Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1714-L/02
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bei Personalgestellung an andere Unternehmungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1714-L/02vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN., vertreten durch TZ., vom
27. Juli 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 20. Juli
2001, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988,
Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 sowie Vorschreibung
eines Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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1997 -
2000
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8.459,30
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614,76
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1997 -
2000
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12.568,--
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913,35
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1997 -
2000
|
1.317,--
|
95,71
|
Säumniszuschlag
|
1997 -
2000
|
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Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.12.2000
vorgenommenen Lohnsteuerprüfung stellte das Erhebungsorgan u.a. Folgendes
fest: Im Zuge von Neuerrichtungen bzw. Erweiterung von Anlagen in Deutschland
(Burghausen bzw. Nünchritz) seien zwei Arbeitnehmer der Berufungswerberin
im Rahmen einer Personalgestellung abgestellt worden. Auftraggeber sei die Firma
W. in Burghausen bzw. Nünchritz, Auftragnehmer sei in beiden Fällen
die in Deutschland ansässige Firma NL. gewesen. Dieses Unternehmen sei an
der Berufungswerberin nicht beteiligt gewesen. Die an die Arbeitnehmer L.
(Jänner bis Dezember 2000) und P. (Okt. 1999 bis Dezember 2000)
ausbezahlten Bezüge seien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
steuerfrei belassen worden. Diese Begünstigung komme nur dann zur
Anwendung, wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im
Ausland eine begünstigte Anlage errichte. Nur dann, wenn diese
Grundvoraussetzung erfüllt sei, komme die Steuerfreiung auch für
weitere damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung,
Personalgestellung, Planung, Beratung, Schulung usw.) zum Tragen. In obigem
Sachverhalt sei die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmer nicht in
Zusammenhang mit einem begünstigten (d.h. von einem inländischen
Unternehmen ausgeführten) Vorhaben erfolgt, weil Errichter der Anlage ein
ausländisches Unternehmen sei. Die Steuerfreiheit gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 10 EStG für die zwei entsendeten Arbeitnehmer sei daher nicht zum
Tragen gekommen. In diesem Punkt ermittelte der Prüfer eine Nachforderung
von S 373.979,50 an Lohnsteuer, S 72.397,-- an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und S 7.290,-- an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und schrieb der Berufungswerberin wegen dieser und anderer
Feststellungen mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 20. Juli 2001 insgesamt
S 382.439,-- (€ 27.792,93) an Lohnsteuer, S 84.965,-- (€
6.174,659) an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
S 8.607,-- (€ 625,50) an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und
S 7.649,-- (€ 555,86) (= 2 % von S 382.439,--) an
Säumniszuschlag zur Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde von der früheren bevollmächtigten
Vertreterin berufen. Der oben angeführte Bescheid erkenne Tätigkeiten
von Mitarbeitern (im Zeitraum vom X/199 - XII/2000) des Unternehmens im
Ausland nicht als begünstigt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG an, und
zwar mit der Begründung, dass der Errichter der Anlage ein
ausländisches Unternehmen sei und deswegen eine nicht begünstigte
Anlage vorläge. Dazu sei Folgendes festzuhalten: Bei den beiden im
gegenständlichen Bescheid besprochenen Anlagen sei wohl formell die Fa. NL.
als Auftragnehmer eingesetzt gewesen, wirtschaftlich betrachtet seien die
Agenden der Planung und Baudurchführung bei der Berufungswerberin gelegen.
Die Rechnungen seien für NL. Durchläufer gewesen und seien mit der
Rechtsmittelwerberin in Österreich weiterverrechnet worden. Folglich
könne nicht von einer simplen Personalgestellung gesprochen werden, etwa
vergleichbar mit einem Personalleasingunternehmen, sondern es sei ein
vollwertiger Auftrag vorgelegen, der ausschließlich auf Grund
kundenorientierter Firmenpolitik (der Kunde hätte einfach wieder mit dem
langjährigen deutschen Partner abschließen wollen),
vordergründig zwischen NL. und den deutschen Auftragnehmern abgeschlossen
worden sei, wirtschaftlich aber jedenfalls mit der Einschreiterin. Wären
beispielsweise bei der durch einen Arbeitnehmer der Berufungswerberin bei der
deutschen Firma durchgeführten Basisplanung Fehler bei
Geräte-Spezifikationen aufgetreten, wäre die Rechtsmittelwerberin voll
in die Gewährleistungspflicht genommen worden. Bei der Tätigkeit in
Nünchritz sei ebenfalls nach der vorhin beschriebenen Vorgangsweise
verfahren worden.
In Beantwortung eines Schreibens des Finanzamtes vom 7.
September 2001 hielt die frühere bevollmächtigte Vertreterin fest,
dass es sich bei den Auslandstätigkeiten des Arbeitnehmers P. um
Aufträge zur Errichtung bzw. zum Ausbau einer Chemieanlage zur Herstellung
von Poly-Produkten gehandelt habe, wobei der Hauptauftrag durch Nachträge
entsprechend erweitert worden sei. Diese Erweiterung sei in Form von
Dienstleistungsbestellungen erfolgt. Die Weitergabe der Beauftragungen von NL.
an die Berufungswerberin sei auf Grund der dauernden guten
Geschäftsbeziehungen in mündlicher Form erfolgt. Es sei bezüglich
der Bestellungen der Fa. W. jedoch unbedingt darauf hinzuweisen, dass in diesen
Bestellungen der geschäftsführende Gesellschafter der
Berufungswerberin, der jedoch keinerlei Verbindungen zur NL. in
gesellschaftsrechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Hinsicht habe, bereits als
Firmenbeauftragter aufscheine und Herr P. als entsprechender Projektleiter.
Ziehe man das ins Kalkül, so sei die Weitergabe des Auftrages faktisch
schon durch das Einsetzen dieser Personen in die Bestellungen gegeben. Die NL.
verfüge weiters nicht über das Know-how, um derartige
Großprojekte abwickeln zu können. Das Einsetzen des
geschäftsführenden Gesellschafters der Berufungswerberin als
Firmenbeauftragter bzw. des Herrn P. als Projektleiter in die Bestellung,
impliziere aus berufsrechtlichen Gründen die Gewährleistungspflicht
der Rechtsmittelwerberin. Die Haftpflichtversicherung für
Ingenieurstätigkeiten orientiere sich neben dem Materialumsatz an der
vollen Jahresgehaltssumme aller Mitarbeiter laut G und V-Rechnung. Die
Tätigkeit des Herrn L. sei analog zu der des Herrn P. erfolgt. Als
Auftragnehmer sei wiederum der geschäftsführende Gesellschafter der
Berufungswerberin angeführt, Projektverantwortlicher sei Herr L.
gewesen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 legte die
Berufungswerberin dem Finanzamt noch weitere Unterlagen vor und bemerkte, dass
der Rechtsmittelwerberin die Aufträge von NL. im ganzen Wortlaut, also
inklusive aller Spezifikationen und preislichen Gestaltung vorliegen
würden. Dieser Umstand sei für sich allein schon Beweis für das
Vorliegen einer begünstigten Auslandstätigkeit nach § 3 EStG.
Diese Unterlagen könnten eigentlich nur dem tatsächlichen
Auftragnehmer bzw. Auftragsverantwortlichen vorliegen. Einem nicht
projektverantwortlichen Personalgesteller, wie der Sachverhalt im angefochtenen
Bescheid dargestellt werde, wären diese Unterlagen niemals vorgelegt, bzw.
von diesem unterzeichnet worden.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 22.
April 2002 das Rechtsmittel als unbegründet ab. Die Steuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 könne nur dann zutreffen, wenn der
Auftragnehmer (Generalunternehmer) sich zur Erfüllung des Vertrages eines
inländischen Unternehmers (Subunternehmers) bediene, weiters auch bei der
Personalgestellung an ein inländisches Unternehmen anlässlich der
Errichtung begünstigter Vorhaben. Soweit im laufenden Berufungsverfahren
auf Grund vorgelegter Unterlagen vom Finanzamt ermittelt hätte werden
können, stelle sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt so dar, dass von
deutschen Auftraggebern an die deutsche NL. Aufträge zur Errichtung und den
Ausbau von Chemieanlagen zur Herstellung von Poly-Produkten ergangen seien,
wobei bereits in der Dienstleistungs-Bestellung durch den Auftraggeber eine
Nennung bzw. Einsetzung der Arbeitnehmer P. und L. als Projektleiter für
diese Aufträge erfolgt sei. Der Meinung, dass die Nennung der betreffenden
Mitarbeiter in den jeweiligen Dienstleistung-Bestellungen bzw. das Vorliegen der
Aufträge im ganzen Wortlaut inclusive aller Spezifikationen Beweis für
einen kompletten Lieferungs- und Leistungsaustausch mit entsprechender
Gewährleistung spreche und damit als Nachweis für das Vorliegen eines
begünstigten Vorhabens gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG
ausreichend wäre, könne dem seitens des Finanzamtes nicht gefolgt
werden. Eine schriftliche Vereinbarung bzw. ein Vertrag über den genauen
Leistungsumfang zwischen der Firma NL. und der Berufungswerberin existiere nicht
bzw. hätte nicht vorgelegt werden können. Die Anführung der
Arbeitnehmer der Berufungswerberin in der Auftragsbestellung durch den
Auftraggeber gebe keinen Aufschluss über Art und Umfang der von der
Rechtsmittelwerberin konkret durchzuführenden Projekte, sondern besage
lediglich, dass diese Personen seitens der deutschen Firma NL. dem jeweiligen
Auftraggeber als Projektleiter, Ansprechperson usw. genannt worden seien. Die
Abwicklung eines begünstigten Vorhabens im Ausland gemäß
§
3 Abs. 1 Z 10 EStG sei daraus allerdings nicht ableitbar. Die Abrechnungen seien
nach Projektfortschritt erfolgt, wobei mit den so genannten Leistungspaketen
immer die erbrachten Arbeitsstunden in den jeweiligen Monaten verrechnet worden
seien. Dabei sei der verrechnete Stundensatz (ca. 80 DM) nicht
dermaßen hoch anzusehen, dass damit eventuell auch andere Leistungen bzw.
Gewährleistungen als abgegolten anzusehen wären. Vielmehr würden
die vorliegenden Rechnungen für eine Personalgestellung an ein
ausländisches Unternehmen sprechen.
In dem fristgerechten Antrag auf Vorlage der Berufung an
die zweite Instanz, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt,
führte die Berufungswerberin aus, dass die Geschäftsbeziehungen zur
deutschen Firma W. durch den Geschäftsführer der Einschreiterin
aufgebaut worden seien. Dieser habe dann die verschiedenen Teilprojekte auf die
beiden Firmen aufgeteilt. Dass zwischen der Firma NL. und der
Rechtsmittelwerberin keine formellen Verträge geschlossen worden seien,
erscheine insofern logisch, da zum einen diese Firmen durch einen gemeinsamen
Gesellschafter verbunden gewesen seien. Dieser sei voll in alle
Geschäftsfälle involviert gewesen. In diesem Zusammenhang sei
festzustellen, dass die Finanzverwaltung gerade in diesem Punkt auf das
Vorhandensein eines formellen Vertrages bestehe und der Aspekt der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht entsprechend gewürdigt worden sei.
Entscheidend sei, dass die Berufungswerberin durch die Personen P. und L.,
beauftragt durch deren Chef, ausgewählte Teilprojekte durchgeführt und
für diese abgrenzbaren Tätigkeiten auch entsprechende Rechnungen
gestellt habe, wobei die Abrechnung, wie in dieser Branche üblich, in
Stunden erfolgt sei. Hinsichtlich der Gewährleistungsfrage sei noch
festgehalten, dass sämtliche Tätigkeiten, die bei der Firma W.
durchzuführen gewesen seien, auf Grundlage der W. Werkstandards von statten
gegangen seien, die jedem Vertragsteil ausgehändigt worden seien. Diese
Standards, die sicher keiner Personalleasinggesellschaft ausgehändigt
worden seien, sei sehr wohl eine umfangreiche Haftung und Gewährleistung zu
entnehmen und es sei Tatsache, dass in einem Gewährleistungsfall unbedingt
die Berufungswerberin, bezüglich der von ihr durchgeführten
Teilprojekte, zu einer solchen herangezogen worden wäre. Hinsichtlich der
niedrigen Stundensätze sei angemerkt, dass in dieser Branche ganz einfach
keine höheren Leistungslöhne bezahlt würden. Sämtliche
Kosten seien mit diesen Stundensätzen abgegolten, auch und gerade solche
der Gewährleistung. Würde man für Tätigkeiten dieser Art
einen Leasingarbeitnehmer anstellen, würden Stundensätze in Höhe
von etwa DM 60,00 anfallen.
Der Mehrheitseigentümer der Berufungswerberin stellte
in seiner Stellungnahme vom 14.5.2002 fest, dass es in seiner damaligen Funktion
als geschäftsführender Gesellschafter der Firma NL. und als
Mehrheitseigentümer der Rechtsmittelwerberin üblich gewesen sei,
Aufträge der Firma W. Burghausen mündlich mit dem
geschäftsführenden Gesellschafter und Büroleiter der
Niederlassung in Burghausen abzusprechen und Pakete (wie z.B. Hardwareplanung)
an die Einschreiterin zu vergeben. Die kaufmännische Abwicklung hätte
entsprechend dem Kundenwunsch gesamthaft über die Firma NL. erfolgen
sollen, wobei die Bearbeitung der Projekte entsprechend den Erfahrungen der
beiden Firmen und ihren Mitarbeitern erfolgt sei. Durch die vorangeführten
Funktionen der beteiligten Personen hätte sich eine schriftliche Festlegung
dieser Vereinbarungen bzw. der jeweiligen Leistungsumfänge nicht als
erforderlich dargestellt, noch dazu, wo die Geschäftsbeziehungen zur Fa. W.
durch den Geschäftsführer der Berufungswerberin aufgebaut und anfangs
die Projekte von der Rechtsmittelwerberin direkt realisiert worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz
1988 sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a)
für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren
Arbeitgebern beziehen, steuerfrei, wenn die Auslandstätigkeit jeweils
ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. a)
Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder
inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen
Arbeitgebern. b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Nach § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967 gehören die im
§ 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des EStG 1988 genannten Bezüge nicht
zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein, ob die
Personalgestellung anlässlich der
Errichtung begünstigter Anlagen an ein
inländisches Unternehmen erfolgen muss oder ob auch ein ausländisches
Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllt.
Wie Puchinger zur Steuerbefreiung gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für konzerninterne Personalgestellung in ÖStZ
2003, Seiten 7 ff ausführt, kommt nach jüngerer Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z
10 EStG nur dann zur Anwendung, wenn als Grundvoraussetzung ein
inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet.
Nur bei Erfüllung dieser Grundvoraussetzung kommt auch die Befreiung
für damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung,
Personalgestellung, Planung, Beratung, Schulung usw) zur Anwendung (vgl. LStR
2002, RZ 56). Die Steuerbefreiung wird dann abgelehnt, wenn es sich um eine
Arbeitnehmergestellung an ein
ausländisches Unternehmen handelt, welches die Montage ausführt
bzw. als Errichter der Anlage zu werten ist. Erfolgt die
Arbeitnehmerentsendung im Rahmen einer Assistenzleistung an ein
ausländisches Tochterunternehmen, welches die steuerbegünstigte
Montage durchführt, so kann gemäß EAS 1205 die Steuerbefreiung
in Anspruch genommen werden (vgl. SWI 1998, 155). Gegenstand der
Assistenzleistung ist die Entsendung eines Mitarbeiters. Das Risiko für den
Erfolg trägt aber weiterhin das entsendende Unternehmen (vgl. Müller,
SWI 2000, 409). Bei der Assistenzleistung erbringt das entsendende Unternehmen
unter eigener Verantwortung eine Aktivleistung. Zusammenfassend kann daher
gesagt werden, dass nach Ansicht des BMF Arbeitnehmerentsendungen an
ausländische Unternehmen, die die Bauausführung/Bauleitung
durchführen, nur dann begünstigt sind, wenn diese im Rahmen einer
Assistenzleistung erfolgen. Diese differenzierte Betrachtung hinsichtlich der
unterschiedlichen Behandlung von Personalgestellung und Assistenzleistung
seitens des BMF könnte nach Ansicht des Verfassers wie folgt begründet
werden. Die Erläuternden Bemerkungen zur RV 113 XV. GP weisen
ausdrücklich auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der
österreichischen Arbeitgeber hin. Da Arbeitnehmer einer Entsendung
(Gestellung und Assistenzleistung) ins Ausland ua. nur in Verbindung mit
finanziellen Vorteilen zustimmen werden, wäre der Arbeitgeber demzufolge
zwangsläufig mit höheren Lohnkosten belastet, die uU über dem
Niveau eines Konkurrenten lägen. Durch eine Steuerbefreiung der auf die
Auslandstätigkeit entfallenden Bezüge erhöht sich somit -
trotz gleichbleibender Belastungen des Arbeitgebers - das "Nettoentgelt"
des Arbeitnehmers. Dieser gibt sich uU mit der für ihn tatsächlich
eingetretenen Nettogehaltssteigerung zufrieden. Die Befreiung stellt daher nach
Ansicht des Verfassers auf den Vorteil und auf die Minderbelastung
inländischer Arbeitgeber, die im Ausland tätig werden wollen, ab. Die
Einführung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 soll der leichteren
Auftragserlangung dienen. Dadurch werden Gewinne im Inland erzielt, welche in
Österreich zu versteuern sind, soweit diese nicht einer ausländischen
Betriebsstätte des österreichischen Unternehmers zuzurechnen sind.
Diese Aufträge wären bei einem Verbleib der Besteuerung der
Arbeitnehmerbezüge möglicherweise (durch nicht erteilte Aufträge)
nicht vorhanden und somit wäre auch ein allfälliger wirtschaftlicher
Erfolg der österreichischen Besteuerung entzogen. Erfolgt eine
Personalgestellung (eine Duldungsleistung), hat der Gestellgeber nicht für
die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung einzustehen. Aus dem
Gestellungsvertrag leitet sich nur die Verpflichtung ab, dass ein bestimmter
Arbeitnehmer für den Gestellungsnehmer tätig wird. Im Rahmen einer
Assistenzleistung hingegen hat der Arbeitgeber für die
ordnungsgemäße Erbringung einer Dienstleistung zu sorgen. Kann der
entsandte Arbeitnehmer diese nicht leisten, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten
für Ersatz zu sorgen. Dasselbe gilt zB im Krankheitsfall. Im Vergleich zur
Personalgestellung besteht bei Assistenzleistungen jedenfalls ein Risiko des
Arbeitgebers. Nach Ansicht des Verfassers folgt das Bundesministerium
für Finanzen dem Grundsatz der Risikotragung. Solange das Erfolgsrisiko der
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG in Österreich
bleibt, ist die Steuerbefreiung zulässig. Somit sind auch
Personalgestellungen an andere österreichische Unternehmen begünstigt,
wenn diese die Bauleitung/Montage im Ausland durchführen, denn in diesem
Fall trägt der Gestellungsnehmer im Inland das (Erfolgs )Risiko der
Bauleitung/Montage. Aus dem Gesetzestext kann jedoch nach Ansicht von
Puchinger durch die Verwendung der Wortfolge "andere Unternehmungen" (§ 3
Abs. 1 Z 10 lit. b EStG) nicht abgeleitet werden, dass die Personalgestellung zu
ausländischen Konzernunternehmen nicht unter die Begünstigung der
Befreiungsbestimmung fällt. Der oa. Grundsatz der Risikotragung kann
seitens des Bundesministeriums für Finanzen daher zur Beantwortung der
Frage, ob die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, nicht
herangezogen werden.
Diese Rechtsmeinung vertritt auch Shubshizky im
Praxisleitfaden zum internationalen Personaleinsatz, S. 127 ff. Dort wird
ausgeführt, dass im Gegensatz zur Ansicht der Finanzverwaltung der
Gesetzestext keine Einschränkung auf inländische Unternehmen vornimmt.
Bei reiner Wortinterpretation kommt es daher nicht darauf an, ob das gestellte
Personal an ein inländisches oder an ein ausländisches Unternehmen
überlassen wird. Einzige Voraussetzung ist demnach, dass es sich um
Arbeitnehmer inländischer Betriebe handelt und die Personalgestellung
anlässlich der Errichtung einer Anlage im Ausland erfolgt. Aus den
Gesetzesmaterialien geht als Ziel der Befreiung die Stärkung der
Konkurrenzfähigkeit inländischer Unternehmen auf dem Sektor des
Anlagenbaus sowie die Verbesserung der Arbeitnehmersituation im Ausland hervor.
Es spricht vieles dafür, dass mit der Begünstigung die gesamte auf
Österreich entfallende Wertschöpfung anlässlich der Errichtung
von Auslandsanlagen erfasst werden soll, wenn auch Auslöser für diese
Gesetzesbestimmung die Förderung des Anlagenbaus der verstaatlichten
Industrie im Ausland war. Daher sind nach Meinung des Autors auch
grundsätzlich Personalgestellungen inländischer Unternehmen an
ausländische Unternehmen, die eine Anlage errichten, begünstigt.
Nach Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 3 Abs. 1 Z 10, Pkt, 17.1 folgt aus dem Wortlaut der Z 10 lit.
b, dass die Aufzählung der begünstigten Auslandsvorhaben eine
erschöpfende ist. Der Sinn dieser Vorschrift fordert eine weite Auslegung.
Wie erstmals aus dem Vorlageantrag und Firmenbuchauszug
ersichtlich, war die Berufungswerberin mit der deutschen Firma NL. im
Prüfungszeitraum dadurch verbunden, dass der geschäftsführende
Gesellschafter der zuletzt genannten Firma gleichzeitig auch
Mehrheitseigentümer der Rechtsmittelwerberin war. Aus der Abwicklung des
Auftrages der Mitwirkung an der Errichtung einer Anlage der Firma W. im Ausland
kann geschlossen werden, dass es sich dabei eher um eine Assistenzleistung
für ein verbundenes Unternehmen als um eine reine Personalgestellung
gehandelt hat. Dafür spricht, dass in den Dienstleistungs-Bestellungen der
Fa. W. der Geschäftsführer der Einschreiterin als Firmenbeauftragter
und Herr P. bzw. Herr L. als entsprechender Projektleiter aufscheint und die
Berufungswerberin für die Gewährleistung zuständig war. Auch
liegen der Berufungswerberin diesbezüglich sämtliche Aufträge der
Firma NL. vor, also inklusive aller Spezifikationen und preislichen Gestaltung.
Einem nicht projektverantwortlichen Personalgesteller wären diese
Unterlagen niemals vorgelegt bzw. von diesem unterzeichnet worden.
Selbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teilen sollte,
schließt sich der unabhängige Finanzsenat den oben zitierten
Kommentarmeinungen an, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
eine weite Auslegung fordert und es auch nach dem Gesetzestext nicht darauf
ankommt, ob das gestellte Personal an ein inländisches oder an ein
ausländisches Unternehmen überlassen wird. Einzige Voraussetzung ist
demnach, dass es sich um Arbeitnehmer inländischer Betriebe handelt und die
Personalgestellung anlässlich der Errichtung einer Anlage im Ausland
erfolgt. Diese beiden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unbestritten
gegeben, weshalb der Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG auf die Bezüge
der Arbeitnehmer P. und L. während ihrer mehrmonatigen
Auslandstätigkeit nichts im Wege steht. Bemerkt wird, dass der
unabhängige Finanzsenat bereits in seiner Berufungsentscheidung vom
24.2.2004, RV/0174-K/02 obige Rechtsmeinung zur Personalgestellung vertreten hat
(veröffentlicht in UFS aktuell 2004, S 285). Selbst das Bundesministerium
für Finanzen vertrat früher die Auffassung, dass das EStG die
Personalgestellung auch anläßlich der Errichtung von
begünstigten Anlagen durch andere Unternehmungen zulässt und dies
nicht auf inländische Unternehmen einschränkt (vgl. SWK 1980, S. 139
und ARD 3380/7/82).
Die Steuerfreiheit der Bezüge der Arbeitnehmer P. und
L. nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG während ihrer Auslandstätigkeit
bewirkt, dass die diesbezüglich vorgeschriebenen Abgabennachforderungen,
und zwar S 373.979,50 an Lohnsteuer, S 72.397,-- an Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und S 7.290,-- an Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag sowie der Säumniszuschlag in Höhe von
S 7.649,-- zu entfallen haben.
Abschließend wird bemerkt, dass die
Lohnsteuernachforderung zum Großteil auch aus einem anderen Grund
weggefallen wäre. Die beiden strittigen Dienstnehmer waren (von einigen
Tagen abgesehen) im ganzen Kalenderjahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland
tätig, weshalb nach dem Doppelbesteuerungsabkommen für diese Zeit
nicht Österreich sondern der Bundesrepublik Deutschland das
Besteuerungsrecht zugestanden wäre.
Dem Rechtsmittel war Erfolg beschieden.
Linz, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1714-L/02
- Stammnummer
- 12516
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF