Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0413-I/03
Bauherreneigenschaft bei einer Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-I/03vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe betragen: Bemessungsgrundlage (Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987): 75.623,35 €, Grunderwerbsteuer: 2.646,82
€.
Die Fälligkeit der Abgabe
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 18./19. Juli 2000 erwarben der
Berufungswerber (Bw.) und Frau Sigrid K. (als gemeinsame Käufer) von der
A.GmbH als Verkäuferin das Grundstück Nr. x/2 in E. um den
Gesamtkaufpreis von 564.200 S je zur ideellen Hälfte.
Mit Bescheid vom 5. September 2000 schrieb das Finanzamt
dem Bw. Grunderwerbsteuer vor. Als Bemessungsgrundlage wurden Kaufpreis und
Vermessungskosten (jeweils zur Hälfte) angesetzt.
Mit Ausfertigungsdatum 4. Oktober 2002 erließ das
Finanzamt einen "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren", mit dem die Grunderwerbsteuer - unter
Einbeziehung von 50 % der Bau- und Projektkosten eines in der Folge errichteten
Reihenhauses (746.093,91 S + 30.000 S) - neu bemessen wurde. Begründend
führte das Finanzamt aus, durch die Firma A.GmbH sei das Projekt entwickelt
und die Planung organisiert, aber auch der Bauvertrag über die Errichtung
des Hauses vermittelt worden. Durch diese von der Verkäuferin des
Grundstücks erbrachte "weitere Organisation" liege trotz zivilrechtlicher
Trennung der Rechtsgeschäfte - betreffend Grundstückserwerb und
Hausbau - wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk vor. Die
Intention des Organisators bzw. Vermittlers und Verkäufers sei dahin
gegangen, ein ausbau- bzw. schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei
das Interesse der Käufer auf den Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk
gerichtet gewesen. Demnach sei aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft
des Bw. zu verneinen, die Baukosten seien der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes zählten zur Bemessungsgrundlage neben dem
Kaufpreis sämtliche Leistungen, welche der Erwerber aufwenden müsse,
um in den Genuss der Sache zu kommen, also auch die von der Firma A.GmbH in
Rechnung gestellten Projektierungskosten und die Vermessungskosten. Weiters
wurde (im Begründungsteil des Bescheides) ausgeführt, dass auf Grund
dieser Feststellungen gemäß
§ 303 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 307 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung "unter gleichzeitiger Aufhebung des
früheren Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt"
werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7. November
2002 von einem Rechtsanwalt in Vertretung des Bw. Berufung erhoben. Eine
Vollmachtsurkunde wurde nicht vorgelegt, jedoch enthält der Schriftsatz den
Vermerk "Vollmacht erteilt". Begründend wurde ausgeführt, sonstige
Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz seien nur
solche Leistungen, zu denen sich der Erwerber im Zusammenhang mit dem Ankauf des
Grundstückes verpflichtet habe. Der Bw. habe sich im Kaufvertrag weder
verpflichtet, einen Bauvertrag zu unterfertigen, noch habe die Verpflichtung zur
Errichtung eines bestimmten Hauses bestanden. Die Verkäuferin habe dem
Erwerber lediglich den Abschluss eines Bauvertrages vermittelt. Der Abschluss
des Bauvertrages sei jedoch nicht Bedingung des Kaufgeschäftes gewesen. Der
Bauvertrag sei als selbständiges Rechtsgeschäft mit einem der
Verkäuferin fremden Unternehmer abgeschlossen worden. Hinsichtlich des
späteren Hausbaues stehe der Erwerber in keinerlei Rechtsbeziehung zur
Verkäuferin. Die "steuerrechtliche Verknüpfung" dieser beiden
Verträge sei daher nicht statthaft. Auch die von der Verkäuferin
angesprochene Provision für die Vermittlung des Bauauftrages und die
Projektierungsarbeiten stelle keine Gegenleistung zum Kaufvertrag dar, sondern
beziehe sich auf den getrennt abgeschlossenen Bauvertrag. Der Bw. habe ein
unbebautes Grundstück erworben. Die Steuerfestsetzung sei daher
"gänzlich losgelöst von den gesetzlichen Bestimmungen". Beantragt
werde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 2003 wurde der
Bescheid vom 4. Oktober 2002 "wegen Mangelhaftigkeit des Spruches"
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, da verabsäumt worden sei, "die
Wiederaufnahme des Verfahrens auszusprechen" (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
11. April 2003). Sodann verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Spruchpunkt 2 dieses Bescheides) und erließ einen berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Spruchpunkt 3), mit dem (wie bereits im Bescheid vom
4. Oktober 2002) Baukosten von 746.093,91 S sowie Projektkosten von 30.000
S in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Der Bescheid enthält den
Hinweis, dass die Berufung vom 7. November 2002 gemäß
§ 274 BAO
auch als gegen den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid)
eingebracht gelte. Ungeachtet des im Berufungsschreiben vom 7. November 2002
enthaltenen Vertretungshinweises ("Vollmacht erteilt") ist der Bescheid vom 11.
April 2003 an den Bw. persönlich adressiert worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung vom 7. November 2002 "gegen den Bescheid über
die Wiederaufnahme des Verfahrens und den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid
vom 4.10.2002 und vom 11.4.2003" als unbegründet ab. Laut Vereinbarung des
Bw. mit der A.GmbH habe diese Firma das Projekt für die Reihenhausanlage
entwickelt, die Planung organisiert, den Baubescheid erwirkt und den Abschluss
des Bauvertrages vermittelt. Im Bauvertrag vom 18.7./20.7.2000 sei als
Vertragsgrundlage unter anderem die Bau- und Ausstattungsbeschreibung
gemäß Projektunterlagen angeführt. Für die Erstellung des
Bebauungsplanes sei bereits ein Gesamtkonzept vorgelegen. Diese Planung sei auch
für die Vermittlungsfähigkeit des Projektes von ausschlaggebender
Bedeutung gewesen, sodass eine betreffende Planung üblicherweise bereits
vor Abschluss des Kaufgeschäftes bestanden habe. In rechtlicher Hinsicht
sei auf Grund des angebotenen Vertragsbündels und des vom Organisator
angebotenen Gesamtkonzeptes die Bauherreneigenschaft des Bw. nicht gegeben. Die
Berufungsvorentscheidung wurde dem anwaltlichen Vertreter des Bw.
zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 beantragte der Vertreter
des Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der angefochtene
Bescheid, den die Abgabenbehörde offenbar selbst mit Bescheid vom 11. April
2003 aufgehoben habe, rechtlich nicht mehr existiere. Schon deshalb wäre
der Berufung vom 7. November 2002, über welche die Berufungsvorentscheidung
abspreche, Folge zu geben gewesen. Ein berichtigter Grunderwerbsteuerbescheid
vom 11. April 2003, auf den in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen worden
sei, sei dem ausgewiesenen Vertreter des Bw. nie zugestellt worden. In der Sache
selbst sei die Argumentation des Finanzamtes insoweit verfehlt, als die
Verkäuferin der Liegenschaft ehemals nicht mit der Errichtung des
Wohnhauses beauftragt worden sei. Die Käufer hätten lediglich die von
der Verkäuferin erstellte Planung übernommen, jedoch eigenständig
den Bauauftrag erteilt. Sie hätten jedoch nicht von der Verkäuferin
gleichsam das Reihenhaus selbst miterworben. Gegenüber der Verkäuferin
bestünden im Hinblick auf die Errichtung des Hauses keinerlei
Gewährleistungsansprüche. Die Annahme eines einheitlichen Grund- und
Hauskaufes sei eine tatsachenwidrige Fiktion der Abgabenbehörde. Der
Berufung "gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens" sei im
Übrigen schon aus verfahrensrechtlicher Sicht Folge zu geben, da "in diesem
angefochtenen Bescheid verabsäumt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens
auszusprechen und gleichzeitig einen berichtigten Bescheid zu
erlassen".
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Finanzamt im
Zuge ergänzender Ermittlungen Auskünfte beim Bauunternehmen H.GmbH.
eingeholt. Die mit Ing. W.H. und A.H. aufgenommene Niederschrift vom 26.5.2004
und die von den Auskunftspersonen erhaltenen Unterlagen wurden dem Vertreter des
Bw. mit Schreiben vom 11. August 2004 zur Kenntnis gebracht. In einer
Stellungnahme vom 27. August 2004 wies der Vertreter des Bw. nochmals darauf
hin, dass die Fa. A.GmbH zwar den Bauvertrag vorbereitet und als Maklerin
vermittelt habe, die Bauwerber sodann jedoch selbst mit dem Bauführer
kontrahiert hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Zur Zustellung der
Bescheide vom 11. April 2003:
Gemäß
§ 8 Rechtsanwaltsordnung ersetzt vor
allen Gerichten und Verwaltungsbehörden die Berufung eines Rechtsanwaltes
auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine
Vollmacht schließt grundsätzlich auch die Zustellvollmacht mit ein.
Nach § 103 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz
2003, BGBl. I Nr. 124/2003, war jedoch eine Zustellungsbevollmächtigung
Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle
Erledigungen erstreckte, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben
betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO
zusammengefasst verbucht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes war die Abgabenbehörde in den Fällen des
§ 103 Abs. 2 BAO nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen
(gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche
Erklärung abgegeben hatte, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten
Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen seien, die im Zuge eines
Verfahrens ergehen (oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was hier nicht
vorliegt). Dies galt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschritt. Auch dieser
musste ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren
anzuwendenden § 103 Abs. 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der
Zustellungsbevollmächtigung abgeben; ohne eine solche Erklärung war
die Abgabenbehörde zur Zustellung von Erledigungen an den einschreitenden
Rechtsanwalt nicht verpflichtet (VwGH 19.12.2002, 98/15/0210; VwGH 17.12.2001,
97/14/0105; VwGH 28.1.1998, 95/13/0273; VwGH 10.12.1997, 97/13/0212 nach
Ablehnung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
8.10.1997, B 3674/95).
Nach § 103 Abs. 2 BAO in der Fassung des
Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, ist eine
Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam,
wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte
Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren
Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Nach der
(ab 20. Dezember 2003 geltenden) Neufassung des § 103 Abs. 2 BAO ist nun
die Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht auch für die
Zustellungsbevollmächtigung ausreichend. Diese verfahrensrechtliche
Bestimmung ist (seit dem 20. Dezember 2003) in allen offenen Abgabenverfahren
anzuwenden. Die Frage aber, ob ein Bescheid ordnungsgemäß (und damit
rechtswirksam) zugestellt wurde, muss nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner
Bekanntgabe (§ 97 BAO) beurteilt werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der
Bescheide vom 11. April 2003 war das Finanzamt nach der damals geltenden
Rechtslage nicht verpflichtet, die Zustellung an den einschreitenden
Rechtsanwalt vorzunehmen. Diese Bescheide sind mit der Zustellung an den Bw.
daher rechtswirksam geworden.
Danach ergibt sich folgender Verfahrensstand:
Nach Ergehen des Erstbescheides vom 5. September 2000
setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 die Grunderwerbsteuer neu
fest, ohne allerdings im Bescheidspruch die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
verfügen. Nachdem der (ohne verfahrensrechtliche Grundlage ergangene und
damit rechtswidrige) Bescheid vom 4. Oktober 2002 durch Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO aus dem Rechtsbestand beseitigt war, hat das
Finanzamt unter gleichzeitiger Aufhebung des Erstbescheides vom 5. September
2000 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und einen neuen
(Sach-)Bescheid betreffend Grunderwerbsteuer erlassen (Bescheide vom
11. April 2003). Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2002 - dessen
Spruch, wie ausgeführt, keine Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens, sondern lediglich die Festsetzung von Grunderwerbsteuer zum
Gegenstand hatte - war Berufung eingebracht worden. Der Bescheid vom 11. April
2003 enthält den Hinweis, dass diese Berufung - nach Aufhebung des
angefochtenen Bescheides gemäß
§ 299 BAO und Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens - gemäß
§ 274 BAO nun auch
als gegen den neuen (Sach-)Bescheid betreffend Grunderwerbsteuer (vom 11. April
2003) gerichtet gilt. Gegen die erst am 11. April 2003 ergangene Verfügung
der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach der Aktenlage kein Rechtsmittel
erhoben worden. Zu entscheiden ist daher ausschließlich über die
Berufung gegen den Sachbescheid betreffend Grunderwerbsteuer.
II. Zur Frage der
Bauherreneigenschaft:
a) Nach den vorliegenden Verträgen, den
Auskünften der im Berufungsverfahren befragten Personen und nach
Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde E. steht folgender Sachverhalt fest:
Geschäftsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
21. Februar 1997 gegründeten A.GmbH war die Projektierung von
Wohnbauanlagen und die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Im Firmenbuch
eingetragener Alleingesellschafter und Geschäftsführer war M.X.; auf
Grund einer Treuhandvereinbarung kam diesem jedoch in Bezug auf 51 % des
Stammkapitals der Gesellschaft lediglich die Stellung eines Treuhänders
für seinen Vater J.X. zu. J.X. war (dienstältester) Angestellter der
B.GmbH., Zweigstelle W., die auch im Bereich der Immobilienvermittlung
tätig war. Mit 31. März 2000 wurde dieses Dienstverhältnis
beendet.
Die A.GmbH war auf Grund des Kaufvertrages vom 2./9. Juni
1997 außerbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. x in
E.. Am 21. Mai 1997 reichte die A.GmbH als Bauwerberin unter Anschluss der von
Architekt Mag. A. erstellten Einreichpläne bei der Gemeinde E. ein
Bauansuchen betreffend die Errichtung einer Reihenhausanlage, bestehend aus
einem Einzelhaus (auf der neu gebildeten Grundparzelle x/1) und einem
Doppelwohnhaus (auf den neuen Grundparzellen x/2 und x/3), ein. Bei der
Bauverhandlung am 5. August 1997 war die A.GmbH durch J.X. und dessen Sohn M.X.
vertreten. Die Baubewilligungen wurden der A.GmbH mit Bescheiden der Gemeinde E.
vom 21. Jänner 1998 erteilt.
Das Projekt "Reihenhausanlage E., H.Weg" wurde bei der
B.GmbH., Zweigstelle W., zum Verkauf angeboten, und zwar in den Varianten
"Ausbauhaus" und "schlüsselfertig". Ein aktenkundiger Werbedruck
enthält den Hinweis, dass die Anlage "vom heimischen Baumeister Fa. H.GmbH.
in bekannt guter Bauqualität errichtet" werde. Dazu wurde den Interessenten
eine Informationsmappe mit einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung
präsentiert, derzufolge die Reihenhäuser in der angebotenen
"Ausbauhausvariante" wie folgt "übergeben" werden sollten:
Außenfassade fertig, Allgemeinflächen befestigt, die Zufahrt
befestigt, das Hausinnere als Rohbau. Sämtliche angeführte Leistungen
würden "von einem Generalunternehmer erbracht und dem Bauwerber als
Auftraggeber mängelfrei übergeben". Der angebotene Preis verstehe sich
als Fixpreis inklusive Mehrwertsteuer und beinhalte sämtliche in der Bau-
und Ausstattungsbeschreibung detailliert beschriebenen Leistungen.
Sonderwünsche des Auftraggebers seien möglich, sofern diese
rechtzeitig dem Generalunternehmer mitgeteilt würden. Die sich daraus
ergebenden Mehrkosten seien mit dem Generalunternehmer direkt abzurechnen. Die
Informationsmappe trug die Aufschrift "Reihenhausanlage E., H.Weg - Verkauf und
Beratung: B.GmbH., Zweigstelle W.; Projektentwicklung, Organisation:
A.GmbH."
Hinsichtlich der Baukosten hatte J.X. auf Basis der
Pläne von Architekt Mag. A. ein Angebot der Fa. H.GmbH eingeholt. Das
Anbot der Fa. H.GmbH., gerichtet an die B.GmbH., Zweigstelle W., datiert
vom 25. August 1997. Die von der Fa. H.GmbH. mit dem Anbot erstellte
Leistungsbeschreibung wurde als Basis für die von der B.GmbH., Zweigstelle
W., den Kunden präsentierten Projektunterlagen (Informationsmappe)
verwendet.
Am 18. Juli 2000 hat der Bw.
(zusammen mit Frau Sigrid K.) den Grundstückskaufvertrag mit der A.GmbH
unterschrieben.
Am selben Tag unterfertigten der Bw. und Frau Sigrid K.
einen Bauvertrag, mit dem sie der Fa. H.GmbH. den Auftrag erteilten, "auf Basis
der nachstehend angeführten Vertragsgrundlagen" als Generalunternehmer eine
Doppelhaushälfte zu errichten. Als Vertragsgrundlagen sind in
Punkt III. des Bauvertrages unter anderem der Baubescheid und die dem
Baubescheid zu Grunde liegenden Planunterlagen sowie die "Bau- und
Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen" angeführt. Als
Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis von 1,450.000 S brutto genannt (Punkt
VI.), der die Leistungen enthalte, wie sie in den unter Punkt III. des Vertrages
aufgelisteten Vertragsgrundlagen angeführt seien. Für darüber
hinausgehende Leistungen bedürfe es eines schriftlichen Zusatzauftrages der
Bauherren (Punkt VIII.). Die Vertragsparteien bestätigten, sämtliche
unter Punkt III. angeführten Vertragsgrundlagen erhalten bzw. diese
vollinhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben (Punkt XII). Vom Bauführer
wurde der Vertrag am 20. Juli 2000 unterschrieben.
Nach Auskunft von Ing. W.H. und A.H. wurden die Kunden der
Bauunternehmung durch J.X. vermittelt. Die Vordrucke der Bauverträge
stammten ebenfalls von J.X.. Die darin enthaltenen Fixpreise waren zwischen der
Fa. H.GmbH. und J.X. ausverhandelt worden.
Ebenfalls am 18. Juli 2000 unterfertigten der Bw. und Frau
Sigrid K. eine Vereinbarung mit der A.GmbH, welche lautet:
"I.
Frau Sigrid
K. und Herr
F. (Anmerkung:
der Bw.) - in der Folge kurz Bauherr genannt - beabsichtigen, die Liegenschaft
... zu erwerben und darauf gemäß Bauvertrag mit der Firma
H.GmbH. als
Generalunternehmer eine Doppelhaushälfte zu errichten.
Die
A.GmbH hat das
Projekt für diese Doppelhausanlage entwickelt, die Planung organisiert, den
Baubescheid erwirkt und den Abschluss des Bauvertrages vermittelt. Die
A.GmbH ist dabei
mit Projektierungskosten, insbesondere Planungs- und Ausschreibungskosten in
Vorlage getreten.
II.
Der Bauherr verpflichtet sich nunmehr, der
A.GmbH für
die vorgenannte Organisationstätigkeit ein Honorar von 60.000 S inklusive
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Honorar und die Erschließungskosten sind dann
zur Zahlung fällig, wenn der Kaufvertrag über den Erwerb der
Liegenschaft und der Bauvertrag von allen Vertragsteilen unterfertigt worden
sind und der Baubescheid über die Errichtung der Doppelhaushälfte
rechtskräftig geworden ist.
III.
Die
A.GmbH haftet in
keiner Weise für die Verpflichtungen, die sich für die Vertragspartner
des Bauherrn aus dem Kaufvertrag bzw. Bauvertrag ergeben. Sie haftet auch in
keiner Weise für die Durchführbarkeit der Planunterlagen sowie des
Baubescheides und der Beschaffenheit des Bauplatzes, die
A.GmbH
garantiert nur die Rechtskraft des Baubescheides.
IV.
Sofern sich aus einer Unzulänglichkeit der
Planunterlagen ein Anspruch gegenüber dem Planverfasser für die
Bauherren ergeben sollte, vereinbaren die Vertragsteile hiermit bereits die
Abtretung von allfälligen Ansprüchen der
A.GmbH
gegenüber dem Planverfasser an die Bauherren.
V.
Vom Vermittlungshonorar nicht eingeschlossen sind die im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Kosten und Vermittlungsgebühren,
das gegenständliche Vertragsverhältnis bezieht sich
ausschließlich auf die im Zusammenhang mit dem Bauwerk erbrachte
Organisationsleistung und inkludiert die von der
A.GmbH
aufgewendeten Kosten für die Bauplanung.
VI.
Die Vertragsteile verzichten darauf, diese Vereinbarung
wegen Irrtums anzufechten oder im Prozessfall eine derartige Einrede zu
erheben."
Für die A.GmbH wurde diese
Vereinbarung (von deren Geschäftsführer M.X.) gleichfalls am 18. Juli
2000 unterfertigt.
b) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Die Steuer wird nach § 4 Abs.
1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und
Rz 88a zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen
Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über
die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder
rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte
vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen
Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit
gehabt hätte, nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag
über die Errichtung des Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom
23.11.1994, II R 53/94, BStBl. 1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu §
5, Ergänzung N 56/1 N).
c) Gemessen an diesen Kriterien sind der Bw. und Frau
Sigrid K. hinsichtlich der von der H.GmbH. auf Grund des Bauvertrages vom
18./20. Juli 2000 ausgeführten Bauleistungen nicht als Bauherren (im Sinne
des Grunderwerbsteuergesetzes) anzusehen:
Das Gebäude ist Teil einer aus drei Häusern
bestehenden Reihenhausanlage, die von der A.GmbH projektiert worden war. Zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages (vom 18./19. Juli
2000) lagen bereits die Einreichpläne und ein auf die Verkäuferin
lautender Baubewilligungsbescheid vor. Auf Grund der Einreichpläne hatte
der (spätere) Bauführer über Initiative von J.X. ein Angebot
(samt Leistungsbeschreibung) erarbeitet, das in die von der B.GmbH. den Kunden
präsentierten Projektunterlagen Eingang gefunden hatte und die
Bauführung zu einem Fixpreis vorsah. Dieses Angebot war Grundlage des vom
Bw. (und Frau Sigrid K.) gleichzeitig mit dem Grundstückskaufvertrag
unterfertigten Bauvertrages. Den Käufern wurde somit von der
Projektgesellschaft nicht nur das Grundstück, sondern auch eine baureife,
von der Baubehörde bewilligte Planung und ein fertig ausverhandelter
Bauvertrag (über die Errichtung des Gebäudes zu einem Fixpreis)
verschafft. Dem Finanzamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es auf
Grund dieses von Veräußererseite vorbereiteten und vom Bw. (sowie
Frau Sigrid K.) angenommenen einheitlichen Angebotes zu dem Schluss gekommen
ist, dass Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück samt dem zu
errichtenden Gebäude gewesen ist. Dass der Abschluss des Bauvertrages im
Grundstückskaufvertrag nicht zur Bedingung des Grundkaufes gemacht wurde,
ist rechtlich unerheblich.
Der Bw. wendet ein, dass er selbst mit Abschluss des
Bauvertrages (vom 18./20. Juli 2000) Rechtsbeziehungen mit dem Bauführer
eingegangen war und nur diesem gegenüber Gewährleistungsansprüche
aus dem Hausbau geltend gemacht werden konnten.
Auf Grund der Begründung von Rechtsbeziehungen mit dem
Bauführer (als Generalunternehmer) ist zwar das Baurisiko bei den Erwerbern
(dem Bw. und Frau Sigrid K.) gelegen, da sie selbst aus dem Bauvertrag
unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurden; nach Punkt III. der Vereinbarung
vom 18. Juli 2000 war eine Haftung der Verkäuferin für die sich aus
dem Bauvertrag ergebenden Verpflichtungen (der H.GmbH.) ausdrücklich
ausgeschlossen. Nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
erarbeiteten Kriterien ist der Käufer aber nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er neben dem Baurisiko auch das finanzielle Risiko der Bauführung zu
tragen hat und auf die bauliche Gestaltung des Hauses - und zwar auf die
Gesamtkonstruktion - Einfluss nehmen kann; die genannten Voraussetzungen
müssen gemeinsam vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber
vorliegen, wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. Fellner, aaO, Rz 90
zu § 5 GrEStG und die dort zitierte Judikatur). Dem Bauherrn obliegt es,
das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten. Diese typischerweise vom
Bauherrn wahrgenommenen Agenden hat hier jedoch die Verkäuferin als
Projektgesellschaft übernommen. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Anlage
und der von Architekt Mag. A. im Auftrag der Verkäuferin erstellten
Planung bzw. der bereits vorliegenden Baubewilligung konnten die Käufer auf
die bauliche Gestaltung ihres Hauses in seiner Gesamtkonstruktion keinen
Einfluss mehr nehmen. Durch die im Bauvertrag getroffene Fixpreisvereinbarung
war den Erwerbern auch das Preisrisiko weitgehend abgenommen.
Hinsichtlich der im Bauvertrag (samt Zusatzvereinbarung)
festgelegten Bauleistungen kam den Käufern somit nicht die Stellung von
Bauherren (im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes) zu. Das hiefür an den
Bauführer zu leistende Entgelt zählte daher gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ebenso zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wie
die an die Verkäuferin zu zahlende Projektkostenabgeltung und der Kaufpreis
für das Grundstück selbst.
Die im angefochtenen Bescheid angesetzten Baukosten
entsprechen der Schlussrechnung der H.GmbH. vom 23. Oktober 2001 (Rechnungssumme
1,492.188 S brutto, davon 50 % = 746.094 S). Die Preisdifferenz zum Bauvertrag
(Fixpreis 1,450.000 S brutto, davon 50 % = 725.000 S) entfällt laut
Auskunft von Ing. W.H. und A.H. auf Mehrkosten für Sonderausstattungen,
welche die Käufer mit dem Bauführer vereinbart hatten. Diese
Sonderausstattungen waren nicht Teil des von der Verkäuferin angebotenen
Leistungspaketes und vom vereinbarten Fixpreis nicht gedeckt. Die daraus
entstandenen Mehrkosten gehören deshalb nicht zur Gegenleistung im Sinne
des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987. Die anzusetzenden Baukosten betragen (laut
Bauvertrag) 725.000 S.
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war
daher um 21.094 S auf 1,040.600 S (75.623,35 €) zu reduzieren. Die
Grunderwerbsteuer errechnet sich mit 3,5 % der Bemessungsgrundlage, das sind
36.421 S (2.646,82 €).
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. November 2004
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-I/03
- Stammnummer
- 12493
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF