Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0011-G/04
Bemessung der Geldstrafe für einen afrikanischen Kleinhändler und Schwarzarbeiter mit einem viele Jahre hindurch unversteuerten Einkommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-G/04vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Dr. Andrea Ornig sowie
die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen NN, vertreten durch Mag.
Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Absatz 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 26. Februar 2004 gegen das
Erkenntnis des beim Finanzamt Graz-Stadt eingerichteten Spruchsenates I als
Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
15. Dezember 2003, StrNr 2002/00585-001, nach der am 4. Mai 2004
in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr.
Erwin Ganglbauer, der Dolmetscherin für englische Sprache Mag. Birgit
Stangl [zeitweise], sowie der Schriftführerin Eveline Wünscher, jedoch
in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten wird
Folge gegeben und das im Übrigen
unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Ausspruch
über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass die verhängte
Geldstrafe gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auf
€ 3.500,00
(in
Worten: Euro dreitausendfünfhundert)
und die verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG auf
dreizehn
Tage
vermindert werden.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Strafverfahrens pauschal
mit
€ 350,00 (in
Worten: Euro dreihundertfünfzig)
bemessen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber NN ist nigerianischer Staatsbürger
und suchte im Jahr 1991 in Österreich um Asyl an. Nach zwei Jahren in
Bundesbetreuung arbeitete er in den folgenden Jahren als Prospektverteiler und
Hilfsarbeiter bei verschiedenen Firmen.
Im Mai 2002 leitete das Landesgericht für Strafsachen
Wien gegen ihn eine Voruntersuchung wegen § 28 Abs. 2
Suchtmittelgesetz und § 165 StGB (Geldwäscherei) ein. Im Zuge der
gerichtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass NN in den Jahren 1995 bis 2002
Bareinzahlungen auf sein Bankkonto von insgesamt 2,037.922,00 S
(148.101,60 €) vorgenommen hat.
NN gab dazu an, er habe seit dem Jahr 1995
Nebeneinkünfte aus Schwarzarbeit, dem Verkauf von Bildern sowie dem Handel
mit gebrauchten Kühlschränken, Waschmaschinen, Fernsehern und
gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, die er per Schiff nach Nigeria
verbracht habe, erzielt. Der Nachweis des Handels mit Suchtgift konnte nicht
erbracht werden.
Nach Erlassung von Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1995 bis 2001 durch das Finanzamt
Graz-Stadt leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen NN mit
Bescheid vom 25. Februar 2003 ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 1 FinStrG ein.
Mit Erkenntnis vom
15. Dezember 2003 wurde NN vom Spruchsenat für schuldig erkannt,
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer 1995 bis
2001 in der Gesamthöhe von 9.562,99 € bewirkt zu haben und
über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 € (2
Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. An Verfahrenskosten wurden ihm
pauschal € 363,00 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, es sei für
jedermann klar, dass Einkünfte aus Handel bzw. der Vermittlung von
beweglichen Waren in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Der
Beschuldigte NN habe es vorsätzlich unterlassen, seine Einkünfte
bekannt zu geben.
Bei der Strafbemessung wurde der lange Deliktszeitraum als
erschwerend, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten sowie sein Geständnis als mildernd gewertet.
In der gegen das Erkenntnis
eingebrachten Berufung bringt NN vor, die Höhe der verhängten
Geldstrafe stehe in keiner Relation zu dem vom ihm hinterzogenen Betrag, vor
allem weil die jährlichen Einzelbeträge gering seien und sich der
hinterzogene Betrag nur durch den fortgesetzten Deliktszeitraum ergebe. Eine
Straffestsetzung erscheine in der Höhe von maximal der Hälfte der von
der ersten Instanz verhängten Strafe angemessen.
Zur
mündlichen Verhandlung ist der ordnungsgemäß geladene
Berufungswerber ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Die
Voraussetzungen zur Verhandlung in seiner Abwesenheit im Sinne der §§
126, 157 FinStrG liegen vor.
Sein anwesender Vertreter
führte aus, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
seien nach der Aktenlage zu beurteilen. Nach diesen ist der Beschuldigte
verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Am Abgabenkonto haftet derzeit
ein Betrag in der Höhe von 12.066,78 € offen aus. Bisher wurde
ein Betrag von insgesamt 1.419,63 € entrichtet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die gegen das Erkenntnis
eingebrachte Berufung richtet sich im Ergebnis ausschließlich gegen die
Höhe des verhängten Sanktionsübels.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Im vorliegenden Fall
beträgt der Verkürzungsbetrag 9.562,99 €, die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte mögliche
Höchststrafe somit 19.125,98 €.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die
Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe
die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
(Abs. 3).
Die Strafbemessung ist eine
Ermessensentscheidung. Bei dieser sind somit das Ausmaß der Schuld des
Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Sorgepflichten) sowie die vorliegenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe zu berücksichtigen.
Der
Berufungssenat hat im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Berufungswerbers von der Aktenlage auszugehen. Demnach ist
NN verheiratet, für ein Kind sorgepflichtig und derzeit
mittellos.
Als mildernd bei der
Strafbemessung sind sein Geständnis, seine bisherige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend der lange
Tatzeitraum (sieben Jahre) zu werten.
Überdies hat der
Berufungssenat bei seiner Entscheidung auch dem Präventionsgedanken im
Sinne einer Finanzstrafrechtspflege Rechnung zu tragen (VwGH 17.8.1994,
93/15/0232).
Einerseits fallen angesichts
des Alters des Beschuldigten und der auf Grund seiner sozialen Lage
möglichen Fortsetzung selbständiger Tätigkeiten bei der
Strafbemessung spezialpräventive Aspekte stark ins Gewicht.
Nach dem oben zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Strafbemessung jedoch auch
generalpräventive Überlegungen anzustellen.
Die Vorgangsweise des NN,
jahrelang Einkünfte aus verschiedenen selbständigen Tätigkeiten
nicht offen zu legen und sich gegenüber steuerehrlichen Abgabenpflichtigen
die Entrichtung der anfallenden Abgaben zu ersparen, kann nicht geduldet oder
als Bagatelldelikt angesehen werden. Sie wäre nicht nur geeignet, einen
entsprechenden Nachahmungseffekt bei anderen Abgabenpflichtigen zu bewirken,
sondern würde auch den berechtigten Interessen der Allgemeinheit,
eklatanten und beharrlichen Verletzungen der abgabenrechtlichen Bestimmungen
strafrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen, zuwiderlaufen.
In der Gesamtschau kann daher
bei Bedachtnahme auf die obgenannten Strafzumessungsgründe und die nach der
Aktenlage derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers,
sowie auf die zu beachtende Spezial- und Generalprävention eine Geldstrafe
von 3.500,00 € gerade noch als tat- und schuldangemessen angesehen
werden.
Die verhängte Geldstrafe entspricht somit einem
Ausmaß von ca. 18 % des anfangs erwähnten Strafrahmens, womit
jedenfalls den strafreduzierenden Aspekten des gegenständlichen Falles im
höchstmöglichen Ausmaß Rechnung getragen wird.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war im
Hinblick auf diese Überlegungen mit dreizehn Tagen festzusetzen, wobei
zusätzlich zu bedenken ist, dass bei der Ausmessung derselben -
anders als bei der Geldstrafe - der Umstand der derzeitigen schlechten
Finanzlage ohne Relevanz ist, da die Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die dem
Berufungswerber aufzuerlegenden Verfahrenskosten waren gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach diese im Falle
einer Pauschalierung mit 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen sind,
auf 350,00 € zu verringern.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft
dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden
Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5534681 (BLZ 60.000) des Finanzamtes
Graz-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt
und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müsste.
Graz,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-G/04
- Stammnummer
- 12507
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF