Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0498-I/03
Werbungskosten eines Außendienstmitarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-I/03vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht fest, dass ein Steuerpflichtiger Fahrtaufzeichnungen nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten geführt hat, ist die Anzahl der beruflich zurückgelegten Kilometer zu schätzen. Dabei ist der Ansatz von ca. 8.000 Privatkilometern pro Jahr nicht wirklichkeitsfremd, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine derartige Anzahl von Privatkilometern auch bei "Wenigfahrern" jedenfalls jährlich zurückgelegt wird.
Die Wirtschaftskammergrundumlage fällt regelmäßig nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit an. Wenn vom Steuerpflichtigen keine betrieblichen/selbständigen Einkünfte erklärt werden und er auch auf einen diesbezüglichen Vorhalt nicht antwortet, können die Aufwendungen für die Wirtschaftskammergrundumlage nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 4. Juni
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 29. April 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001. Neben der in der Folge unbestritten gebliebenen Zuerkennung
des Alleinverdienerabsetzbetrages, von diversen Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen begehrte er folgende Aufwendungen als
Werbungskosten anzuerkennen:
|
Wirtschaftskammer Grundumlage
|
S
|
1.000,00
|
AKU
|
S
|
2.699,70
|
Telekom Austria (Telefon und Internet)
|
S
|
16.119,16
|
Mobilkom (Handy)
|
S
|
6.631,29
|
Werbematerial
|
S
|
910,00
|
Kilometergeld für 17.291
km à S 4,90
abzügl. Ersatz durch den Arbeitgeber
|
S
S
|
84.291,00
- 35.340,00
|
gesamt
|
S
|
76.311,15
Mit Schreiben vom 9. April
2003, beim Finanzamt eingelangt am 14. April 2003, führte der
Steuerpflichtige aus, er habe in seinen Fahrtaufzeichnungen Kilometerstände
angeführt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen
würden. Die Reisespesenaufzeichnungen seien auch nicht täglich laufend
geführt worden, sondern wären an Hand seiner beruflichen Unterlagen
zusammengefasst für mehrere Tage Eintragungen vorgenommen worden. Er habe
für beruflich veranlasste Fahrten tatsächlich zwei verschiedene
Fahrzeuge abwechselnd verwendet, beim nachträglichen Erstellen der
Kilometeraufzeichnungen aber bis November 2001 prinzipiell alle Fahrten mit dem
fiktiven Kilometerstand lediglich eines Autos verrechnet. Aus diesem Grund
ergäbe sich auch nur ein minimaler Privatanteil. Er begehre daher in
Abänderung seines ursprünglichen Antrages Kilometergelder nur mehr
für 14.640 Kilometer. Dieser Betrag ergäbe sich aus den
Gesamtkilometern lt. Fahrtenbuch (18.301 km) abzüglich eines
Sicherheitsabschlages von 20%. Zusätzlich begehre er den Ansatz von
Tagesdiäten im Ausmaß von S 7.560,00. Sein Einsatzgebiet bestehe
aus den Bezirken X, Y und Z, dafür wären die ersten fünf
Reisetage anzusetzen. Darüber hinausgehende Fahrten wären für
eine Anfangsphase von 15 Tagen zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 29. April
2003 führte das Finanzamt die Veranlagung durch, wich jedoch im Punkt
"Werbungskosten" vom Begehren des Antragstellers wie folgt ab:
von
den Telefonkosten wurde ein Privatanteil von 40% ausgeschieden
die
Kilometergelder wurden nur im Ausmaß des amtlichen Kilometergeldes
für 11.000 Kilometer abzüglich der nicht steuerbaren
Arbeitgeberersätze als Werbungskosten anerkannt
Tagesgelder
wurden nur im Ausmaß von S 2.520,00 abgezogen (5 Tage für
Reisen innerhalb des Einsatzgebietes und 2 Reisen nach W)
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Steuerpflichtige aus, dass im vorliegenden Fall zwar
eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde gegeben sei, die
Schätzung aber nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben dürfe.
Er habe die Kilometeraufzeichnungen nicht laufend geführt und
nachträglich erstellt. In diesen sei jedoch der Kilometerstand des PKW A
niedergeschrieben worden, tatsächlich wären aber viele Fahrten (vor
allem im Winter) mit dem PKW B getätigt worden. Weiters wurde
ausgeführt, dass bei in seinem Beruf tätigen Steuerpflichtigen
üblicher Weise Privatfahrten und beruflich veranlasste Fahrten schwierig
abzugrenzen seien. Die Jahreskilometerleistung des PKW A habe 19.000 Kilometer
betragen, die für den PKW B 8.000. Das ergäbe insgesamt eine Anzahl an
gefahrenen Kilometern von 27.000. Die beantragten 14.640 Kilometer ergäben
eine Privatnutzung von etwa 12.000 Kilometern bzw. 45%. Wenn das Finanzamt
lediglich 11.000 Kilometer für berufliche Fahrten anerkenne, betrüge
der Privatanteil 60%, was als Strafsanktion anzusehen sei.
Auch hinsichtlich der Reisespesen (gemeint wohl:
Tagesdiäten) widerspreche die Erledigung des Finanzamtes den geltenden
Regelungen, nach welchen als Einsatzgebiet eindeutig maximal ein politischer
Bezirk und an diesen angrenzende Bezirke normiert sei.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sich aus dem
vorgelegten Fahrtenbuch ein Jahreskilometeranzahl von 19.238 für beide
PKW´s ergäbe. Abzüglich der Fahrten für die Strecke Wohnung
- Arbeitsstätte - Wohnung und der Privatfahrten würden sich die
anerkannten 11.000 Kilometer berechnen. Hinsichtlich der Tagesdiäten wurde
zuerst allgemein auf ein Einsatzgebiet als Mittelpunkt der Tätigkeit
verwiesen und sodann ausgeführt, dass auch die Bezirke XY, XL und XM
regelmäßig bereist worden wären.
Daraufhin beantragte der
Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er sowohl in der
Selbstanzeige (Schreiben vom 9. April 2003) als auch in der Berufung darauf
hingewiesen habe, dass die Unrichtigkeit seines Fahrtenbuches hauptsächlich
darin bestehe, dass er private Fahrten mit dem PKW A nicht aufgezeichnet habe,
jedoch andererseits berufliche Fahrten mit dem PKW B stattfanden, die ebenfalls
nicht ins Fahrtenbuch aufgenommen worden seien. Lediglich im Dezember 2001
wären drei Fahrten mit dem PKW B in diesem Fahrtenbuch angeführt.
Durch diese nicht laufend mit dem tatsächlichen Kilometerstand
übereinstimmende Fahrtenbuchführung sei jedoch die
Gesamtkilometerleistung nicht betroffen. Mit dem PKW A seien im Jahr 2001 ca.
19.000 Kilometer zurückgelegt worden. Den PKW B habe er nach fünf
Jahren Nutzung mit einem Kilometerstand von ca. 40.000 verkauft. Hieraus
ergäbe sich die durchschnittliche jährliche Kilometerleistung von
8.000. Die aufgezeichneten beruflichen Kilometer von 18.301 entsprächen den
tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der durchgeführten
Fahrten. Eine Streichung von 38,25% dieser Fahrten empfinde er als
Willkür.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Weiter bestimmt § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988, dass Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen Werbungskosten sind. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
1.
Kilometergeld:
Im vorliegenden Fall ist strittig, in welchem Ausmaß
beruflich veranlasste Fahrten durchgeführt wurden und in welcher Höhe
aus diesem Grund Werbungskosten anzuerkennen sind. Dabei steht an Sachverhalt
unbestritten fest:
Der Berufungswerber ist ein im Außendienst
tätiger Arbeitnehmer. Er erhielt im Jahr 2001 von seinem Arbeitgeber
Fahrtkostenersätze in Form von limitierten Kilometergeldern in Höhe
von S 2.945,00. Um die nicht steuerbare Auszahlung dieser monatlichen
Beträge nach § 26 Z 4 EStG 1988 zu gewährleisten,
musste der Arbeitnehmer Reiseaufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen
wurden in der Folge auch dem Finanzamt zusammen mit dem Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vorgelegt und die Differenz
zwischen dem Betrag, der sich durch Multiplikation der in den Aufzeichnungen
enthaltenen beruflich zurückgelegten Kilometern mit dem amtlichen
Kilometergeldsatz ergibt und den nicht steuerbar ausbezahlten Vergütungen
als Werbungskosten beantragt. Bereits im Zuge der Bearbeitung der Veranlagung
für das Jahr 2000 stellte das Finanzamt fest, dass die Reiseaufzeichnungen
nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten.
Entsprechende Nachforschungen ergaben, dass in diesen Aufzeichnungen
überhöhte Kilometerstände ausgewiesen wurden. In der Folge wurde
vom Steuerpflichtigen zugestanden, dass die Reiseaufzeichnungen nicht nach den
tatsächlichen Verhältnissen erstellt wurden, sondern an Hand der
beruflichen Unterlagen zusammengefasst für mehrere Tage im Nachhinein
Eintragungen vorgenommen worden seien. Dazu führte der Berufungswerber aus,
dass es für seinen Arbeitgeber lediglich wichtig gewesen sei, dass
Unterlagen vorgelegt werden, welche höhere Reisekosten beinhalten als die
ausbezahlten "Pauschalvergütungen". Alleine aus dieser Aussage ergibt sich
unbestreitbar, dass die vom Berufungswerber geführten Aufzeichnungen
niemals vom Arbeitgeber überprüft wurden und dadurch Eintragungen
beliebig manipuliert werden konnten.
Im Schreiben vom 9. April 2003 erklärte der
Berufungswerber gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz, dass er
für seine beruflichen Fahrten zwei Kraftfahrzeuge verwendet hätte. In
den nachträglich erstellten Kilometeraufzeichnungen habe er bis November
2001 aber prinzipiell für alle Fahrten die Verwendung nur eines Fahrzeuges
angegeben und für dieses fiktive Kilometerstände aufgezeichnet. Der
Grund für eine derartige Vorgangsweise wurde nicht dargelegt. Es ist aber
nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber bei Verwendung von zwei
Fahrzeugen Kilometeraufzeichnungen anfertigt, in welchen angeblich
tatsächlich durchgeführte Fahrten nicht unter Angabe des
tatsächlich verwendeten Fahrzeuges ausgewiesen werden. Dies verwundert umso
mehr, als ein Ausweis des tatsächlich verwendeten Fahrzeuges problemlos
möglich gewesen wäre und ab November 2001 auch Fahrten mit dem zweiten
Fahrzeug aufscheinen. Die ab November 2001 geänderte Vorgangsweise
erhöht jedoch die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des
Berufungswerbers in keiner Weise, stand sie doch in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit den Erhebungen des Finanzamtes betreffend die
Arbeitnehmerveranlagung 2000.
Das Finanzamt hat für das Jahr 2001 das Ausmaß
der beruflich gefahrenen Kilometer mit 11.000 Kilometern geschätzt. In der
Berufung und im Vorlageantrag wendet sich der Berufungswerber gegen diese
Schätzung mit der Begründung, er empfinde die niedrige Schätzung
als "Strafbesteuerung". Dem Grunde nach wird die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde jedoch nicht bestritten.
Dazu ergeben sich folgende Überlegungen:
Auszugehen ist davon, dass mit dem PKW A im Jahr 2001
insgesamt ca. 19.000 Kilometer zurückgelegt wurden. Diese Kilometeranzahl
wird weder seitens des Berufungswerbers noch seitens des Finanzamtes
bestritten.
Mit dem PKW B sind nach den Angaben des Berufungswerbers im
Kalenderjahr 2001 insgesamt 8.000 Kilometer zurückgelegt worden. Diese
Behauptung wurde in keiner Weise belegt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
hat dem Berufungswerber mit Vorhalt vom 22. September 2004, nachweislich
zugestellt am 27. September 2004, folgende Überlegungen zur Kenntnis
gebracht:
"6.
Dazu ist auszuführen, dass der PKW
B vorwiegend von Ihrer Gattin verwendet
wurde. Lt. Ihren eigenen Aufzeichnungen betrug der Kilometerstand Ende des
Jahres 2001 ca. 12.000 km. Im Vorlageantrag führen Sie im August 2003 aus,
Sie hätten den PKW B nach 5 Jahren
Nutzung bereits verkauft. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass Sie bzw. Ihre
Gattin diesen PKW spätestens Mitte 1998 erworben haben und mit diesem Auto
somit (bis Ende 2001) während eines Zeitraumes von über drei Jahren
nur 12.000 km zurückgelegt wurden. Das entspricht einer
Jahreskilometerleistung von maximal 4.000 km pro Jahr. Eine derart geringe
Kilometerleistung lässt aber nur einen Schluss zu: Der PKW
B wurde ausschließlich von Ihrer
Gattin für deren private Fahrten genutzt !
7.
Diese Tatsache macht auch Ihre Angaben bezüglich einer beruflichen Nutzung
des PKW B
unglaubwürdig."
Diese Ausführungen blieben unwidersprochen, weil der
Berufungswerber den angeführten Vorhalt nicht beantwortete. Wenn aber,
entsprechend der Lebenserfahrung und der unbestrittenen Tatsache, dass der PKW B
von der Gattin des Berufungswerbers privat verwendet wird, auf Grund der
äußerst geringen Anzahl der mit dem PKW B in einem Zeitraum von mehr
als drei Jahren zurückgelegten Gesamtkilometer zwingend davon auszugehen
ist, dass der Berufungswerber dieses Fahrzeug nicht für beruflich
veranlasste Fahrten in einem erwähnenswerten Ausmaß verwendet haben
kann, stellt die vom Berufungswerber vorgenommene Berechnung, in welcher er von
einer Gesamtjahreskilometerleistung beider Fahrzeuge von 27.000 Kilometern im
Jahr 2001 ausgeht, keine taugliche Maßnahme zur Glaubhaftmachung von
beruflich zurückgelegten Kilometern dar. Vielmehr ist - wie im Vorhalt
ausgeführt und unwidersprochen geblieben - davon auszugehen, dass den PKW B
(ausschließlich) die Gattin des Berufungswerbers für ihre
Privatfahrten verwendet hat.
Somit ist das Finanzamt richtiger Weise von einer
Jahreskilometerleistung des Berufungswerbers von ca. 19.000 Kilometern im Jahr
2001 ausgegangen. Wenn nun 8.000 Kilometer als Privatkilometer geschätzt
werden, steht das Finanzamt damit absolut im Einklang, ja sogar am untersten
Maß mit den sich nach den Erfahrungswerten des täglichen Lebens
ergebenden Sachverhalten. Privatfahrten im Ausmaß von 8.000 Kilometern im
Kalenderjahr (oder umgerechnet von weniger als durchschnittlich
670 Kilometern im Monat oder ca. 22 km pro Tag) setzen bereits voraus, dass
lediglich sehr kurze Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und auch sonst
kaum private Fahrten (Einkaufsfahrten, Besuche von Bekannten und Freunden,
Wochenendausflüge, Urlaubsfahrten usw.) durchgeführt werden. Derartige
private Fahrten scheinen in den Aufzeichnungen des Berufungswerbers aber
praktisch nicht auf, weshalb die Abgabenbehörde zweiter Instanz den
Berufungswerber mit dem oben angeführten Vorhalt auch ersuchte, eine vom
Arbeitgeber bestätigte Aufstellung der arbeitsfreien Tage im Jahr 2001
vorzulegen, um diesbezüglich weitere Ermittlungen anstellen zu können.
Wie bereits angeführt, hat der Berufungswerber den Vorhalt nicht
beantwortet und auch die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Der
Berufungsbehörde wurde somit die Möglichkeit genommen, exaktere
Feststellungen zu treffen. Zudem ist der Berufungswerber bei seiner eigenen
Berechnung (unter der Annahme von insgesamt 27.000 von ihm gefahrenen
Kilometern) von einem Anteil an privat zurückgelegten Kilometern von 45%
ausgegangen. Nach der Schätzung des Finanzamtes beträgt der
Privatanteil (bei Ansatz von tatsächlich 19.000 Gesamtkilometern) lediglich
42%.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom
Finanzamt vorgenommene Schätzung der beruflich zurückgelegten
Kilometer durch die vom Berufungswerber vorgebrachten Argumente nicht
erschüttert werden kann und auch nicht zu ersehen ist, dass etwa
wirklichkeitsfremde oder an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigehende
Annahmen getroffen wurden. Vielmehr wurde mit tauglichen Mitteln versucht, dem
wahren Sachverhalt entsprechend nahe zu kommen. Letztlich ist in diesem Punkt
auch noch darauf hinzuweisen, dass derjenige, der Anlass zur Schätzung gibt
(Vorlage eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches) und
der bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt
(Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 22. September 2004), die mit der
Schätzung verbundenen Ungewissheiten hinnehmen muss (VwGH 22.4.1998,
95/13/0191; VwGH 30.9.1998/97/13/0033).
Die vom Finanzamt und auch nunmehr anzuerkennenden
Werbungskosten berechnen sich wie folgt:
|
11.000 beruflich gefahrenen Kilometer à
S 4,90
|
S
|
53.900,00
|
abzüglich Ersätze des Arbeitgebers
|
S
|
- 35.340,00
|
Werbungskosten
|
S
|
18.560,00
2.
Tagesdiäten:
Für die Möglichkeit
der Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im
Rahmen beruflich veranlasster Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine
Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise
anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen
vorliegt.
Nach ständiger
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt
und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Rechtfertigung für
die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in
dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise zusätzliche
Verpflegungskosten verursacht werden, die über die in typisierender
Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der
Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können
Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der
rechtlichen Beurteilung, ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt,
Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis, Zl. 95/14/0156
vom 28.1.1997 vertrat der VwGH zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im
Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl.
95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im
Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich
hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch
Vertreter in der Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise
befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem
Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar.
In der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wird ein
Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar,
weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück
und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG4 zu
§ 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner
bisherigen Rechtsprechung den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im
Reisetatbestand im Wege der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit beurteilt hat, nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen
nunmehr entweder eine getrennte Tatbestandsprüfung vor oder hat den
Reisetatbestand um das Merkmal der Nächtigung erweitert. Für die
Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei
gelangt der VwGH in Abkehr von der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom
27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich
höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern
bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen typisierender Betrachtungsweise
ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei
eintägigen Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand
entsteht, führt zu einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der
Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit
dieser Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Da die Aufstellung der
beruflich veranlassten Fahrten des Berufungswerbers - mit Ausnahme einer
zweitätigen Fahrt nach W - ausschließlich eintägige
Reisebewegungen (im Ausmaß von 8,5 bis 13,5 Stunden) enthält, stehen
nach obigen Ausführungen in Einklang mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme der Reise nach W grundsätzlich keine
Taggelder als Werbungskosten zu.
Weiters ergeben sich noch
folgende Überlegungen:
Höhere
Verpflegungsausgaben entstehen bei der Berufsausübung - unabhängig vom
Vorliegen einer Reise - aus verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht
für viele Steuerpflichtige die Notwendigkeit sich in hochpreisigen
Innenstadtlagen oder Touristenorten verköstigen zu müssen, da ihnen
die Zeit fehlt, für ihre Mahlzeiten weiter entfernte billigere
Verköstigungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort
eben in solchen Tourismusorten gelegen ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort
unumgänglich macht. Es macht somit keinen Unterschied, ob ein
Steuerpflichtiger ständig an einem solchen Ort (im Innendienst) arbeitet
oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte im Rahmen einer beruflichen
Fahrt aufsucht.
In den meisten Fällen wird
es auch nicht die Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der
günstigsten Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden
vielmehr andere Ursachen den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG3 zu
§ 16 RZ 172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende
Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch
eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der
Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte
genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch
der Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Ein Mehraufwand für
Verpflegung liegt in typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Steuerpflichtige durch regelmäßig oder
unregelmäßig wiederkehrende oder durchgehende Bereisung eines
Einsatzortes oder Einsatzgebietes bzw. durch bestimmte Fahrtätigkeiten
Kenntnis der örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten hat.
Der Berufungswerber war im
Streitjahr und auch in den Vorjahren als Außendienstmitarbeiter eines
Versicherungsunternehmes tätig. Aus der der Erklärung beigelegten
Aufstellung ist ersichtlich, dass sich seine - den Gegenstand dieses Verfahrens
bildende - Reisetätigkeit ganzjährig durchgehend auf fünf,
aneinander angrenzende, politische Bezirke eines Bundeslandes beschränkte.
Diese politischen Bezirke liegen alle im X-Tal bzw. grenzt ein Bezirk an einen
im X-Tal gelegenen Bezirk an; von seinem ebenfalls im X-Tal gelegenen Wohnort
bereiste er somit sein Betreuungsgebiet in westlicher bzw. in östlicher
Richtung. Es ist somit offensichtlich, dass der Berufungswerber ein bestimmtes
Einsatzgebiet regelmäßig bereist und ihm dadurch zweifelsfrei die
jeweiligen Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet bekannt sind. Zudem
besteht - wie bereits oben ausgeführt - auch die Möglichkeit, durch
entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten und - in Einzelfällen -
auch Mitnahme von Verpflegung entsprechende reisebedingte Mehraufwendungen zu
vermeiden. Dies gilt insbesonders für die Fahrt nach XM, bei welcher nach
Ansicht der nunmehr entscheidenden Behörde zwar das Einsatzgebiet
kurzfristig verlassen wurde, die Tätigkeit jedoch im Rahmen einer Fahrt
durch das Einsatzgebiet absolviert wurde und der Berufungswerber nach und vor
der Tätigkeit in XM nach seinen Fahrtaufzeichnungen seiner Tätigkeit
im Einsatzgebiet nachgegangen ist. Zudem führte das Finanzamt unbestritten
in der Berufungsvorentscheidung aus, dass auch die Bezirke XY, XL und XM
regelmäßig bereist wurden und aus diesem Grund als Einsatzgebiet
anzusehen seien.
Das Finanzamt anerkannte
Tagesgelder für fünf Fahrten à S 360,00 und zwei Mal
S 360,00 für die Fahrt nach W, sohin insgesamt S 2.520,00, als
Werbungskosten. Welche Überlegungen das Finanzamt zur Anerkennung der
fünf Mal S 360,00 führten, lässt sich dem Verwaltungsakt
nicht entnehmen. Da im gegenständlichen Fall aber eindeutig davon
auszugehen ist, dass als Einsatzgebiet des Berufungswerbers das T.U. anzusehen
ist, können für Fahrten im Einsatzgebiet grundsätzlich keine
Tagesdiäten anerkannt werden. Ausführungen in den
Lohnsteuerrichtlinien können ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis
führen, da einerseits eine Beschränkung des eines Einsatzgebietes auf
einen Bezirk und an diesen angrenzende Bezirke auf Grund der geographischen Lage
BL's im Vergleich mit größeren Bundesländern zu einer
unvertretbaren Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen führen würde
und andererseits der Steuerpflichtige aus den Lohnsteuerrichtlinien keine Rechte
ableiten kann.
Als Tagesgelder sind daher
lediglich S 720,00 für die Reise nach W anzuerkennen.
3.
Wirtschaftskammergrundumlage, "AKU":
Hinsichtlich dieser vom
Finanzamt als Werbungskosten anerkannten Beträge von S 1.000,00 bzw.
S 2.699,70 wurde der Berufungswerber ersucht, folgende Fragen zu
beantworten:
"1.
Von Ihnen wurde die Grundumlage zur Wirtschaftskammer in Höhe von
S 1.000,00 als Werbungskosten geltend gemacht. Grundumlagen zur
Wirtschaftskammer fallen grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einer
betrieblichen/selbständigen Tätigkeit an. Da Sie keine derartigen
Einkünfte erklärt haben, besteht nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates laut Aktenlage keine Abzugsfähigkeit dieses Betrages. Weshalb
sind Sie verpflichtet, eine derartige Grundumlage zu bezahlen ? In welchem
Zusammenhang steht diese Grundumlage mit Ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ?
2.
Worum handelt es sich bei dem mit "AKU" bezeichneten Betrag von S 2.699,70
? Legen Sie bitte einen diesbezüglichen Zahlungsnachweis vor. Bis zum
Nachweis des Zahlungsgrundes und des Zusammenhanges mit der
nichtselbständigen Tätigkeit geht der unabhängige Finanzsenat
ebenfalls von der Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen
aus."
Da der Vorhalt nicht beantwortet wurde, steht für die
nunmehr entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz - auf Grund des
eindeutigen Hinweises im Vorhalt - fest, dass beide Beträge nicht im
Zusammenhang mit der vom Berufungswerber ausgeübten nichtselbständigen
Tätigkeit stehen, weshalb die Abzugsfähigkeit zu verneinen ist.
4.
Zusammenfassung der anzuerkennenden Werbungskosten:
|
lt. Pkt. 1. dieser Entscheidung
|
S
|
18.560,00
|
lt. Pkt. 2. dieser Entscheidung
|
S
|
720,00
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lt. Pkt. 3. dieser Entscheidung
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S
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0,00
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weiters unbestritten lt. Erstbescheid
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S
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14.560,27
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Werbungskosten 2001
gesamt
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S
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33.840,00
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vom Finanzamt anerkannt im Erstbescheid
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S
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39.340,00
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Differenz
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S
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5.500,00
Es war daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 3. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-I/03
- Stammnummer
- 12499
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF