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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100651/2019

Anspruchszinsen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100651/2019vom 11.09.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. A in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerden vom 10. Oktober 2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Landeck Reutte vom 27. Juni 2017 bzw.10. Juli 2017 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2012 bis 2015 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingaben vom 10. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter gegen die Bescheide vom 27. Juni 2017 bzw. 10. Juli 2017 betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2015 im wesentlichen mit der Begründung, dass in Bezug auf die Einkommensteuer keine Abgabenschuld bestehe, Beschwerde erhoben. Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum 25. Juni 2019) stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 25. Juli 2019 den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 5.9.2010, 2012/15/0062). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34). Die Bescheidbeschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Innsbruck, am 11. September 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100651/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100651.2019
Stammnummer
125382
Gültig
11.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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