Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0886-L/02
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen bei laufender Betriebsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0886-L/02vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. jur. Dr.
Karl Heinz Berger, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4910 Ried im
Innkreis, Hauptplatz 38, gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom
11. Jänner 1995 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bekämpft die Festsetzung
einer Zwangsstrafe in Höhe von 2.000,00 S (145,35 €) wegen
der Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1992.
Die Abgabefrist für die Erklärungen 1992 wurde
durch die Vereinbarung zwischen den berufsmäßigen Parteienvertretern
und dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Mai 1994
erstreckt.
Der steuerliche Vertreter der Bw. ersuchte mit Schreiben
vom 30. Mai 1994 um Verlängerung der Abgabefrist bis nach
Beendigung der Betriebsprüfung. Das Finanzamt wies am
31. Mai 1994 das Ansuchen unter Setzung einer Nachfrist bis zum
31. August 1994 ab.
Nach ungenütztem Verstreichen der gewährten Frist
erinnerte das Finanzamt mit Schreiben vom 14. September 1994 die Bw.
an die Abgabe der Steuererklärungen.
Am 4. November 1994 erging nochmals ein
Erinnerungsschreiben an die Bw. unter Androhung einer Zwangsstrafe bei
Nichtabgabe der Erklärungen bis 25. November 1994.
In weiterer Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
11. Jänner 1995 eine Zwangsstrafe in Höhe von
2.000,00 S fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. durch ihre
Geschäftsführerin mit Schriftsatz vom 17. Jänner 1995
(eingelangt beim Finanzamt am 18. Jänner 1995) Berufung und
führte im Wesentlichen aus, die Begründung sei bereits durch ihren
Steuerberater Dr. Berger mitgeteilt und seitens des Finanzamtes bis heute
weder bearbeitet noch beantwortet worden. Der Bescheid sei bereits aus diesem
Grund rechtsunwirksam und willkürlich. Es werde Akteneinsicht beantragt,
warum die Begründung des Steuerberaters vom Finanzamt nicht bearbeitet
werde. Das Finanzamt wolle dem Steuerberater Dr. Berger die Akten zur
Einsichtnahme vollständig ohne Herausnahme von Aktenteilen zur
Interessenswahrung vorlegen.
Mit Schriftsatz vom 8. März 1995 führte
der steuerliche Vertreter ergänzend aus, es sei ihm unmöglich, eine
halbwegs richtige Steuererklärung abzugeben, da der gesamte - durch die
Betriebsprüfung aufgeworfene - Fragenkomplex
"Gesellschafterdarlehen/Eigenkapital" in keiner Weise geklärt sei. Eine
Steuererklärung, die der Rechtsansicht der Betriebsprüfung entspreche,
würde das Akzeptieren der Ansicht des Finanzamtes bedeuten. Hingegen
könne eine gegenteilige Steuererklärung verdeckte
Gewinnausschüttungen in Millionenhöhe zur Folge haben. Die Abgabe der
Steuererklärungen sei daher unzumutbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 1996
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 21. März 1996
(eingelangt beim Finanzamt am 22. März 1996) beantragte die Bw.
durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz und regte gleichzeitig an, das Verfahren
gemäß
§ 281 BAO auszusetzen, da in einer
ähnlichen Rechtslage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl
1995/14/0086 anhängig sei.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Nach Abschluss des oben erwähnten VwGH-Verfahrens
(Erkenntnis vom 24. Oktober 2000 - Abweisung) erließ das
Finanzamt am 21. Dezember 2000 eine abweisende zweite
Berufungsvorentscheidung.
Obwohl der steuerliche Vertreter der zweiten
Berufungsvorentscheidung zugestimmt hatte, beantragte die Bw. durch ihre
Geschäftsführerin mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2001
(eingelangt beim Finanzamt am 18. Jänner 2001) eine Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend führte sie aus, sie müsse erst
Akteneinsicht nehmen; ua. weise Seite 1 eine andere Steuernummer auf als
Seite 2, rechtskräftig unterzeichnet von einem Dr. Josef R. Dies
zeige doch bereits eindeutig, dass der Bedienstete noch nicht einmal in der Lage
sei, Briefe korrekt zu erstellen und seinem Vorstand ordnungsgemäß
zur Unterschrift vorzulegen oder vorlegen zu lassen. Sein Vorgesetzter habe das
ebenfalls nicht gesehen und "blind" unterschrieben. Eine Akteneinsicht sei bis
heute nicht gewährt worden.
Im Vorlageantrag stellte die Bw. noch folgende
Anträge:
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur
rechtsgültigen Entscheidung
- Antrag auf sofortige Aufhebung der Zwangsstrafe von
Anfang an. Nichtig von Beginn an.
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Antrag auf ein Disziplinarverfahren
-
Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen - ua. auch auf begründeten
Verdacht der Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch, Nötigung
-
Antrag auf Akteneinsicht
-
Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge und evtl. Zinsen
-
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
-
Kostenerstattung aus Amtspflichtverletzung
-
Nichtigkeit aller Prüfungen von Anfang an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO sind
die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jeden
Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen
allgemein erstreckt werden.
Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf
begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf
Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht
stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine
Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen (Abs. 2).
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind
die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der
Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen
Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die
Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer
wenn Gefahr im Verzug ist (Abs. 2).
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von
30.000,00 S (2.180,00 €) nicht übersteigen
(Abs. 3).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unbestritten ist, dass die Bw. auch nach dem letzten
Erinnerungsschreiben vom 4. November 1994 bis zur Festsetzung der
Zwangsstrafe keine Abgabenerklärungen eingereicht hat.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 9.12.1992,
91/13/0204) und die Partei (zB Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 111
Tz 1).
Unter Zwang können nur Leistungen angefordert, zu
erbringen verlangt werden, die auf zwingende gesetzliche Verpflichtungen
zurückzuführen sind (Stoll, BAO-Kommentar, Band 1,
§ 111, S 1198). Zwangsstrafen dürfen demnach zur Einreichung
von Abgabenerklärungen angedroht und festgesetzt werden (VwGH 16.11.1993,
89/14/0139; 28.10.1997, 97/14/0121; 26.1.1998, 97/17/0035; 28.10.1998,
98/14/0091).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992,
89/17/0010). Die Behörde hat dabei gemäß
§ 20 BAO
die Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
berücksichtigen.
Bei der Ermessensübung ist dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu
geben. Die in § 20 erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit
und Zweckmäßigkeit sind grundsätzlich und subsidiär zu
betrachten. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter
Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben" (VwGH, verstärkter Senat, 25.3.1981, 747, 749/79).
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren.
Daher ist - wie bereits ausgeführt - der Vorrang des Prinzips der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zu beachten (Ritz, a.a.O., § 20
Tz 6-8).
Die Bw. bringt im Wesentlichen vor, es sei ihr aufgrund der
laufenden Betriebsprüfung und der daraus resultierenden offenen Fragen
(Gesellschafterdarlehen/Eigenkapital) unmöglich, eine halbwegs richtige
Steuererklärung abzugeben.
Es ist richtig, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe
nur zulässig ist, wenn die Leistung objektiv möglich und die
Erfüllung zumutbar ist. Objektiv möglich ist die Erbringung der
Leistung, wenn der Erfüllung durch den Abgabepflichtigen - gemessen an den
tatsächlichen Verhältnissen - äußere, unüberwindbare
Hindernisse nicht im Wege stehen. Die unter Androhung von Zwang verlangten
Leistungen müssen (soll die sodann festgesetzte Zwangsstrafe
rechtmäßig sein) erfüllbar sein (Stoll, a.a.O., § 111,
S 1201).
Selbst bei einer laufenden Betriebsprüfung ist es
objektiv möglich und auch zumutbar Abgabenerklärungen für die
Folgejahre einzureichen. Denn Handlungen der Abgabenbehörde, die in irgend
einer Form der Realisierung eines Abgabenanspruches dienen, führen nicht
dazu, dass ein Abgabepflichtiger seiner Offenlegungs-, Wahrheits- und
Anzeigepflicht und damit auch seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen enthoben wäre (vgl. VwGH 24.10.2000,
95/14/0086).
Dass beim Abfassen der Abgabenerklärungen über
bestimmte Punkte kein endgültiges Urteil gewonnen werden kann oder
Gründe vorliegen, die der abschließenden Beurteilung im Wege stehen,
befreit nicht von der Pflicht zur zeitgerechten Abgabe von
Steuererklärungen.
Ist für den Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der
Erstellung und Einreichung der Abgabenerklärung ungewiss, ob bestimmte
Sachverhalte gegeben sind oder nicht, so ist es durchaus gerechtfertigt (und
mitunter sogar geboten), dass der Abgabepflichtige einzelne
Erklärungspositionen oder je nach der Bedeutung für das
Gesamterklärungswerk die Erklärung als solche als vorläufig
erklärt. Es entspricht geradezu dem Gebot der uneingeschränkten
Offenlegung und Wahrheit, auf Ungewissheiten in der Sachbeurteilung aufmerksam
zu machen, also darauf, dass der endgültigen Erkenntnis im Zeitpunkt der
Einbringung der Abgabenerklärung Hindernisse im Wege stehen. Werden die
Punkte bezeichnet, über die noch kein endgültiges Urteil gewonnen
werden kann und werden die Gründe angegeben, die der abschließenden
Beurteilung im Wege stehen, so hindert die solchermaßen erklärte
Vorläufigkeit nicht die behördliche Veranlagungstätigkeit und die
Abgabenerklärungspflicht ist erfüllt (Stoll, a.a.O., Band 2,
§ 133, S 1515).
Nach Ansicht des UFS war es der Bw. objektiv möglich
und zumutbar, die Abgabenerklärungen 1992 vorzulegen.
Bedenkt man überdies, dass der Bw. vom Ablauf der
Frist nach § 134 Abs. 1 BAO an gerechnet bis zur
endgültigen Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe mehr als ein
halbes Jahr zur Verfügung stand, um der Erfüllung der ihr auferlegten
Pflichten nachzukommen, so erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs
unbillig.
Die verhängte Zwangsstrafe beträgt
145,35 € (2.000,00 S). Im Hinblick auf die Regelung des
§ 111 Abs. 3 BAO, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag
von 2.180,00 € nicht übersteigen dürfe, erfüllt die
festgesetzte Zwangsstrafe das öffentliche Anliegen am gesetzlichen
Verfahrensziel der Anhaltung von Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von
Steuererklärungen. Dem Gebot der Zweckmäßigkeit des
§ 20 BAO ist somit Rechnung getragen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher zu Recht
erfolgt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass keine
Zuständigkeit des UFS für die Erledigung der weiteren gestellten
Anträge gegeben ist.
Linz, am 2.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0886-L/02
- Stammnummer
- 12489
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF