Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0102-K/03
Antrag auf Energieabgabenvergütung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-K/03vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf Vergütung der Energieabgaben ist für jeden einzelnen Betrieb zu stellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die GmbH, vom
22. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
4. Februar 2002 betreffend Energieabgabenvergütung 1999
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
|
Der Vergütungsbetrag nach
dem Energieabgaben-vergütungsgesetz wird festgesetzt mit
|
ATS 1.442.730,-- (€
104.847,28)
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt Anlagen zur
Herstellung von Asphalt und Beton und unterhält hiefür mehrere
Anlagen.
Den (jeweils einheitlichen) Anträgen der Bw. auf
Vergütung der Energieabgaben umfassend ihre sämtlichen Anlagen wurde
vom Finanzamt für die Jahre 1997 bis 1999 vorerst
(erklärungsgemäß) entsprochen.
Im Anschluss an eine bei der Bw. abgeführte Buch- und
Betriebsprüfung vertrat der Prüfer jedoch die Ansicht, dass
jede der von der Bw. unterhaltenen
Anlagen zur Herstellung von Asphalt und Beton (für sich) als Teilbetrieb
eingestuft werden müsse.
Demgemäß sei der Antrag auf Vergütung von
Energieabgaben - so folgerte der Prüfer - nun aber auch
für jeden einzelnen dieser Teilbetriebe gesondert zu stellen. Daher
müsse der Selbstbehalt gemäß
§ 2 Abs. 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes,
BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. Nr. 797/1996 (EnAbgVergG) nicht nur ein Mal,
sondern jedes Mal gesondert abgezogen werden. Die Vergütungsbeträge
seien demnach zu kürzen, und zwar um ATS 55.000,-- (1997 und 1998)
sowie um ATS 65.000,-- (1999). Aus Vereinfachungsgründen erscheine die
Vorschreibung des gesamten Nachforderungsbetrages (ATS 175.000,--) für
das Jahr 1999 gerechtfertigt.
Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren zur Festsetzung
des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabengesetz für das Jahr 1999
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ einen der Ansicht des Prüfers Rechnung tragenden berichtigten
Sachbescheid.
In der Berufung gegen denselben wird begehrt, den
Selbstbehalt nach § 2 Abs. 2 EnAbgVergG pro Jahr nur
ein Mal abzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr auf Antrag zu
vergüten. Vergütungsanspruchsberechtigt sind nach
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG nur "Betriebe".
Der vom Vergütungsberechtigten zu stellende Antrag hat
gemäß
§ 2 Abs. 2 EnAbgVergG u. a. die
im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas
und an Elektrizität zu enthalten. Der Vergütungsbetrag wird
abzüglich eines Selbstbehaltes vom höchstens ATS 5.000,--
gutgeschrieben.
Anträge auf Vergütung der Energieabgaben sind
demnach - dem eindeutigen Wortlaut des EnAbgVergG zufolge - jeweils
für den Betrieb als solchen und nicht etwa für einzelne Teilbetriebe
zu stellen. Hätte der Steuergesetzgeber nämlich - wie der
Prüfer meint - (zudem) Letzteres gewollt, so wäre der Begriff
"Teilbetrieb" wie beispielsweise in anderen Steuergesetzen auch (vgl. etwa
§ 10 Abs. 5 3. Teilstrich EStG 1988. "Erwerb eines
Betriebes, Teilbetriebes ...",
§ 24 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988: "die
Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes ...") wohl
ausdrücklich in den Text des EnAbgVergG aufgenommen worden.
Da dies jedoch nicht der Fall ist und sich sohin die
Vergütungsberechtigung (eindeutig) auf den Betrieb als solchen bezieht, ist
der Vergütungsbetrag folglich auch betriebsbezogen zu berechnen und demnach
letztlich auch der Selbstbehalt nach
§ 2 Abs. 2 EnAbgVergG nur ein Mal (pro Betrieb)
abzuziehen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Durch die Berufungsentscheidung ergibt sich folgender
Vergütungsbetrag:
|
Vergütungsbetrag lt. Bescheid "Selbstbehalt"
lt. Bp. Vergütungsbetrag lt. BE
|
ATS ATS ATS
|
1.267.730,-- 175.000,-- 1.442.730,--
Klagenfurt,
am 3. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-K/03
- Stammnummer
- 12511
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF