Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0183-G/04
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung; vorzeitige Darlehensrückzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0183-G/04vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine vorzeitige Darlehensrückzahlung, die als Reaktion auf eine vom Finanzamt erfolgte Qualifikation als Liebhaberei getätigt wurde, ist nicht als von vornherein geplant, sondern als Änderung der Bewirtschaftung anzusehen, welche nicht auf frühere Veranlagungszeiträume rückprojeziert werden kann, denn der Beurteilung dürfen nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zu Grunde gelegt werden (VwGH 19.6.2003, 2000/14/0159, 24.2.2002, 96/13/0191, 3.7.1996, 93/13/0171, 23.5.1996, 93/15/0215, 9.5.1995, 95/15/0001, 5.10.1993, 90/14/0098, 13.6.1991, 88/13/0176).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 20. März 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom 12. März 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid wurden die Verluste aus
Vermietung und Verpachtung für das Objekt in Deutschland nicht anerkannt,
weil steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzunehmen sei. Begründenderweise
verwies das Finanzamt auf die ho. Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 15. Jänner 2004 zu GZ. RV/0212-G/03. In seiner
fristgerecht überreichten Berufung wurde das Vorliegen von "Liebhaberei"
insofern bestritten, weil ihm bis zum finanzamtlichen Hinweis nicht bewusst
gewesen sei, dass die ursprünglich gewählte Bewirtschaftungsart aus
finanztechnischer (?, unleserlich) Sicht als Liebhaberei gewertet werde. Mit
Ablauf der Zinsbindungsfrist werde er die Art der Bewirtschaftung ändern.
Mit Bescheid vom 28. April 2004 wurde dem einschreitenden Berufungswerber (Bw.)
gemäß
§ 275 BAO ein Mängelbehebungsauftrag unter
Setzung einer Frist bis 17. Mai 2004 erteilt, weil die überreichte Berufung
nach Ansicht des Finanzamtes keine Begründung enthielt. Im (aufgetragenen)
Schriftsatz vom 4. Mai 2004 erklärte der Bw., nach der derzeitigen
allgemein gültigen Rechtsauffassung gelte ein Prognosezeitraum für die
Betrachtung, ob positive Einkünfte erwirtschaftet werden, ein Zeitraum von
mindestens 30 Jahren und führte für seine Rechtsansicht einen
undatierten Zeitungsartikel der Financial Times, wonach über den maximal zu
betrachtenden Prognosezeitraum von 30 Jahren für Ferienwohnungen und bis zu
100 Jahren für andere Wohnungen, über den sich derzeit noch die
Gelehrten streiten, ins Treffen. Weil es sich gegenständlich um eine
deutsche Immobilie handle und die Investitionsentscheidung nach dortiger
Rechtsauffassung getroffen wurde, sei dies in die gegenständliche
Betrachtung einzubeziehen. Durch diese sehr einseitige Rechtsauslegung, sei er
zum Verkauf des Hauses in Österreich gezwungen, um die notwendigen
Geldmittel für eine Darlehenstilgung zu besitzen, um so bereits nach
maximal 23 Jahren ein positives Ergebnis zu erwirtschaften, weil er es sich
nicht leisten könne, auf eine Anerkennung seiner Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung positiv als auch negativ zu verzichten. Deshalb habe er bereits
die Darlehens gewährende Bank über eine vorzeitige
Darlehensablösung informiert, um so die Zinsbelastung drastisch zu
reduzieren.
In der finanzamtlichen Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, die Berufung richte sich inhaltlich gegen die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
15. Jänner 2004 zu GZ. RV/0212-G/03, wo dieser zur Auffassung
gelangt sei, es liege gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO Liebhaberei
vor. Da eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof nicht überreicht wurde, sei die Entscheidung
rechtskräftig geworden. Gemäß
§ 289 Abs. 3 BAO seien
die Behörden an die für Berufungsentscheidung maßgebliche, dort
dargelegte Rechtsanschauung gebunden, weshalb eine Änderung der Sach- und
Rechtslage, welche eine neuerliche Betrachtung der Liebhabereivermutung
rechtfertigen könne, nicht zu erkennen sei. Die Bekanntgabe einer
zukünftigen Darlehensauflösung habe als Änderung der
Bewirtschaftung auf den angefochtenen Bescheid keine Auswirkung.
In seinem Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein
Vorbringen und widersprach der finanzamtlichen Rechtsauffassung, dass aus
Fristversäumnissen der Vorjahre der angefochtene Bescheid nicht
gerechtfertigt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wird - um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die dem Bw. zugestellte
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
15. Jänner 2004 GZ. RV/0212-G/03 verwiesen. Wie vom Finanzamt im
angefochtenen Bescheid richtigerweise erwähnt, ging der unabhängige
Finanzsenat für das Jahr 1999 aufbauend auf die aufgelisteten
prognostizierten Ertragsergebnisse vom Vorliegen steuerlich unbeachtlicher
Liebhaberei aus.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht sich der
unabhängige Finanzsenat allerdings zur Bemerkung veranlasst, dass die am
20. März 2004 überreichte Berufung an sich mängelfrei
eingereicht wurde, weil die Begründung zumindest erkennen lässt, aus
welchen Gründen der Berufungswerber (Bw.) die Meinung vertrat, dass sie
gerechtfertigt sei (VwGH 14.9.1971, 3/71). Damit ist allerdings über ihre
inhaltliche Berechtigung noch nichts gesagt. Ebenso teilt der unabhängige
Finanzsenat nicht die in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt vertretene
- unterschwellig angedeutete - Ansicht, bereits aus dem Unterlassen einer
höchstgerichtlichen Beschwerde seien entsprechende Schlussfolgerungen
abzuleiten. Auch die Bezugnahme auf eine allfällige Bindungswirkung
abändernder, aufhebender oder ersetzender Bescheide nach § 289
Abs. 3 BAO ist im gegenständlichen Zusammenhang fehlerhaft, weil nicht
erkennbar ist, welchen Bescheiden abändernder, aufhebender oder ersetzender
Charakter zukommt. Möglicherweise bezieht sich das Finanzamt auf die oa.
Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1999 und erachtet sich darin
gebunden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um keinen abändernden,
aufhebenden oder ersetzenden Bescheid, sondern um eine inhaltliche Erledigung
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 gehandelt
hat, ist in rechtlicher Hinsicht - auch aus Gründen der
Abschnittsbesteuerung - jedes Jahr für sich zu betrachten, wenn auch
sachverhaltsidente Momente und rechtliche Beurteilungen übereinstimmen
mögen.
Im Kernbereich geht es lediglich um die Fragen, ob
gegenständlich ein Prognosezeitraum von 30 Jahren angemessen wäre
und ob die beabsichtigte Tilgung des Fremdmitteldarlehens in
ertragswirtschaftliche Beurteilung des Streitjahres einbezogen werden
müsse.
Wie bereits in RV/0212-G/03 ausgeführt, ist
entsprechend dem § 2 Abs. 4 LVO bei Betätigungen der
gegenständlichen Art (§ 1 Abs. 2 Z 3) von einem absehbaren
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
auszugehen. Die Verordnung ist als so genannte Rechtsverordnung auch für
den unabhängigen Finanzsenat verbindlich.
Weiters wurde bereits unter Hinweis auf die Judikatur (VwGH
25.9.2001, 99/14/0217) erwähnt, dass bei einer grundsätzlichen
Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Einkunftsquellen -
gegenständlich: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
ausländischen unbeweglichen Vermögens gemäß Art 3 DBA-BRD,
BGBl. Nr. 221/1955 diese nach den Bestimmungen des österreichischen
Steuerrechtes zu ermitteln sind. Somit kommt den Ausführungen des Bw.,
wonach Steuerbegünstigungen im Belegenheitsstaat zu seinen wirtschaftlichen
Dispositionen geführt haben, keine rechtliche Bedeutung zu, da sie keine
wie immer gearteten Bindungswirkungen auf die Beurteilung des
gegenständlichen Falles für die (Vor-)Frage des Vorliegens von
Einkünften auszulösen vermögen, weil gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO ausschließlich auf die objektive Ereignung
der Betätigung einen Gesamtüberschuss zu erzielen abzustellen ist
(VwGH 5.6.2003, 99/15/0129).
Abgesehen davon ist die bloße Absicht - als Reaktion
auf die abgabenbehördliche Beurteilung - ein Darlehen nach Ablauf
der Zinsbindungsperiode am 19. Dezember 2004 tilgen zu wollen, für sich
genommen unbeachtlich, wenn selbst die tatsächliche Änderung der
Bewirtschaftung lediglich pro futuro wirkt. Der Umstieg der Finanzierung stellt
eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar, die bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich
auszuklammern ist (VwGH 19.6.2003, 2000/14/0159). In ähnlicher Weise hat
der VwGH auch eine Darlehensrückzahlung, die als Reaktion auf die im Zuge
einer Betriebsprüfung drohende Liebhabereibeurteilung gefasst wurde, als
nicht von vornherein geplant und daher als Änderung der Bewirtungsart
betrachtet, die einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der getroffenen
Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegensteht, denn der
Liebhabereibetrachtung dürfen jeweils nur Zeiträume gleicher
Bewirtschaftungsart zugrunde gelegt werden (VwGH 24.4.2002, 96/13/0191). Es ist
ein Akt der rechtlichen Beurteilung, ob durch eine Änderung der
Wirtschaftsführung der Tatbestand einer Einkunftsart mit der betroffenen
Betätigung etwa erst ab dem Zeitpunkt dieser Änderung erfüllt
wurde, ob somit eine Änderung der Bewirtschaftungsart auf die Beurteilung
der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit in den Vorperioden ohne
Bedeutung bleibt oder in diese Beurteilung miteinfließen muss (VwGH
3.7.1996, 93/13/0171). Tritt innerhalb des Kalkulationszeitraumes eine
Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so hat die Beurteilung des vor dieser
Änderung liegenden Zeitraumes unter der Annahme einer gleich bleibenden
Bewirtschaftungsart zu erfolgen (VwGH 23.5.1996, 93/15/0215; 9.5.1995,
95/14/0001). Ein neuer Beobachtungszeitraum für die steuerliche Beurteilung
des Vorliegens von Liebhaberei im steuerlichen Sinne beginnt erst mit der
Änderung der Bewirtschaftungsart (VwGH 5.10.1993, 90/14/0098), weil
derartige Änderungen erst für die Zukunft von rechtlicher Relevanz
sind (VwGH 12.6.1991, 88/13/0176).
Daher trifft die grundsätzliche Würdigung des
Finanzamtes, die Änderung der Bewirtschaftung wirke sich
sachverhaltsmäßig erst auf künftige Besteuerungszeiträume
aus, den Wesenskern des angefochtenen Bescheides und ist nicht weiter zu
beanstanden.
Graz, am 5. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkunftsquelleLiebhabereiVermietungEigentumswohnungabsehbarer Zeitraumüberschaubarer ZeitraumGesamtüberschussÄnderung der Bewirtschaftungaußerplanmäßige Tilgung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0183-G/04
- Stammnummer
- 12521
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF