Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0533-L/04
Investitionszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-L/04vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entscheidung wurde nach dem StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, getroffen und betrifft eine Genossenschaft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., W., vertreten durch R., vom
9. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. März
2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 31. Juli 2003 reichte die
berufungswerbende G. (in der Folge Kurz: Bw.) unter anderem die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 beim Finanzamt ein.
Dieser Erklärung war keine Beilage zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG angeschlossen. Auch
aus den Beilagen zu dieser Steuererklärung ging eine Geltendmachung der
genannten Prämie nicht hervor. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003
erfolgte die Veranlagung der Bw. zur Körperschaftsteuer für
2002.
Am 23. Dezember 2003 reichte die Bw. die "Beilage zur
Körperschaftsteuer für 2002 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e" beim Finanzamt ein,
in welcher sie eine Investitionszuwachsprämie iHv 891,97 €
geltend machte.
Mit Bescheid vom 9. März 2004 wies das Finanzamt
das Ansuchen betreffend die Investitionszuwachsprämie für 2002 ab und
begründete dies damit, dass diese Prämie nur bis zum Ergehen
(Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Körperschaftsteuerbescheides gelten gemacht werden könne.
In weiterer Folge erhob die Bw. gegen den angeführten
Bescheid Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie
folgt: Die in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zum Ausdruck
kommende Rechtsansicht, sei gesetzlich nicht gedeckt. Unbestritten sei, dass die
Abgabenerklärung zur Geltendmachung der strittigen Prämie für
2002 erst nach Durchführung der Köperschaftsteuerveranlagung für
2002 abgegeben worden sei und damit eine nicht rechtzeitig eingereichte
Abgabenerklärung vorliege. Im EStG 1988 befinde sich keine
ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber, welche Rechtsfolge mit
einem verspätet eingereichten Verzeichnis (Abgabenerklärung) verbunden
sei. Nach § 135 BAO sei die verspätete Einreichung einer
Abgabenerklärung mit der Sanktion des Verspätungszuschlages bedroht.
Nachdem bei einer verspäteten Einreichung der strittigen
Abgabenerklärung nicht dem Fiskus, sondern dem Abgabepflichtigen ein
finanzieller Nachteil erwachse, bleibe im gegenständlichen Fall die
Verspätung ohne Sanktion. Der Antrag gemäß
§
108e EStG stelle eine eigenständige Abgabenerklärung dar,
über die in einem, vom Köperschaftsteuerveranlagungsverfahren
unabhängigen Verfahren abzusprechen sei. Die Abgabengesetze enthielten
keine Regelung mit der Rechtsfolge, dass eine verspätete Antragstellung mit
dem Verlust des Anspruches auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie
verbunden sei. Einer verspäteten, jedoch innerhalb der
Verjährungsfrist erfolgenden Antragstellung stehe daher die
Prämiengutschrift nicht entgegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2004 wies
das Finanzamt die gegenständliche Berufung mit dem Hinweis auf eine
Entscheidung des UFS Feldkirch (RV/0203-F/03) ab.
Mit Eingabe vom 27. April 2004 ersuchte die Bw. um
Mitteilung der der Berufungsvorentscheidung fehlenden Begründung und
führte in dieser Eingabe unter anderem aus: Nach
§ 93 Abs. 3 lit a BAO müsse die
Bescheidbegründung die rechtliche Beurteilung enthalten, die von der
Behörde für die Bescheiderlassung als von Bedeutung befunden wurde,
die Berufungsentscheidung werde diesem Erfordernis jedoch nicht gerecht. In dem
der UFS-Entscheidung zu Grunde liegenden Berufungsverfahren seien völlig
andere Argumente vorgetragen worden, als in der gegenständlichen Berufung,
die Begründungserwägungen in der Berufungsvorentscheidung seien daher
nicht nachvollziehbar.
Nach Zusendung der in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Entscheidung des UFS-Außenstelle Feldkirch (RV/0203-F/03)
durch das Finanzamt stellte die Bw. mit Eingabe vom 10. Mai 2004 den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend aus: Mit den Erwägungen in der
angesprochenen UFS-Entscheidung gehe die Bw. insofern konform, als in dieser
Entscheidung ausgesprochen werde, dass das Verfahren zur Geltendmachung der
strittigen Prämie von Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren klar
abgekoppelt sei. Wenn sich im eigenständigen Verfahren zur Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie ergebe, dass der an sich vollständige
und inhaltlich richtige Antrag - der als Abgabenerklärung gelte
- verspätet eingebracht worden sei, so sei gem. § 115 BAO
auch das nach Ablauf der Frist Vorgebrachte zu prüfen und zu würdigen.
Die Versäumnis der Frist führe nach Ansicht der Bw. nicht zum Verlust
des Rechtes auf Berücksichtigung des Erklärten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Investitionszuwachsprämie beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit
Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung (§ 108e
Abs. 4 erster Satz EStG 1988), die im Berufungsfall gemäß
§ 24
Abs. 6 KStG sinngemäß Anwendung findet, lautet:
"Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43)."
Die zitierte Regelung ist nach ihrem Wortlaut jedenfalls
eindeutig und klar. Sie entspricht dem erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und
lässt nach Überzeugung des UFS eine Interpretation im Sinne des
Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber koppelte offensichtlich das
Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommen-bzw.
Körperschaftsteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerbescheid klar ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz
EStG 1988; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113). Mit der zitierten
Bestimmung hat der Gesetzgeber allerdings auch explizit die Einreichung des
Verzeichnisses des "betreffenden" Jahres mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung befristet. Nach
Überzeugung der Berufungsbehörde verweist das Wort "betreffend"
eindeutig auf die Steuererklärung desjenigen Jahres, in dem die Anschaffung
(Investition) zu aktivieren war. Denn im Zeitpunkt der Einreichung dieser
Erklärung kannte der Steuerpflichtige das Ausmaß seiner Investitionen
ja spätestens.
In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch von der
Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar,
Tz 7 zu § 108e) halten zu dieser Frage fest:
"Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen."
Auch Doralt4, (Einkommensteuergesetz
- Kommentar, Tz 15 zu § 108e) kommentiert in diesem Sinne:
"Dieses (UFS-Anmerkung:
Verzeichnis) ist der Steuererklärung des
betreffenden Jahres anzuschließen." Und auch Thunshirn - Untiedt
(SWK 3/2004, S 069) sind der (in SWK 6/2004, S 263, ergänzten)
Überzeugung: "Die IZPr muss
spätestens gemeinsam mit der Abgabe der Steuererklärung mit dem
Formular (E 108e) unter Anschluss der Berechnungsgrundlagen beantragt
werden."
Anderer Ansicht ist lediglich Giesinger (SWK 10/2004, S
389). Er vertritt die Auffassung, das Finanzamt habe entsprechend der BAO
innerhalb der Bemessungsverjährung auch dann ein Veranlagungsverfahren
durchzuführen, wenn die Geltendmachung der Prämie erst nach Ergehen
des Bescheides erfolgt. Der Unabhängige Finanzsenat vermag diese Meinung
nicht zu teilen. Richtig ist zwar, dass das Verzeichnis als eigene
Abgabenerklärung gilt. Dies hat aber unter anderem nur zur Folge, dass der
Antragsteller gemäß
§ 133 Abs. 2 BAO die Erklärung unter
Verwendung des amtlichen Vordrucks einreichen muss. Richtig ist ferner, dass
nach der Antragstellung ein gesondertes Verfahren durchzuführen ist.
Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein allgemeines Veranlagungsverfahren,
sondern entsprechend der lex spezialis (§ 108e Abs. 4 und 5 BAO) um
ein antrags- bzw. verzeichnisgebundenes, fristabhängiges Verfahren nach
§ 201 BAO. Giesinger übersieht anders als die dargestellte herrschende
Rechtsmeinung die in § 108e Absatz 4 1. Satz BAO enthaltene eindeutige
Befristung. Deshalb kann sich die Berufungsbehörde seinem Standpunkt nicht
anschließen.
Auch das seinerzeitige Investitionsprämiengesetz hatte
ein ähnliches Förderziel wie § 108e EStG und sah ebenfalls die
fristgebundene Geltendmachung durch Vorlage eines, als Abgabenerklärung
geltendes Verzeichnis vor. Dementsprechend kam die Lehre auch hinsichtlich
dieser Investitionsbegünstigung zum Ergebnis, dass das Verzeichnis
spätestens mit der Erklärung über den Gewinn vorgelegt werden
muss und dass bei verspäteter Verzeichnisvorlage der Anspruch auf die
IPrämie verwirkt ist (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg,
Einkommensteuer-Handbuch. AnH I, Tz 2 und 3 zu § 5
IPrämG).
Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK
20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer
rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie diese nicht mit
dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das
BMfF im Übrigen zwischenzeitig nachgekommen, indem es den
Erklärungsvordruck ergänzt und den Finanzämtern mitgeteilt hat,
dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum
Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. SWK 22/2003,
S 545).
Auch der Gesetzgeber hat inzwischen auf die rechtspolitisch
kritischen Ausführungen reagiert. Durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl.
I Nr. 57/2004, wurde § 108e EStG abgeändert. Die Neuregelung
lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu, sie ist allerdings
gemäß der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung (§ 124b
Z 105 EStG 1988) erstmals für Prämien anzuwenden, die das
Kalenderjahr 2004 betreffen (SWK 10/2004, T 065; ÖStZ 2004/322; SWK
14/2004, S 506). Die Gesetzesnovellierung spricht damit gegen den
Standpunkt der Bw., denn die neue Fristregelung wäre entbehrlich gewesen
und die entsprechende Wirksamkeitsregelung wäre geradezu widersinnig,
hätte die Vorgängerregelung den Inhalt, den ihr die Bw. im
Berufungsbegehren beigemessen hat.
Wendet man diese Überlegungen auf den Berufungsfall an
so bedeutet dies: Das dem Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002
betreffende Verzeichnis ist spätestens bis zu Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung für 2002 (laut der weiten, oben
zitierten Interpretation des BMF bis zum Ergehen des
Körperschaftsteuerbescheides 2002) dem Finanzamt vorzulegen. Da im
Berufungsfall der Antrag auf Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche
Verzeichnis unbestritten erst nach der Körperschaftsteuererklärung
(aber auch nach Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides) für 2002
eingereicht worden sind, war die Selbstberechnung der Bw. objektiv rechtswidrig
und damit unrichtig im Sinne von § 201 BAO.
Der im angeführten Sinn verstandenen Fristregelung ist
nach Ansicht der Berufungsbehörde durchaus Sinn beizumessen: Die
Ertragsbesteuerung hängt mit dem Investitionszuwachsprämien-Verfahren
nicht zusammen. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich das Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerverfahren nicht mit dem Prämienverfahren belasten.
Da der Steuerpflichtige aber spätestens im Zeitpunkt der
Erklärungsabgabe von seiner Investitionstätigkeit Kenntnis hat, wurde
die Geltendmachung mit diesen Zeitpunkt befristet. Wer investiert, die
entsprechende Steuererklärung eingereicht, aber keine Prämie geltend
gemacht hat, der wird in der Regel die
Prämien-Gewährungsvoraussetzungen nicht erfüllen, hat allenfalls
auf eine Antragstellung bewusst verzichtet, dürfte seine
Investitionsentscheidung jedenfalls mit größter Wahrscheinlichkeit
nicht im Hinblick auf die Prämiengewährung getroffen haben.
Dem oben zitierten BMF-Erlass (AÖF 1987/61) kommt nur
im Zusammenhang mit der Ermessensübung
(Ritz2, Bundesabgabenordnung -
Kommentar, Tz 22 zu § 299 BAO) Bedeutung zu; er ist jedoch
im gegenständlichen Berufungsfall allein schon deswegen nicht anwendbar,
weil das Verzeichnis gem. § 108e Abs. 4 EStG unstrittig nicht bis zum
Ergehen (Zustellung) des das Jahr 2002 betreffenden
Körperschaftsteuerbescheides vorgelegt wurde.
Aus den angeführten Gründen
konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 2.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-L/04
- Stammnummer
- 12491
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF