Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0222-I/03
Bauherreneigenschaft bei einer Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-I/03vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 30. September 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Bemessungsgrundlage
(Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987): 79.935,68 €,
Grunderwerbsteuer: 2.797,76 €.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 28. Juni/5. Juli 1999 erwarben der
Berufungswerber (Bw.) und Frau Doris L. (als gemeinsame Käufer) von der
A.GmbH als Verkäuferin das neu gebildete Grundstück Nr. x/8 in K. um
den Gesamtkaufpreis von 597.500 S je zur ideellen Hälfte. In Punkt X. des
Kaufvertrages erklärten die Käufer, österreichische
Staatsbürger zu sein und auf der Kaufliegenschaft "innerhalb der
nächsten zehn Jahre ein Reihenhaus" errichten zu wollen, in dem sie ihren
Hauptwohnsitz begründen.
Mit Bescheid vom 9. August 1999 schrieb das Finanzamt dem
Bw. Grunderwerbsteuer im Betrag von 10.673 S vor. Als Bemessungsgrundlage wurden
Kaufpreis, Vermessungskosten und anteilige Vertragserrichtungskosten (jeweils
zur Hälfte) angesetzt. Die Festsetzung der Abgabe erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Mit Ausfertigungsdatum 30. September 2002 erließ das
Finanzamt einen endgültigen Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO, mit dem die Grunderwerbsteuer - unter Einbeziehung von 50 % der Bau- und
Projektkosten eines in der Folge errichteten Reihenhauses (778.547 S + 25.000 S)
- neu bemessen wurde. Begründend führte das Finanzamt aus, durch die
Firma A.GmbH sei das Projekt entwickelt und die Planung organisiert, aber auch
der Bauvertrag über die Errichtung des Hauses vermittelt worden. Durch
diese von der Verkäuferin des Grundstücks erbrachte "weitere
Organisation" liege trotz zivilrechtlicher Trennung der Rechtsgeschäfte -
betreffend Grundstückserwerb und Hausbau - wirtschaftlich ein Erwerb des
Grundstückes samt Bauwerk vor. Die Intention des Organisators bzw.
Vermittlers und Verkäufers sei dahin gegangen, ein ausbau- bzw.
schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei das Interesse der
Käufer auf den Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk gerichtet gewesen.
Demnach sei aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft des Bw. zu
verneinen, die Baukosten seien der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes zählten zur Bemessungsgrundlage neben dem
Kaufpreis sämtliche Leistungen, welche der Erwerber aufwenden müsse,
um in den Genuss der Sache zu kommen, also auch die von der Firma A.GmbH in
Rechnung gestellten Projektierungskosten, die Vermessungskosten sowie die
Vertragserrichtungskosten. Nach Darstellung der Bemessungsgrundlage errechnete
das Finanzamt (im Begründungsteil des Bescheides) die Grunderwerbsteuer nun
mit 38.797 S, woraus sich gegenüber dem vorläufigen Bescheid vom 9.
August 1999 eine Nachforderung von 28.124 S (2.043,86 €) ergab. Im Spruch
des Bescheides vom 30. September 2002 wurde die Grunderwerbsteuer
(lediglich) in Höhe des Nachforderungsbetrages von 2.043,86 €
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29. Oktober
2002 Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die vom Finanzamt
angestellte wirtschaftliche Betrachtungsweise sei dem bürgerlichen Recht
fremd. Zum Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Tatbestandes,
nämlich des Abschlusses des Kaufvertrages, sei das Grundstück nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes noch unbebaut gewesen. Die
Grunderwerbsteuer sei daher lediglich vom Kaufpreis und allfälligen
Vertragserrichtungs- und Vermessungskosten zu errechnen. Beantragt werde, den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die Nachforderung mit null
€ festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung sei der Zustand des Grundstückes maßgeblich, in dem
dieses erworben werden sollte; das müsse nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Auch wirtschaftliche
Vorgänge könnten unter die Grunderwerbsteuer fallen. Laut Vereinbarung
des Bw. mit der A.GmbH habe diese Firma das Projekt für die
Reihenhausanlage entwickelt, die Planung organisiert, den Baubescheid erwirkt
und den Abschluss des Bauvertrages vermittelt. Der Bauvertrag sei zeitgleich mit
dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden. Im Bauvertrag sei als
Vertragsgrundlage unter anderem die Bau- und Ausstattungsbeschreibung
gemäß Projektunterlagen angeführt. Für die Erstellung des
Bebauungsplanes sei bereits ein Gesamtkonzept vorgelegen. Diese Planung sei auch
für die Vermittlungsfähigkeit des Projektes von ausschlaggebender
Bedeutung gewesen. Eine betreffende Planung habe bereits vor Abschluss des
Kaufgeschäftes bestanden. Daraus ergebe sich klar, dass es an der
entscheidenden Einflussmöglichkeit des Bw. auf das Bauvorhaben gefehlt habe
bzw. der Wille der Vertragsparteien auf den Erwerb des Grundstückes mit
darauf zu errichtendem Bauwerk gerichtet gewesen sei. Durch den Abschluss des
bereits ausverhandelten Bauvertrages sei das Preis- und Baurisiko nicht beim Bw.
gelegen. Die Bauherreneigenschaft des Bw. sei daher nicht gegeben.
Der Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht,
dass das Grundstück vor Fertigstellung des Baues weiterveräußert
worden sei. Vom Bw. sei deshalb auch nicht der Gesamtumfang des Werkvertrages
"konsumiert" worden. Eine allfällige Grunderwerbsteuernachforderung sei
(jedenfalls) zu hoch bemessen worden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Finanzamt im
Zuge ergänzender Ermittlungen Auskünfte bei Architekt K.E., der die
Reihenhausanlage in K. konzipiert und geplant hatte, sowie beim Bauunternehmen
H.GmbH. eingeholt. Die mit Architekt K.E. aufgenommene Niederschrift vom 9. Juni
2004, die Niederschrift mit Ing. W.H. und A.H. vom 26.5.2004 und die von den
Auskunftspersonen erhaltenen Unterlagen wurden dem Vertreter des Bw. mit
Schreiben vom 11. August 2004 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Nach den vorliegenden Verträgen und den
Auskünften der im Berufungsverfahren befragten Personen steht folgender
Sachverhalt fest:
Geschäftsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
21. Februar 1997 gegründeten A.GmbH war die Projektierung von
Wohnbauanlagen und die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Im Firmenbuch
eingetragener Alleingesellschafter und Geschäftsführer war M.X.; auf
Grund einer Treuhandvereinbarung kam diesem jedoch in Bezug auf 51 % des
Stammkapitals der Gesellschaft lediglich die Stellung eines Treuhänders
für seinen Vater J.X. zu. J.X. war (dienstältester) Angestellter der
B.GmbH., Zweigstelle W., die auch im Bereich der Immobilienvermittlung
tätig war.
Die Grundparzelle Nr. x/8 war Teil des von der A.GmbH mit
Kaufvertrag vom 19. August/2. September 1998 erworbenen Grundstückes Nr.
x/3 in K.. Nach Teilung dieses Grundstückes erfolgte der Verkauf der neu
gebildeten Grundparzellen über die B.GmbH. als Vermittlerin. Im Auftrag von
J.X. hatte Architekt K.E. für dieses Grundareal das Projekt
"Doppelhausanlage X.", bestehend aus mehreren Doppelhäusern sowie einem
Einzelhaus, konzipiert und geplant. Der Auftrag an den Architekten umfasste auch
die (spätere) Erstellung von Einreichplänen, wobei die
Baueinreichungen - je nach Verkaufsfortschritt - auf die Namen der von J.X.
bekannt gegebenen Kunden oder noch auf die A.GmbH lauten sollten. Das
vereinbarte Planungshonorar sollte der Architekt der A.GmbH in Rechnung stellen.
Dieses Honorar beinhaltete auch ein Gespräch mit den (künftigen)
Kunden und eventuelle von diesen gewünschte Umplanungen, welche aber nur in
geringfügigem Ausmaß (zB Änderungen im Innenbereich, Versetzung
von Fenstern) möglich waren. Baubeschreibung und Einreichplanung wurden,
von Architekt K.E. gestempelt und unterschrieben, der B.GmbH., W., zur
Weitergabe an die Kunden zugeleitet.
J.X. ist weiters an die Fa. H.GmbH. herangetreten, um sich
Angebote (für die Bauführung als Generalunternehmer) erstellen zu
lassen, und zwar auf Grundlage der Pläne von Architekt K.E.. Das Anbot der
Fa. H.GmbH., gerichtet an die B.GmbH., Zweigstelle W., datiert vom 2. Februar
1998. Die von der Fa. H.GmbH. mit dem Anbot erstellte Leistungsbeschreibung
wurde als Basis für die von der B.GmbH., Zweigstelle W., den Kunden
präsentierten Projektunterlagen verwendet. Eine aktenkundige
Modellzeichnung der Anlage trägt den Aufdruck "Beratung und Verkauf
B.Immobilien, W.".
Am 28. Juni 1999 hat der Bw.
(zusammen mit Frau Doris L.) den Grundstückskaufvertrag mit der A.GmbH
unterschrieben.
Am selben Tag unterfertigten der Bw. und Frau Doris L.
einen Bauvertrag, mit dem sie der Fa. H.GmbH. den Auftrag erteilten, auf der
Grundparzelle x/8 in K. "auf Basis der nachstehend angeführten
Vertragsgrundlagen" als Generalunternehmer ein Reihenhaus zu errichten. Als
Vertragsgrundlagen sind in Punkt III. des Bauvertrages unter anderem der
ergehende Baubescheid und die dem Baubescheid zu Grunde liegenden Planunterlagen
sowie die "Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen"
angeführt. Als Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis von 1,540.000 S
brutto genannt (Punkt VI). Die Vertragsparteien bestätigten, sämtliche
unter Punkt III. angeführten Vertragsgrundlagen erhalten bzw. diese
vollinhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben (Punkt XII.). Vom Bauführer
wurde der Bauvertrag am 30. Juli 1999 unterschrieben.
Nach Auskunft von Ing. W.H. und A.H. wurden die Kunden der
Bauunternehmung durch J.X. vermittelt. Die Vordrucke der Bauverträge
stammten ebenfalls von J.X.. Die darin enthaltenen Fixpreise waren zwischen der
Fa. H.GmbH. und J.X. ausverhandelt worden.
Ebenfalls am 28. Juni 1999 unterfertigten der Bw. und Frau
Doris L. eine Vereinbarung mit der A.GmbH , welche lautet:
"I.
Herr
A.
(Anmerkung: der Bw.) und Frau Doris L. - in der Folge kurz Bauherren genannt -
beabsichtigen, das neu gebildete Grundstück Nr.
x/8
Grundbuch
K. zu
erwerben und darauf gemäß Bauvertrag mit der Firma
H.GmbH.
als Generalunternehmer ein Reihenhaus zu errichten.
Die
A.GmbH
hat das Projekt für diese Reihenhausanlage entwickelt, die Planung
organisiert, den Baubescheid beantragt und den Abschluss des Bauvertrages
vermittelt. Die
A.GmbH
ist dabei mit Projektierungskosten, insbesondere Planungs- und
Ausschreibungskosten in Vorlage getreten.
II.
Die Bauherren verpflichten sich nunmehr, der
A.GmbH
für die vorgenannte Organisationstätigkeit ein Honorar von 50.000 S
inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Honorar ist dann zur Zahlung fällig, wenn
der Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft und der Bauvertrag von
allen Vertragsteilen unterfertigt worden sind und der Baubescheid über die
Errichtung des Reihenhauses rechtskräftig geworden ist.
III.
Die
A.GmbH
haftet in keiner Weise für die Verpflichtungen, die sich für die
Vertragspartner der Bauherren aus dem Kaufvertrag bzw. Bauvertrag ergeben. Sie
haftet auch in keiner Weise für die Durchführbarkeit der
Planunterlagen sowie des Baubescheides und der Beschaffenheit des Bauplatzes,
die
A.GmbH
garantiert nur die Rechtskraft des Baubescheides.
IV.
Sofern sich aus der Unzulänglichkeit der
Planunterlagen ein Anspruch gegenüber dem Planverfasser für die
Bauherren ergeben sollte, vereinbaren die Vertragsteile hiermit bereits die
Abtretung von allfälligen Ansprüchen der
A.GmbH
gegenüber dem Planverfasser an die Bauherren.
V.
Vom Vermittlungshonorar nicht eingeschlossen sind
die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Kosten und
Vermittlungsgebühren, das gegenständliche Vertragsverhältnis
bezieht sich ausschließlich auf die im Zusammenhang mit dem Bauwerk
erbrachte Organisationsleistung und inkludiert die von der
A.GmbH
aufgewendeten Kosten für Bauplanung und Ausschreibung.
Die Bauherren verpflichten sich daher der
B.GmbH.
für die Vermittlung des Kaufgeschäftes die übliche
Maklerprovision von 3 % + 20 % Mehrwertsteuer des Kaufpreises nach
Unterfertigung des Kaufvertrages zu bezahlen.
VI.
Die Vertragsteile verzichten darauf, diese
Vereinbarung wegen Irrtums anzufechten oder im Prozessfall eine derartige
Einrede zu erheben."
Für die A.GmbH wurde diese
Vereinbarung (von deren Geschäftsführer M.X.) am 5. Juli 1999
unterfertigt.
Auf dem mit Februar 1999 datierten Einreichplan des
Architekten K.E. scheint Frau Doris L. als Bauherrin auf. Auf Grund ihres
Bauansuchens wurde ihr mit Bescheid der Gemeinde K. vom 19. Juli 1999 die
Baubewilligung erteilt.
b) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Die Steuerschuld entsteht, sobald
ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (§ 8 Abs. 1 GrEStG
1987). Die Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§
4 und 5 GrEStG 1987 ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher
Begriff und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 ff zu § 5, und die
dort zitierte Judikatur).
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und
Rz 88a zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen
Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über
die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder
rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte
vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen
Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit
gehabt hätte, nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag
über die Errichtung des Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom
23.11.1994, II R 53/94, BStBl. 1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu §
5, Ergänzung N 56/1 N).
c) Gemessen an diesen Kriterien sind der Bw. und Frau Doris
L. hinsichtlich der von der H.GmbH. auf Grund des Bauvertrages vom 28. Juni./30.
Juli 1999 ausgeführten Bauleistungen nicht als Bauherren (im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes) anzusehen:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages (vom 28. Juni/5. Juli 1999) lag bereits das von
Architekt K.E. im Auftrag der Verkäuferin (bzw. des J.X.) entwickelte
Gesamtkonzept der Anlage vor. Auf Grund der vom Architekten erstellten
Pläne hatte der (spätere) Bauführer über Initiative von J.X.
ein Angebot (samt Leistungsbeschreibung) erarbeitet, das in die von der B.GmbH.
den Kunden präsentierten Projektunterlagen Eingang gefunden hatte und die
Bauführung zu einem Fixpreis vorsah. Den Käufern wurde somit von der
Projektgesellschaft (bzw. dem auch für die B.GmbH handelnden J.X.) nicht
nur das Grundstück, sondern auch eine baureife Planung und ein fertig
ausverhandelter Bauvertrag (über die Errichtung des Gebäudes zu einem
Fixpreis) verschafft. Dem Finanzamt kann daher nicht entgegengetreten werden,
wenn es auf Grund dieses von Veräußererseite vorbereiteten und vom
Bw. (sowie Frau Doris L.) angenommenen einheitlichen Angebotes zu dem Schluss
gekommen ist, dass Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück samt dem
zu errichtenden Gebäude gewesen ist.
Auf Grund der Begründung von Rechtsbeziehungen mit dem
Bauführer (als Generalunternehmer) ist zwar das Baurisiko bei den Erwerbern
(dem Bw. und Frau Doris L.) gelegen, da sie selbst aus dem Bauvertrag
unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurden; nach Punkt III. der Vereinbarung
vom 28. Juni/5. Juli 1999 war eine Haftung der Verkäuferin für die
sich aus dem Bauvertrag ergebenden Verpflichtungen (der H.GmbH.)
ausdrücklich ausgeschlossen. Nach den in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Kriterien ist der Käufer aber nur
dann als Bauherr anzusehen, wenn er neben dem Baurisiko auch das finanzielle
Risiko der Bauführung zu tragen hat und auf die bauliche Gestaltung des
Hauses - und zwar auf die Gesamtkonstruktion - Einfluss nehmen kann; die
genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vom Beginn der Planungsphase an
auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren angesehen werden
(vgl. Fellner, aaO, Rz 90 zu § 5 GrEStG und die dort zitierte Judikatur).
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten.
Diese typischerweise vom Bauherrn wahrgenommenen Agenden hat hier jedoch die
Verkäuferin als Projektgesellschaft übernommen. Im Rahmen des
Gesamtkonzeptes der Anlage und der von Architekt K.E. im Auftrag der
Verkäuferin erstellten Planung konnten die Käufer auf die bauliche
Gestaltung ihres Hauses in seiner Gesamtkonstruktion keinen Einfluss mehr
nehmen: Nach Auskunft des Architekten waren (bei der Erstellung der
Einreichpläne) nur mehr geringfügige Planänderungen - wie das
Versetzen von Fenstern und Änderungen im Innenbereich (siehe dazu VwGH
24.3.1994, 93/16/0168) - möglich. Durch die im Bauvertrag getroffene
Fixpreisvereinbarung war den Erwerbern auch das Preisrisiko weitgehend
abgenommen.
Hinsichtlich der im Bauvertrag festgelegten Bauleistungen
kam den Käufern somit nicht die Stellung von Bauherren (im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechtes) zu. Das hiefür an den Bauführer zu leistende
Entgelt zählte daher gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
ebenso zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wie die an die
Verkäuferin zu zahlende Projektkostenabgeltung und der Kaufpreis für
das Grundstück selbst.
Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal
entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder
beseitigt werden kann (Fellner, aaO, Rz 14 zu § 8). Die spätere
Weiterveräußerung des Grundstückes samt (noch nicht fertig
gestelltem) Gebäude konnte daher zu keiner "Minderung" der mit der
Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges entstandenen Steuerschuld
führen.
Die im angefochtenen Bescheid angesetzten Baukosten
entsprechen der Schlussrechnung der H.GmbH. vom 2. September 2000
(Rechnungssumme 1,557.094 S, davon 50 % = 778.547 S). Die Preisdifferenz zum
Bauvertrag (Fixpreis 1,540.000 S, davon 50 % = 770.000 S)
entfällt laut Auskunft von Ing. W.H. und A.H. auf Mehrkosten für
Sonderausstattungen, welche die Käufer mit dem Bauführer vereinbart
hatten. Diese Sonderausstattungen waren nicht Teil des von der Verkäuferin
angebotenen Leistungspaketes und vom vereinbarten Fixpreis nicht gedeckt. Die
daraus entstandenen Mehrkosten gehören deshalb nicht zur Gegenleistung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987. Die anzusetzenden Baukosten betragen
(laut Bauvertrag) 770.000 S.
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war
daher um 8.547 S auf 1,099.939 S (79.935,68 €) zu reduzieren. Die
Grunderwerbsteuer errechnet sich mit 3,5 % der Bemessungsgrundlage, das sind
38.498 S (2.797,76 €). Gegenüber dem vorläufigen Bescheid vom 9.
August 1999 ergibt sich somit eine Nachforderung von 27.825 S
(2.022,12 €). Die bescheidmäßige Vorschreibung lediglich
eines Nachforderungsbetrages ist in der Bundesabgabenordnung freilich nicht
vorgesehen: Verfahrensrechtlich ist der endgültige Bescheid vom
30. September 2002 an die Stelle des vorläufigen Bescheides vom 9.
August 1999 getreten. Folglich hatte sich der Bescheidspruch auf den gesamten
Abgabenbetrag (von 2.797,76 €) zu erstrecken.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. November 2004
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-I/03
- Stammnummer
- 12536
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF