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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104621/2016

Reisekosten, Steuerberatungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104621/2016vom 17.07.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , über die Be­schwerde vom 21.12.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wr. Neustadt vom 24.11.2015 be­tref­fend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranla­gung) 2014 ent­schie­den: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1 . In der Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung erklärte der Beschwerdefüh­rer (Bf.) u.a. Reisekosten (EUR 604,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit und Steuerberatungskosten (EUR 3.120,00) als Sonderausgaben. 2 . Im Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranla­gung) 2014 vom 24.11.2015 wurden 1.) die Reisekosten nicht als Werbungskosten und 2.) die Steuer­be­ra­tungs­kosten nicht als Sonderausgaben anerkannt, da sie Ausgaben der Privatstiftung sei­en. Der Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wur­de mit der Beschwerde vom 21.12.2015 angefochten. 3 . In der Beschwerde vom 21.12.2015 brachte der Bf. sinngemäß vor, die in seiner Reise­kostenaufstellung angeführten Reisekosten seien zu gering gehalten. Sein Dienstgeber ha­be ihm mitgeteilt, „ es besteht eine ‚Bandbreite‘ der jeweiligen Größenordnung was die An­erkennung betrifft “ (© Bf.). In der Stiftungsurkunde werden die Aufgabenfelder beschrie­ben. Steuerberatungs- und Prüfungskosten seien darin nicht enthalten, weshalb der Bf. die­se Ausgaben bezahlt habe. Der Bf. beantragt die Neubearbeitung. Den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen: 3.1. Den Reisekostennachweisen sind die vom Dienstgeber erstatteten Reisekosten, die steu­er­freien Beträge und die nicht ausgeschöpften Freibeträge zu entnehmen. 3.2. Die Honorarnoten der Steuerberater vom 27.01.2014 und 23.11.2014 sind an die Pri­vat­stiftung adressiert. Mit der Honorarnote vom 27.01.2014 werden die Prüfung des Jah­res­abschlusses und die Erstellung des Prüfungsberichtes der Privat­stif­tung abge­rech­net. Mit der Honorarnote vom 23.11.2014 werden Jahresabschluss, Bi­lanz, Gewinn- und Ver­lust­rechnung und Steuererklärungen 2013 abgerechnet. 3.3. Die Privatstiftung ist für eine Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus errichtet wor­den, das die Privatstiftung lt. Stiftungszusatzurkunde nicht an den Bf. vermietet hat. 4 . Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2016 wurde der Beschwerde teil­wei­se stattgegeben. Das Finanzamt stellte fest, dass die als Werbungskosten anzuerken­nen­den Reisekosten abzüglich steuerfreier Dienstgeberersätze und Freibeträgen EUR 62,77 be­tragen, damit niedriger als das Werbungskostenpauschale EUR 132,00 seien, weshalb die Werbungskosten in Höhe des Werbungskostenpauschale anzusetzen seien. Die Steu­erberatungskosten wurden in Höhe von EUR 1.560,00 als Sonderausgaben anerkannt. Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 01.05.2016 angefochten. 5 . Die Ausführungen im Vorlageantrag vom 01.05.2016 sinngemäß zusammengefasst, be­antragte der Bf. EUR 3.119,00 als Sonderausgaben anzuerkennen und äußerte sich zur Entscheidung des Finanzamtes über die Reisekosten, indem er über die „festgestellten ‚Ab­lagen‘ zu FA in Wien und Stmk “ (© Bf.) staunte, dem „ (fast) mit Gelassenheit “ (© Bf.) be­gegnete und „ beeinspruchte ihn nicht (weil im jew. Ermessen des Finanzamt ge­le­gen “ (© Bf.). 6 . Im Vorlagebericht stellte das Finanzamt fest, dass die Reisekosten laut Vorlagean­trag nicht mehr strittig seien und beantragte, die Steuerberatungskosten zur Gänze nicht als Sonderausgaben anzuerkennen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb gilt die Beschwerde als un­erledigt. Da die Beschwerde frist- und auch formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden. In der Sache sind als Werbungskosten erklärte Reisekosten und als Sonderausgaben er­klär­te Steuerberatungskosten strittig. Wie die Äußerungen des Bf. zur Entscheidung des Finanzamtes über den Beschwerde­punkt „Reisekosten“ im Vorlageantrag zu verstehen sind, ist unklar. Das Bundesfinanz­ge­richt geht daher im Gegensatz zum Finanzamt nicht davon aus, dass die Beschwerde auf den Beschwerdepunkt „ Steuerberatungskosten “ eingeschränkt ist und wird über beide Be­schwerdepunkte entscheiden. A. Reisekosten (EUR 604,00) als Werbungskosten: Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die aus den Reisekostennachweisen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass der Bf. Dienstreisen ge­macht und der Dienstgeber des Bf. die bei diesen Dienstreisen anfallenden Reisekos­ten er­stat­tet hat. Gemäß § 26 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 idgF gehören 4. Beträge, die aus An­lass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometer­gel­der) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Ein­nah­men. Von dieser Rechtslage ausgehend wird festgestellt, dass die vom Dienstgeber erstatteten Reisekosten nicht einkommensteuerpflichtig sind. Sind vom Dienstgeber erstattete Reise­kosten nicht einkommensteuerpflichtig, dienen sie nicht dazu, die Einnahmen des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten, weshalb sie nicht als Wer­bungskosten abziehbar sind. Das Finanzamt hat daher richtigerweise steuerfreie Rei­se­kosten und zur Gänze nicht ausgeschöpfte Freibeträge von den als Werbungskosten er­klär­ten Rei­sekosten abgezogen. Die Berechnung der nicht steuerfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekosten mit EUR 62,77 hat der Bf. nicht ausdrücklich bestritten. Die nicht strittige Berechnung ist da­her der Entscheidung über die als Wer­bungs­kosten erklärten Reisekosten zugrunde zu le­gen und festzustellen, dass die nicht steu­erfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekos­ten EUR 62,77 betragen. Gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 idgF ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jähr­lich abzusetzen. Da die nicht steuerfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekosten EUR 62,77 be­tra­gen, hat das Finanzamt rechtsrichtig entschieden, als es den Pauschbetrag für Wer­bungs­kosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen hat. Das Bundesfinanzgericht bestätigt daher die Entscheidung des Finanzamtes in diesem Punkt und weist das Mehrbegehren ab. B. Steuerberatungskosten (EUR 3.120,00): Entscheidungsgrundlage ist die aus den Honorarnoten vom 27.01.2014 und 23.11.2014 sich ergebende Sach- und Beweislage. Nach dieser Sach- und Beweislage sind beide Ho­norarnoten von Steuerberatern für Steuerberatungskosten der Privatstiftung gelegt und an die Privatstiftung adressiert. Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 idgF sind Steuerberatungskosten, die an berufs­recht­lich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Son­der­aus­gaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Ge­mäß § 2 Abs 2 EStG 1988 idgF ist das Einkommen der Gesamtbetrag der in § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF aufgezählten 7 Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirt­schaft, Ein­künfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Ver­pach­tung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 idgF). Nach der vorzit Sach- und Beweislage sind die als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten die Steuerberatungskosten der Privatstiftung. Der Bf. hat daher frem­de Steuerberatungskosten bezahlt. Wer fremde Steuerberatungskosten bezahlt, ist nicht verpflichtet, diese Steuerberatungskosten zu zahlen. Nach de dato ständiger Recht­spre­chung des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 08.11.1988, 87/14/0188, können Aus­ga­ben nur von Demjenigen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, der zu ihrer Leistung verpflichtet ist. Fremde Steuerberatungskosten sind daher grundsätzlich nicht als Son­derausgaben ab­zieh­bar und sie sind auch dann nicht als Sonderausga­ben abzieh­bar, wenn sie in der Stiftungszusatzurkunde nicht ausdrücklich als von der Privat­stif­tung zu zah­lende Ausgaben angeführt werden. Das Beschwerdebegehren, die Steuerberatungskosten der Privatstiftung als Sonderaus­ga­ben einkommensmindernd anzusetzen, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Ent­schei­dung abgewiesen. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Dass fremde Ausgaben nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, ist seit dem Erkenntnis VwGH 08.11.1988, 87/14/0188, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 17. Juli 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104621/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104621.2016
Stammnummer
124890
Gültig
17.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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