2003 zeigt, dass die Bw. zu keinem
Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig war:
Die Bw. war im Jahr
1979/1980 für einige wenige Wochen Angestellte einer Rechtsanwaltskanzlei
in Wien.
Im Jahr 1980
scheint im Versicherungsdatenauszug eine Tätigkeit als Arbeiterin der
sozialen Dienste der Adventmission, Verein für Hilfsdienste, auf. Die Dauer
der ersten Tätigkeit für die Adventmission betrug drei Wochen, die
zweite dortige Tätigkeit fünfeinhalb Wochen und die dritte und letzte
Tätigkeit betrug sechs Wochen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch
Schreiben der Bw. aus, wie sie angab, "gesundheitlichen
Gründen" gelöst.
Letztlich war die
Bw. im Jahr 1982 für einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten Angestellte des
Vereins für Rat und Hilfe. Die Tätigkeit wurde durch eine Karenz
unterbrochen - die Bw. erwartete damals also ein Kind - und danach
nicht wieder angetreten.
Der Verein für
Rat und Hilfe ist darauf ausgerichtet, Menschen in schwierigen Lebenssituationen
eine Eingliederungshilfe in das Sozial- und Berufsleben und eine soziale
Absicherung zu gewähren. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
unter dem üblichen Arbeitsmarkt vergleichbaren Bedingungen wird hingegen
mit einer Anstellung nicht bezweckt.
Diese
Voraussetzungen trafen auch auf die Bw. zu.
Von einer
erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist des Erkenntnisses des VwGH
vom 8.4.1987, 86/13/0206, oder einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann
angesichts der Tatsache, dass die Tätigkeit jeweils nur wenige Wochen
andauerte, nicht ausgegangen werden (sh. dazu Punkt 2).
Beweis: Schreiben
der Bw. vom 26.2.1981; vorzulegendes Schreiben des Vereins für Rat und
Hilfe; Einvernahme Frau Dr.K. p.A. Verein
für Rat und Hilfe....
Im Ergebnis war
eine Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw. nie
gegeben. Zum weiteren Beweis für die mangelnde
Selbsterhaltungsfähigkeit beantragt die Bw. die Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens.
2. Rechtliche
Würdigung
a) Nach der
Judikatur des VwGH hindert eine vorübergehende Erwerbstätigkeit den
Bezug der Familienbeihilfe nicht, wenn der Bw. nachweist, dass seine
Arbeitsfähigkeit nicht gegeben war. Auch der Bezug einer Pension hindert
den Bezug der Familienbeihilfe nicht.
Darüber hinaus
beruhten die Beschäftigungsverhältnisse jeweils auf einem besonderen
Entgegenkommen des Arbeitgebers, sodass keine Arbeitsfähigkeit
vorlag.
Aus der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass nur eine
Erwerbstätigkeit der Bw., nicht jedoch sonstige Tätigkeiten, die einen
geringfügigen Unterhalt verschaffen können, zu der Annahme führen
können, dass die Fähigkeit vorliege, sich selbst ständig den
Unterhalt zu verschaffen (VwGH 25.2.1997, 96/14/0088 u.a.) Beispielsweise ging
der VwGH im Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125 davon aus, dass von einer
beruflichen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne, wenn der
"beruflich Tätige" keine (Arbeits-)Leistungen erbringt, wenn
also eine Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu
therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen
Dienstnehmer zu behandeln.
Der VwGH verwies
auf das Erkenntnis 90/13/0129, nach welchem der Erwerb zwar nicht unter den auf
dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden können muss,
wesentlich sei aber, dass sich die betreffende Person durch Arbeitsleistungen
den Unterhalt verschaffen kann.
b) Auch die
übrigen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe liegen vor.
Der Bezug von
Unterhalt vom geschiedenen Gatten in der Höhe von € 163,64 bietet
keinen Ausschlussgrund für den Bezug der Familienbeihilfe, weil die Bw.
insgesamt ein Monatseinkommen bezieht, welches erheblich unter dem Richtsatz
gemäß
§ 293 ASVG liegt. Rechnet man die Pension und den
Unterhaltsanspruch zusammen, ergibt sich ein Monatseinkommen von €
499,23.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des OGH bedeutet die Eheschließung nicht den
Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen
Subsidiarität (EF 70.751, EF 83.234 uva). Die Subsidiarität ist bei
Scheidungen gemäß
§§ 69 Abs 3 und 69a Abs 2 ABGB
(Anm.: gemeint
offensichtlich: EheG)
ausgeschlossen.
Da nach der
ständigen Rechtsprechung des OGH ein Unterhaltsanspruch des
selbsterhaltungsunfähigen Kindes in der Höhe der Mindestpension
gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG besteht (EF 83.735
ua), ist ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegeben.
§ 6 Abs 1 lit
b FLAG ist daher dahingehend verfassungskonform zu interpretieren, dass
lediglich ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der einen Unterhaltsanspruch der
Eltern ausschließt, einen Grund für die Abweisung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe darstellen kann.
Diese Auffassung
ist auch den Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit und Generationen Abt. V/1 Stand 1. September 2001 zu
entnehmen:
"
Für
Kinder, die verheiratet oder geschieden sind, besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet
sind,...".
Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 legte die
Rechtsanwältin einen Schriftsatz des Vereines Rat + Hilfe vor.
Hierin wird unter anderem bestätigt, dass der Verein versucht, Menschen in
problematischen Lebenssituationen durch eine befristete
Beschäftigungsmöglichkeit eine berufliche Starthilfe bzw. eine neue
Perspektive zu bieten, um zur Stabilisierung der Situation beizutragen. Diese
Anstellungen seien durchaus als Eingliederungshilfe bzw. Arbeitserprobung und
nicht als Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
anzusehen.
Das Finanzamt erließ am 6. August 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit der Begründung
abwies, dass auf Grund der Berufstätigkeit eine
Berufsunfähigkeitspension erworben worden sei. Die Bw. sei daher nicht mehr
zum Kreis der "dauernd Erwerbsunfähigen" zu
zählen.
Die Vertreterin der Bw. stellte mit Schreiben vom 13.
August 2004 den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 FLAG besteht für
Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn von ihrem Ehegatten oder
früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben auch
volljährige Vollwaisen u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist (Verweis auf § 6 Abs. 1 lit. b FLAG), und wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Bw. ab
der Rechtskraft des Urteiles vom 23.4.2001 des BG Döbling geschieden ist
und ab diesem Zeitpunkt von ihrem geschiedenen Gatten Unterhaltsleistungen in
Höhe von € 163,64 monatlich bezieht. Fest steht weiters, dass der
Ehegatte aufgrund seines Einkommens auch für Zeiträume der aufrechten
Ehe gegenüber der Bw. unterhaltspflichtig war.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die Verehelichung eines Kindes soll nur dann mit dem
Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn der Unterhalt für das
verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB.
Für geschiedene Kinder gilt dasselbe wie für
verheiratete Kinder. Für sie besteht nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren
Ehegatten haben.
Die Bw. ist insoweit im Recht, als eine Eheschließung
nicht den Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern bewirkt, sondern nur
dessen Subsidiarität (vgl. zB OGH 25.2.1993, 6Ob504/93:
"Den
Ausführungen des Rekursgerichtes ist zuzustimmen: Dieses ist zutreffend
davon ausgegangen, daß die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein
verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur
subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in
erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner
Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel
ABGB
2
Rz 12 zu § 140; Schwimann Rz 110 zu §
140)."
Die Bw. vermeint allerdings, § 6 Abs. 1 lit. b FLAG
sei dahingehend verfassungskonform zu interpretieren, dass lediglich ein
Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der einen Unterhaltsanspruch der Eltern
ausschließe, einen Grund für die Abweisung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe darstellen könne.
Der unabhängige Finanzsenat kann sich dieser
Rechtsansicht nicht anschließen; schon der Wortlaut der §§ 5
Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b FLAG spricht eindeutig dafür, dass jeder
Unterhaltsanspruch seitens des Ehegatten die Gewährung von Familienbeihilfe
ausschließt. Hätte der Gesetzgeber das von der Bw. gewünschte
Ergebnis gewollt, so hätte er die in Rede stehende Bestimmung so
formuliert, dass nur eine ausschließliche Unterhaltsleistung durch den
Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegen steht (vgl. auch VwGH
18.10.1989, 88/13/0124).
Dem entspricht auch die Kommentarmeinung Wittmann/Papacek,
Der Familienlastenausgleich, C § 5 S 5, demzufolge bei voll
erwerbstätigen Ehegatten im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass
dieser den Unterhalt für seine Ehegattin leisten kann.
Die Bw. behauptet auch selbst nicht, dass ihr Unterhalt von
ihren Eltern tatsächlich geleistet wird oder zu leisten
wäre.
Ferner ist zu beachten, dass erst eine Interpretation des
§ 5 Abs. 2 FLAG in der von der Bw. monierten Weise eine
Verfassungswidrigkeit bewirken würde; die Frage, wann Familienbeihilfe
zustünde, würde dann nämlich davon abhängen, ob
unterhaltsverpflichtete Eltern noch leben.
Mit anderen Worten: Beihilfenwerber, deren Eltern
verstorben sind, und die daher nur mehr vom Ehegatten Unterhalt beziehen,
würden unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Bw. keinen
Familienbeihilfenanspruch haben; für Beihilfenwerber, deren Eltern noch
leben und Unterhalt leisten müssten, würde Familienbeihilfe zustehen.
Dass eine solche Auslegung gleichheitswidrig wäre, liegt auf der
Hand.
Da schon allein die Tatsache, dass die Bw. Unterhalt von
ihrem Ehegatten bezieht bzw. bezogen hat, dem Beihilfenanspruch entgegen steht,
braucht nicht mehr geprüft werden, ob die - durchaus vertretbare
- Rechtsansicht des Finanzamtes zutrifft, der Bezug einer
Berufsunfähigkeitspension bedinge, dass die Bw. imstande gewesen sein
müsse, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wien, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1460-W/04
- Stammnummer
- 12539
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF