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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103891/2017

BVE statt neuem Sachbescheid nach Aufhebung eines Bescheides gem. § 278 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103891/2017vom 24.11.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 16.02.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 18.12.2014 betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für 2009 zu Recht erkannt: Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2017 wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Dem Bundesfinanzgericht (BFG) wurde mit Vorlagebericht vom 8.8.2017 die Beschwerde vom 16.2.2015 (irrtümlich angeführt mit 16.2.2016) gegen den Bescheid vom 18.12.2014 betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 vorgelegt. Dabei übersieht das Finanzamt, dass der Bescheid vom 18.12.2014 mit Beschluss des BFG vom 22.2.2016, RV/105689/2015 gem. § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben wurde. Durch die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Der angefochtene Bescheid gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Wird gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben und in weiterer Folge der Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben, wurde die Beschwerde mit dem Zurückverweisungsbescheid erledigt. Eine Beschwerdevorentscheidung über eine bereits entschiedene Beschwerde ist nicht zulässig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2017 ist somit rechtswidrig ergangen. Ihr liegt keine (unerledigte) Beschwerde zugrunde, da ein Bescheid betreffend Rüchzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 infolge der Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2014 durch den Beschluss des BFG vom 22.2.2016 nicht ergangen ist. Sie ist auf Grund des am 31.7.2017 beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrags ersatzlos aufzuheben (zur Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung vgl. BFG 19.9.2016, RV/7104021/2016). Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides ist unmittelbar der gesetzlichen Bestimmung des § 278 Abs. 2 BAO zu entnehmen. Daraus folgt, dass ein neuer Sachbescheid zu ergehen hat. Wien, am 24. November 2017

Normen und Schlagworte

ZurückverweisungBVE statt neuem Sachbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103891/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103891.2017
Stammnummer
125209
Gültig
24.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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