Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0390-L/04
§ 217 Abs 7 BAO stellt einen Begünstigungstatbestand dar, daher liegt die Behauptungs- und Beweispflicht beim Bw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-L/04vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 217 Abs. 7 BAO sieht eine Begünstigung für jene Abgabepflichtige vor, die kein grobes Verschulden trifft. Daher tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 22. April 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
(Säumniszuschlag) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber entrichtete die am 15. März
2004 fällige Umsatzsteuer für Jänner 2004 iHv.
19.380,34 € am 2. April 2004. Mit Bescheid vom 13. April
2004 setzte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr einen Säumniszuschlag iHv.
387,61 € fest, weil die Umsatzsteuer Jänner 2004 nicht bis
15. März 2004 entrichtet worden sei.
Mit Anbringen vom 19. April 2004 beantragte der
Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gem. § 217
Abs. 7 BAO keinen Säumniszuschlag festzusetzen. Der
Säumniszuschlag rühre im Wesentlichen daher, dass der Berufungswerber
die Umsatzsteuer für Jänner 2004 verspätet, nämlich am
2. April 2004 anstatt korrekterweise am 15. März 2004 entrichtet
habe. Der Grund für die Verspätung sei darin zu ersehen, dass der
Berufungswerber zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer für
Jänner 2004 beruflich unterwegs gewesen wäre und ausnahmsweise den
Zeitpunkt der fristgerechten Zahlung übersehen habe. Es sei ihm somit ein
Fehler unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Nach Entdecken des Fehlers habe der Berufungswerber die Umsatzsteuer umgehend
entrichtet. Da dem Berufungswerber an der Säumnis kein grobes Verschulden
treffe, stelle er gem. § 217 Abs. 7 BAO den Antrag, für die
nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer für Jänner 2004
keinen ersten Säumniszuschlag festzusetzen und den oben angeführten
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr aufzuheben. Es möge bei der
Entscheidung weiters berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber in der
Vergangenheit die Umsatzsteuervorauszahlungen stets pünktlich und korrekt
entrichtet habe. Auch dadurch komme zum Ausdruck, dass die nicht fristgerechte
Entrichtung der Umsatzsteuer Jänner 2004 nur auf ein (einmaliges)
entschuldbares Versehen zurückzuführen sei.
Mit Bescheid vom 22. April 2004 wies das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr das Ansuchen vom 19. April 2004 ab. Dem Antrag auf
Abschreibung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO
könne nicht stattgegeben werden, da die Begründung nicht den Tatsachen
entsprechen würde. Ein einmaliges entschuldbares Verschulden liege nicht
vor, da der Berufungswerber bei der Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung
Jänner bis März 2004 säumig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 26. April 2004 wurde gegen den
abweisenden Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 22. April
2004 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Bescheid werde zur
Gänze angefochten. Es werde beantragt, den Bescheid des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr vom 22. April 2004, mit dem der Antrag gem.
§ 217 Abs. 7 BAO vom 19. April 2004 abgewiesen worden sei,
aufzuheben und dem Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO vom
19. April 2004 stattzugeben. Der Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg
Steyr erweise sich sowohl in materiellrechtlicher als auch in formalrechtlicher
Hinsicht als rechtswidrig. Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
seien auf Antrag des Steuerpflichtigen "Säumniszuschläge insoweit
(...) nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt". Entscheidend sei somit alleine der Umstand, dass den
Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. In der
Berufung werde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und die RAE dargelegt, dass den Berufungswerber im
gegenständlichen Fall kein grobes Verschulden treffe, da er zum
Fälligkeitszeitpunkt der verspätet entrichteten Abgabe beruflich
unterwegs gewesen wäre und ausnahmsweise den Zeitpunkt der fristgerechten
Zahlung übersehen habe. Demgegenüber stütze sich die
Begründung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr lediglich auf den Umstand,
dass der Abgabepflichtige bei der Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung
Jänner bis März 2004 säumig gewesen wäre. Für die
rechtliche Beurteilung sei dieser Umstand allerdings unerheblich, da alleine zu
prüfen sei, ob ein Verschulden in Bezug auf die verspätete Entrichtung
der Umsatzsteuer Jänner 2004 vorliege. Da dies - wie dargelegt - nicht der
Fall sei, sei der Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
22. April 2004 materiell rechtswidrig. Der Bescheid leide zudem an einem
ergebniskausalen Verfahrensfehler, da das Finanzamt die vorgebrachten Argumente
keiner ordnungsgemäßen Beweiswürdigung unterzogen habe.
Hätte sich das Finanzamt mit den Kriterien, die die Rechtsprechung für
die Frage des Verschuldens entwickelt habe, auseinandergesetzt, wäre es zu
einem anderen Bescheidergebnis gelangt. Im Übrigen sei die Aussage, dass
die Begründung nicht den Tatsachen entspreche, unrichtig. Im Antrag vom
19. April sei ausgeführt worden, "dass der Berufungswerber in der
Vergangenheit die Umsatzsteuervorauszahlungen stets pünktlich und korrekt
entrichtet hat". Soweit ersichtlich, entspreche dies den Tatsachen. In Bezug auf
Einkommensteuervorauszahlungen seien keine wie immer gearteten Ausführungen
gemacht worden. Da somit die selbst zu berechnenden Abgaben (darauf sei nach dem
Wortlaut des § 217 Abs. 7 BAO besonderes Augenmerk zu legen)
immer pünktlich entrichtet worden seien, werde um antragsgemäße
Entscheidung ersucht. Es sei weiters zu berücksichtigen, dass die
Säumnis lediglich etwas länger als zwei Wochen betragen habe. Die
Festsetzung des Säumniszuschlages von 2 % würde somit einem
Jahreszinssatz von rd. 40 % entsprechen. Im Lichte der dargestellten
Argumente würde dies eine unbillige Härte bedeuten.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2004 legte das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 18. August 2004 wurde der
Berufungswerber gefragt, wie üblicherweise der Vormerk der
Fälligkeitstermine erfolgen würde, ob es Vorkehrungen hinsichtlich der
Fristenwahrung bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, beruflich bedingte
Abwesenheit) geben würde. Es wurde gefragt, wer regelmäßig die
Umsatzsteuervorauszahlung berechnen würde und die Umsatzsteuervoranmeldung
bzw. den Zahlschein vorbereiten würde. Schließlich sollte die Frage
beantwortet werden, wie lange im berufungsgegenständlichen Fall die
beruflich bedingte Abwesenheit (Beginn, Ende) gedauert habe.
Mit Schreiben vom 10. September 2004 wurde hiezu
bekanntgegeben: Der Vormerk der Fälligkeitstermine erfolge dermaßen,
dass die Zahlungen der eingehenden Rechnungen umgehend über Netbanking zur
Zahlung angewiesen würden. Die anstehenden Zahlungen würden praktisch
ausschließlich über Netbanking erfolgen. Da hierbei auch
Zahlungstermine, die bis zu 28 Tage in der Zukunft liegen, eingegeben
werden könnten, könnten alle Zahlungstermine gewahrt werden. So seien
bislang im Jahr 2004 (mit Ausnahme des berufungsgegenständlichen
Säumniszuschlages über 387,61 €) keine wie immer gearteten
Verzugszinsen oder Mahnspesen angefallen. Sollten bei längerer Abwesenheit
in Ausnahmefällen dringende Zahlungen anstehen (zB Eingang einer Rechnung
bei Abwesenheit und Fälligkeit vor Rückkehr), erfolge eine Information
durch die angestellte Dienstnehmerin (über Handy oder E-Mail, die auch
auswärts abgelesen werden könnten). Die Überweisung über
Netbanking könne sodann auch auswärts vorgenommen werden. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen würden monatlich in der Kanzlei des
ausgewiesenen Vertreters erstellt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen würden
dem Berufungswerber sodann im Regelfall umgehend über E-Mail oder
telefonisch so rechtzeitig mitgeteilt werden, damit eine pünktliche
Entrichtung gewährleistet sei. Nach Mitteilung des Berufungswerbers
wäre er im berufungsgegenständlichen Fall in Rosenheim unterwegs
gewesen. Es möge weiters beachtet werden, dass es sich bei den Reisen des
Berufungswerbers nicht um länger im Voraus geplante Reisen handle, da die
Tätigkeit (Reparatur von Hagelschäden) stark wetterabhängig sei
und dementsprechend kurzfristig reagiert werden müsse. Wie aus diesen
Ausführungen zu entnehmen sei, habe der Berufungswerber alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen, die pünktliche Zahlungen gewährleisten
würden. Im berufungsgegenständlichen Fall sei - wie bereits der
Finanzbehörde erster Instanz dargelegt - der Fälligkeitszeitpunkt der
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 ausnahmsweise übersehen
worden. Dem Berufungswerber sei somit im Lichte der Judikatur ein Fehler
unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen
würde. Aufgrund der oben dargestellten getroffenen organisatorischen
Vorkehrungen sei in dieser verspäteten Entrichtung auch kein
Organisationsverschulden zu sehen. Da somit kein grobes Verschulden vorliege,
werde um antragsgemäße Entscheidung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag
beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
(§ 217 Abs. 1 und 2 BAO). Gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gem. Abs. 2
nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und
der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gem.
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzuberechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004, die am 15. März
2004 fällig gewesen ist, erst am 2. April 2004, dh. verspätet,
entrichtet worden ist.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen iSd. § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus,
dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Grobes Schulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden
nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine lediglich leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Der Berufungswerber rechtfertigt seine Säumnis mit
beruflicher Abwesenheit. Infolge eines diesbezüglichen
Ergänzungsersuchens der erkennenden Behörde legte der Berufungswerber
dar, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um pünktliche Zahlungen zu
gewährleisten. Dieser Schilderung nach müsste die rechtzeitige Zahlung
von Abgaben auch dann möglich sein, wenn der Berufungswerber länger
abwesend ist. Warum im vorliegenden Fall die Umsatzsteuervorauszahlung für
Jänner 2004 nicht rechtzeitig entrichtet wurde, wurde seitens des
Berufungswerbers nicht dargelegt. Trotz diesbezüglicher Fragestellung wurde
auch nicht bekanntgegeben, wie lange sich der Berufungswerber im Ausland
aufgehalten hat.
Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich.
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des
Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen
bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO.
§ 217 Abs. 7 BAO sieht eine Begünstigung für jene
Abgabepflichtige vor, die kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat
also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen
all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann. Im vorliegenden Fall hätte
daher der Berufungswerber aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar
darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass ihn an der verspäteten
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 kein grobes
Verschulden trifft. Dies hat der Berufungswerber nicht getan. Er hat nicht
dargelegt, warum er vor seiner Abreise nicht für die Entrichtung
fälliger Abgaben gesorgt hat, er hat nicht dargelegt, ob eine Information
durch die angestellte Dienstnehmerin hinsichtlich der Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 erfolgt ist, er hat nicht
dargelegt, wie lange er sich im Ausland aufgehalten hat.
Die vom Berufungswerber seit Jänner 2000 höchste
gemeldete Umsatzsteuervorauszahlung betrug 8.315,73 € für
November 2000. Die Säumniszuschlag auslösende
Umsatzsteuervorauszahlung betrug 21.672,79 €. Ein sorgfältiger
Mensch würde bei einer ausnahmsweisen auffallend hohen Zahllast mit
besonderer Akribie auf die rechtzeitige Entrichtung achten.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass die
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2004 ebenfalls
verspätet entrichtet worden war. Die Einkommensteuervorauszahlung
Jänner bis März 2004 war am 16. Februar 2004 fällig,
entrichtet wurde sie am 24. Februar 2004. Ein Säumniszuschlag wurde in
diesem Zusammenhang deshalb nicht festgesetzt, weil die Säumnis nicht mehr
als fünf Tage betragen hat und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten
sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gem. § 213 mit jener der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird,
zeitgerecht entrichtet hat. Tatsache ist jedoch, dass der Berufungswerber
innerhalb von einem Monat zweimal die Fälligkeitstermine gegenüber dem
Finanzamt nicht gewahrt hat.
Die erkennende Behörde geht davon aus, dass der
Berufungswerber ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verhalten gesetzt hat. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Antrag auf Nichtfestsetzung eines SäumniszuschlagesBegünstigungstatbestandOffenlegungspflicht des Begünstigungswerbers
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-L/04
- Stammnummer
- 12530
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF