Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1725-W/02
Bei Wegverlegung des Wohnsitzes aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort keine doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1725-W/02vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Wegverlegung des Wohnsitzes vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen können die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Unternehmensberater, geb.
4. Mai 1944, W, vertreten durch Walter Kreindl, Steuerberater,
1180 Wien, Pötzleinsdorferstr. 99, vom 10. April 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch
Mag. Thomas Epply, vom 7. März 2000 betreffend Einkommensteuer 1995
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Steuerberater des Berufungswerbers (Bw.)
übermittelte dem Finanzamt am 23. Juli 1998 die Steuererklärungen der
Jahre 1995 und 1996. Als Wohnadresse wurde Wien17 angeführt. Aus seiner
Tätigkeit als Lehrbeauftragter erklärte er Einkünfte in Höhe
von 82.196.- öS. Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde
erklärungsgemäß erlassen.
Im Februar 2000 wurde der Betrieb des Bw. geprüft und
in der Folge am 7.3.2000 im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995, in dem die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit 125.602.- öS festgestellt wurden, erlassen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Bw. vor,
die nicht anerkannten Flugkosten seien durch
seinen in den Jahren 1993 bis 1996 auf den Philippinen gelegenen Wohnsitz
bedingt gewesen. Er habe sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester an
den verschiedenen Universitäten seine Lehrveranstaltungen abzuhalten
(gehabt). Die Flugkosten seien rein
betrieblich veranlasst.
Zu diesem Berufungsvorbringen teilte die
Betriebsprüfung mit, dass die Flugkosten nach Manila nicht anzuerkennen
seien, da der Bw. mit seiner philippinischen Lebensgefährtin bis 1993 in
Wien gelebt habe. Danach sei er aus privaten Gründen nach M. gezogen. Die
Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung lägen somit nicht vor und damit seien auch die
Flugkosten nicht anzuerkennen gewesen.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Bw.
erstmals anlässlich seiner Berufung im April 2000 vorbrachte, dass er in
Jahren 1993 bis 1996 seinen Wohnsitz auf den Philippinen hatte. In den
Steuererklärungen dieser Jahre gab er als Wohnadresse Wien10 und Wien17 an.
Auch in den Vorjahren lebte der Bw. wie anhand einer Meldeamtsanfrage und den
Angaben des Bw. ersichtlich ist, in Wien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kosten, die sich aus der Wahl des Wohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ergeben,
insbesondere der Mehraufwand für Fahrten (Flüge) zwischen Wohnung und
Beschäftigungsort, können nicht als absetzbar angesehen werden, weil
eine solche Wahl des Wohnsitzes in der Regel durch persönliche Gründe
bedingt ist und daher zur Sphäre der privaten Lebensführung
gehört (VwGH 26.2.1971, 1.7.1997, 550/75; 30.1. 1991, 90/13/0030;
15.12.1994, 93/15/0083).
Wie anhand der Aktenlage festgestellt wurde, hatte der
Berufungswerber seinen Wohnsitz in Wien und behielt diesen auch in den Jahren
1993 bis 1996, somit auch im Berufungsjahr 1995.
Für die Aufnahme des Familienwohnsitzes im Geburtsland
seiner Lebensgefährtin waren objektiv gesehen ausschließlich
Gründe der privaten Lebensführung maßgebend, wie aus dem
Vorbringen des Steuerberaters des Bw., dass der Bw. in den Philippinen keiner
Beschäftigung nachging und deshalb für seine berufliche Tätigkeit
nach Österreich fliegen musste, hervorgeht (vgl. VwGH 23.11.1983,
81/13/0163).
Entscheidend für die steuerliche Absetzbarkeit der
Flugkosten ist ausschließlich, dass die Wegverlegung des Wohnsitzes vom
Ort der Tätigkeit ihre Veranlassung in der Werkstätigkeit des
Steuerpflichtigen hat (14.9.1993, 92/15/0054, 11.11.1970, 396/70). Fahrtkosten,
die sich aus der Wahl des Wohnsitzes an einem außerhalb der üblichen
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, gehören, wenn
die Wahl des Wohnsitzes durch persönliche Gründe veranlasst ist, zu
den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
Die Berufung war daher als unbegründet
anzuweisen.
Wien, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1725-W/02
- Stammnummer
- 12526
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF