Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0155-L/03
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-L/03vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom Oktober 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Schärding vom 23. Oktober 2002 betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17.5.2002 wurde der Berufungswerberin
aufgetragen, die Einkommensteuererklärung für 2000 bis 10.6.2002 beim
Finanzamt einzureichen. Am 7.6.2002 langte die Einkommensteuererklärung
für 2000 beim Finanzamt ein. Darin wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit ATS -44.406 beziffert. Dieser Betrag entsprach dem Ergebnis
der Mitteilung über die gesonderte Feststellung aus dem Jahre 2000 und zwar
vom 6.6.2001. Verwendet wurde ein Formular für das Jahr 2001. Das Jahr 2001
war durchgestrichen und durch das Jahr 2000 ersetzt worden.
Mit Bescheid vom 11.9.2002 wurde die Berufungswerberin
aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bis
2.10.2002 nachzureichen. Diese Aufforderung enthielt gleichzeitig eine Androhung
im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO. Da die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 nicht bis zum 2.10.2002 eingelangt war, setzte das
Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 23.10.2002 mit € 220
fest. Dieser Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 25.10.2002
zugestellt. Mit Schreiben vom 29.10.2002 teilte die Berufungswerberin mit, die
Erklärung bereits Ende September weggeschickt zu haben. Sie sende diese
daher noch einmal. Die Erklärung für 2001 unterschied sich von der des
Jahres 2000 lediglich durch die Jahreszahl und die Unterschrift. Diese
Erklärung erhielt in der weiteren Folge den Eingangsstempel
28.10.2002.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung einer
Zwangsstrafe wurde fristgerecht Berufung erhoben. So seien die Bescheide
für BW., H und M am 19.9.2002 per Post (eingeschrieben?) aufgegeben
worden.
Das Finanzamt hielt in seiner Berufungsvorentscheidung vom
12.12.2002 der Berufungswerberin vor, dass die am 28.10.nachgereichte Kopie der
Erklärung für 2001 bis auf das ausgebesserte Jahr in allen Teilen
ident mit der Erklärung aus dem Jahre 2000 sei. Es könne daher nicht
nachvollzogen werden, dass die Erklärung für 2001 per 19.9.2002
eingereicht worden sei.
Im Vorlageantrag vom 19.12.2002 hielt die Berufungswerberin
fest, dass die Erklärungen von ihrem gewerblichen Buchhalter verfasst, von
ihr unterschrieben und dann umgehend an das Finanzamt weitergeleitet
würden. Sie könne jedenfalls nicht erklären, wieso sie oder
jemand anderer den Vordruck zur Einkommensteuererklärung für 2001
irrtümlich ausgebessert habe. Nach Information ihres Buchhalters befinde
sich in dessen Handakt nur die Erklärung 2001, die sie am 28.10.2002 an das
Finanzamt Schärding nachgereicht habe. Da sie keinerlei Verschulden treffe,
werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Im Ergänzungsersuchen vom 8.4.2003 hielt das Finanzamt
zunächst fest, dass die Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 in
jeder Hinsicht ident seien, mit Ausnahme der Jahreszahl und der Unterschrift. So
wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sollten ihr andere Unterlagen
vorliegen, diese vorzulegen. Weiters erging das Ersuchen, sollte ein Nachweis
über das Einreichen der Jahreserklärung 2001 vor dem 28.10.2002
vorliegen, diesen nachzureichen.
Mit Schreiben vom 14.9.2004 wurde der Berufungswerberin von
der erkennenden Behörde zunächst vorgehalten, dass es sich bei der am
7.6.2002 eingelangten Erklärung auf Grund des Zahlenmaterials und des
zeitlichen Zusammenhanges um jene für das Jahr 2000 handeln müsse.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass laut Feststellung des Finanzamtes
zum Zeitpunkt 19.9.2002 ein Brief mit Erklärungen eingegangen sei. Die
Erklärung der Berufungswerberin habe sich nicht darin befunden. Auch habe
es sich nicht um einen eingeschriebenen Brief gehandelt.
Am 1.10.2004 wurde ein Telefonat mit dem Buchhalter der
Berufungswerberin geführt. Dieser räumte ein, dass die Korrektur auf
der Erklärung für 2000 möglicherweise von der Berufungswerberin
selbst vorgenommen worden sei.
Mit ergänzendem Vorhalt vom 4.10.2004 wurde von der
erkennenden Behörde der Sachverhalt wie folgt unterstellt: Bei der am
7.6.2002 eingelangten Einkommensteuererklärung, deren Jahr händisch
auf 2000 ausgebessert wurde, unterschrieben am 4.6.2002, handelt es sich um die
Erklärung für das Jahr 2000. Wobei die Korrektur der Jahreszahl nicht
vom Finanzamt vorgenommen wurde. Die Erklärung für das Jahr 2001 sei
ident mit der für das Jahr 2000, bis auf das ausgebesserte Jahr und die
Unterschrift. Dabei dürfte die im Handakt des Buchhalters aufliegende
Erklärung seinerzeit versehentlich nicht auf 2000 ausgebessert worden sein.
Am 29.10.2001 wurde eine Kopie der Erklärung 2000 beim Finanzamt
nachgereicht. Der unterstellte Sachverhalt blieb in der weiteren Folge
unbestritten. Ein Nachweis, dass die Erklärung 2001 vor dem 25.10.2002
eingereicht worden sei, ist trotz mehrfacher Aufforderung unterblieben. Die im
Vorhalt ausgesprochene Vermutung, dass für 2001 gar keine eigene
Erklärung mit dem richtigen Zahlenmaterial erstellt worden sei, blieb
unwidersprochen.
Eine Telefax- Probe, durchgeführt am 3.11.2004 ergab,
dass am 25.10.2002 keine Erklärung für 2001 dem Finanzamt von der
Berufungswerberin gefaxt wurde. Dieser Sachverhalt wurde mit der
Berufungswerberin im Zuge eines Telefonates am 3.11.2004 fernmündlich
abgeklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den
Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden. Dies ergibt
sich aus § 111 Abs. 1 BAO iVm der allgemeinen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen gem. §§ 133 ff.
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen
durch Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende
Anordnung, deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erzwingbar ist. In Abs. 2 des
§ 111 BAO ist geregelt, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe der
Verpflichtete mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
geforderten Leistung aufgefordert werden muss. Im gegenständlichen Fall
erging diese Aufforderung mitsamt der Androhung am 11.9.2002.
Die Berufungswerberin hat im Berufungsschriftsatz vom
Oktober 2002 lediglich die Behauptung aufgestellt, die Erklärung am
19.9.2002 per Post aufgegeben zu haben. Die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 108 BAO (Fristen) besagt, dass die
Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt.
Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der
Behörde trifft nach ständiger Rechtsprechung den Absender. Trotz
Vorhalt des Finanzamtes und der erkennenden Behörde hat die
Berufungswerberin keinen Nachweis erbracht, dass die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 vor dem 25.10.2002
(Zustelldatum des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe)
eingebracht worden ist. Selbst wenn die Berufungswerberin mittels Telefax die
Erklärung für 2001 noch am 25.10.2002 übermittelt hätte,
wäre der Berufung kein Erfolg beschieden. Denn Erklärungen können
wirksam nicht mit Telekopierer eingebracht werden.
Aus der Aktenlage, dem zeitlichen Zusammenhang ergibt sich
eindeutig, dass es sich bei der am 7.6.2002 eingelangten
Einkommensteuererklärung um jene des Jahres 2000 handeln muss. Dies wurde
der Berufungswerberin vorgehalten und ist von dieser nicht bestritten worden.
Bei der am 29.10.2002 eingelangten Erklärung für 2001 handelt es sich
eindeutig um eine Kopie der Erklärung für 2000, die sich lediglich
durch das Jahr und die Unterschrift unterscheidet. Der Vermutung, dass die im
Handakt des Buchhalters aufliegende Erklärung versehentlich nicht auf 2000
ausgebessert worden ist, wurde nicht widersprochen. Nur so aber lässt sich
der Geschehnisablauf erklären. Das wiederum spricht dafür, dass
für das Jahr 2001 gar keine eigene Erklärung mit dem richtigen
Zahlenmaterial mehr erstellt worden ist.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
die geforderte Leistung, nämlich die Abgabe der
Einkommensteuererklärung für 2001 jedenfalls nicht vor Wirksamkeit des
die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides erbracht worden ist und somit die
Voraussetzungen des § 111 BAO erfüllt sind. Wird die Anordnung erst
danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Berufung gegen den
Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die
Zwangsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgesetzt wird,
ist im Rahmen des Ermessens zu treffen. Ermessensentscheidungen sind nach §
20 BAO unter Beachtung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen
und jedenfalls zu begründen. Dabei sind all jene Umstände zu
berücksichtigen, die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt
sind. Dazu zählt das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bereits einmal der Androhung der
Zwangsstrafe bedurfte, nämlich bei der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war auch geboten, um
deren Zweck zu erfüllen, nämlich die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen. Die erkennende
Behörde teilt die Ansicht der Berufungswerberin, was die Verschuldensfrage
betrifft, nicht. Wäre tatsächlich eine Erklärung für 2001
zum 4.6.2002 vorgelegen, hätte man ohnedies die Erklärung gleichzeitig
mit der für das Jahr 2000 einbringen können. Man hätte diesen
Umstand auch in einem Telefonat abklären oder die Erklärung bis zur
gesetzten Frist einreichen können. Dass lediglich eine Kopie von der
Erklärung für 2000 angefertigt und nicht einmal die richtigen Zahlen
erklärt wurden, spricht gleichfalls für sich. Auch wenn die
erklärten Einkünfte im Jahr 2001 negativ waren, so geht es bei der
Verhängung der Zwangsstrafe um die Erfüllung einer Leistung durch den
Abgabepflichtigen. Denn eine Rechtspflicht zur Abgabe der Steuererklärung
besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, nicht
steuerpflichtig zu sein. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von €
2.180 nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsstrafe mit
€ 220 angesetzt, somit im untersten Bereich. Damit wurde dem Grad des
Verschuldens, der nicht mehr als gering einzustufen sein wird, dem Umstand, dass
es zu keiner Steuernachforderung gekommen ist und dem gesamten bisherigen
steuerlichen Verhalten (auch für das Jahr 2000 war die Androhung einer
Zwangsstrafe erforderlich) ohnedies ausreichend Rechnung getragen.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-L/03
- Stammnummer
- 12524
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF